Angestellte mit einem Jahreseinkommen über CHF 20’880 (Stand 2011) sind zwingend der Pensionskasse ihres Arbeitnehmers angeschlossen. Was aber passiert, wenn man den Arbeitgeber verlässt? Wenn man direkt seine Arbeitsstelle wechselt, dann wird das Vorsorgeguthaben von der alten zur neuen Pensionskasse transferiert. Wird man hingegen nicht direkt weiterarbeiten, dann muss man der bisherigen Pensionskasse mitteilen, wohin sie das Pensionskassenguthaben überweisen soll. Wir gehen auf diesen zweiten Fall – Stellenaufgabe vor der Pensionierung ohne direkt nachfolgenden Stellenantritt – näher ein.
Wer benötigt ein Freizügigkeitskonto?
Alle Personen in der Schweiz, die
- noch nicht pensioniert werden
- ihre Stelle aufgeben
- und einer Pensionskasse angehörten
müssen ihrer bisherigen Pensionskasse bei Stellenaustritt mitteilen, wohin sie das Vorsorgekapital überweisen soll.
Die möglichen Gründe für die Stellenaufgabe wie z.B.
- Entlassung
- freiwillige Kündigung aufgrund Auslandsaufenthalt oder Weiterbildung
- Babypause
- Auszeit
spielen dabei keine Rolle.
Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice
Das bisherige Alterskapital in der Pensionskasse (2. Säule) muss dabei auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden. Eine Freizügigkeitspolice wirft dabei nicht nur Zins ab, sondern bietet auch noch gewisse Versicherungsleistungen (insbesondere bei Invalidität und Tod). Der Zins ist dabei tiefer als bei Freizügigkeitskonten. Wir sind der Meinung, dass man Sparen/Vorsorgen und Versicherungen trennen sollte und dass entsprechend ein Freizügigkeitskonto für die meisten Personen die bessere Lösung ist.
Freizügigkeitskonto: Das Geld ist nicht frei verfügbar
Wie bei Säule 3a-Konten ist auch bei einem Freizügigkeitskonto eine vorzeitige Auszahlung nur in wenigen Fällen möglich:
- Selbst genutztes Wohneigentum
- Auswanderung aus der Schweiz (mit Einschränkungen falls die Auswanderung innerhalb Europas erfolgt)
- Selbständigkeit ohne Pensionskasse
- Invalidität (volle Invalidenrente der IV)
- Tod
Zinsen Freizügigkeitskonto
Ein Freizügigkeitskonto kann man bei jeder grösseren Bank eröffnen. Ihre bisherige Pensionskasse wird dann Ihr Vorsorgekapital auf dieses Konto überweisen. Sie müssen das Freizügigkeitskonto nicht bei Ihrer Hausbank eröffnen – wir empfehlen Ihnen dringend, unseren Zinsvergleich Freizügigkeitskonto zu konsultieren. Die Zinsen für Freizügigkeitskonten unterscheiden sich stark. Beachten Sie, dass ein halbes Prozent Zinsunterschied bei einem Kapital von CHF 200’000 einer Zinsdifferenz von CHF 1’000 pro Jahr entspricht. Wählen Sie deswegen ein Institut aus, die sowohl renommiert ist als auch einen guten Zins offeriert.
Anlagen in Fonds
Die meisten Banken geben Ihnen nebst dem reinen Freizügigkeitskonto auch die Möglichkeit, Ihr Freizügigkeitskapital in Fonds anzulegen. Dabei gelten strenge gesetzliche Regelungen, um das Risiko für Ihr Alterskapital möglichst gering zu halten. So dürfen wie bei Pensionskassen maximal 50% des Kapitals in Aktien angelegt werden. Eine Fondslösung kann für Personen interessant sein
- bei denen der Zeitpunkt des Bezugs des Vorsorgekapitals noch über 5 Jahre entfernt ist und
- die selbst bei einem Teilverlust ihres Alterskapitals ihren finanziellen Verpflichtungen nach der Pensionierung noch gut nachkommen können
Aufgrund der riskanteren Anlageform (Aktien, Immobilien, Obligationen, ggf. alternative Anlagen) können Fondslösungen langfristig eine höhere Rendite abwerfen als reine Konto-Lösungen.
Freizügigkeitskonto: Zwei sind besser als eines
Wenn Sie davon ausgehen, bis zur Pensionierung keine Arbeitsstelle mit einer obligatorischen Pensionskasse mehr anzutreten, dann empfehlen wir Ihnen, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen. Sie senken dadurch Ihr Risiko im Falle eines Konkurses einer Bank und Sie können beim Bezug des Freizügigkeitsgeldes Steuern sparen.
Wenn Sie ein Freizügigkeitskonto auflösen, dann wird dieses zu einem reduzierten Satz getrennt von Ihrem übrigen Einkommen und Vermögen besteuert. Ausser im Todesfall wird eine Auflösung des Freizügigkeitskontos auch getrennt von Auszahlungen der Säule 3a besteuert. Aufgrund des progressiven Steuersatzes bei Kapitalleistungen empfehlen wir Ihnen, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen. Sie sparen dadurch bei der Auflösung massiv Steuern.
Zinsvergleich Freizügigkeitskonto
Unter dem folgenden Link finden Sie eine Übersicht der grösseren Banken, welche Freizügigkeitskonten anbieten sowie eine Übersicht der aktuellen Zinsen: Freizügigkeitskonto Vergleich Zinsen.
Auch interessant:
• Zinsen Freizügigkeitskonto: PostFinance senkt Zinssatz• UBS: Zins Freizügigkeitskonto erneut gesenkt
• Suche nach Pensionskassen-Guthaben
• Auswanderung: Bezug Geld aus Pensionskasse
• Rente aus der Schweiz für Ausländer


Meinem Schwager wurde mit 61 gekündigt und das das Geld von der PK auf eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen. Mein Schwager hat nichts unterschrieben und wurde auch nicht gefragt. Nun möchte er Zwei Freizügigkeitskontos, wie Sie dies empfehlen. Die Stiftung sagt, das gehe nicht, sie könne den Betrag nur auf ein Konto überweisen. Was kann man tun, damit er zwei Kontos eröffnen kann?
Sehr geehrte Frau S.
Es ist nur möglich, das Geld von der Pensionskasse auf ein oder zwei Freizügigkeitskonten zu überweisen. Es ist nicht möglich, ein Freizügigkeitskonto nachträglich zu splitten (aufzuteilen). Die Stiftung hat Ihren Schwager also korrekt informiert. Ihr Schwager hätte sich hierzu vor dem Austritt aus dem Unternehmen informieren sollen (kundenfreundlich wäre es gewesen, wenn ihn die Pensionskasse hierzu informiert hätte).
Was bedeutet das für Ihren Schwager? Wenn er sich das Geld auszahlen lässt, dann wird er höhere Steuern bezahlen als wenn er zwei Konten in zwei Jahren auflösen könnte.
Was kann Ihr Schwager jetzt noch tun? Er kann das Geld bei einer Stiftung deponieren, die einen hohen Zins zahlt (informieren Sie sich beim Zinsvergleich Freizügigkeitskonto). Zudem kann er sich wieder eine Stelle suchen. Falls er wieder einen Arbeitgeber findet, dann muss er sowieso sein gesamtes Freizügigkeitskapital in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers einzahlen. In diesem Fall würde Ihm kein Nachteil daraus entstehen, dass er jetzt nur ein Freizügigkeitskonto hat.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Ich habe meine Stelle gekündigt und werde meine hochbetagte Mutter betreuen gegen Bezahlung(Stundenlohn).Nun muss ich ein Freizügigkeitskonto eröffnen mit meinem bisherigen Pensionsgeld. (Jg 1954) Meine Frage? Ist die Lyberti- Stiftung seriös mit ihrem hohen Zinssatz? Währe es von Vorteil wenn ich zwei Freizügigkeitskonten eröffnen würde? Kann ich z.B. monatlich einen Betrag auf dieses Konto einzahlen?
Ich bitte Sie höflich um eine seriöse Antwort und bedanke mich.
Freundlich grüsst A.T.
Sehr geehrter Herr T.
Die Liberty-Stiftung ist ein seriöser Anbieter. Domiliziert in Schwyz werden mit einem Dutzend Mitarbeiter 3000 Freizügigkeitskonten betreut. Durch die tiefe Kostenstruktur und geschickte Anlage des Vorsorgekapitals kann die Stiftung mit dem überdurchschnittlichen Zinssatz eine Wachstumsstrategie verfolgen. Liberty ist schon seit längerer Zeit bei den führenden Anbietern was die Zinsen betrifft. Im Stiftungsrat (Aufsicht der Stiftung) ist mit Martin Hubatka ein Rechtsanwalt und diplomierter Pensionsversicherungsexperte vertreten.
Es spricht ausser dem etwas höheren Verwaltungs-Aufwand bei Ihnen für Sie nichts dagegen, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen. Der grosse Vorteil ist die Steuerersparnis bei der Auszahlung.
Es ist nicht möglich, auf ein Freizügigkeitskonto Geld einzuzahlen. Wenn Sie dieses Jahr noch über ein hohes steuerbares Einkommen verfügen, dann können Sie noch einen Einkauf in die Pensionskasse tätigen, um so Steuern zu sparen. Anschliessend bietet sich die Säule 3a an (wenn Sie über ein hohes Einkommen verfügen werden) oder andere Sparformen wie ein normales Bankkonto oder ein Fonds-Sparplan bei Ihrer Bank.
Am besten Sie lassen sich kostenlos durch Experten der Liberty-Stiftung beraten: Anfrage Beratung Liberty.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Sehr geehrte Damen und Herren
Bin in eine neue PK eingetreten und da nicht alle Mittel meiner alten PK dort benötigt werden, musste ich ein Freizügigkeitskonto eröffnen.
Ist es eigentlich auch möglich Beträge vom Freizügigkeitskonto auf mein Säule 3a Konto zu transferieren.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
maurice b.
Sehr geehrter Herr B.
Es ist möglich, Gelder von der 3. Säule für einen Einkauf in die Pensionskasse zu verwenden.
Es ist aber nicht möglich, Gelder von einem Freizügigkeitskonto auf ein Säule 3a Konto zu transferieren. Das ist für Sie insofern bedauerlich, weil die Zinsen auf 3a-Konten in der Regel höher als auf Freizügigkeitskonten sind. Sollten Sie also Kapital aus einem der Konten beziehen wollen (z.B. für die Finanzierung eines Eigenheims), macht der Bezug aus dem Freizügigkeitskonto wegen des tieferen Zinses mehr Sinn.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Guten Tag,
ich bin EU-Ausländer in der Schweiz (Quellensteuerpflichtig, Jahrgang 1980) und werde zum Jahresende einen eineinhalb bis zweijährigen aussereuropäischen Auslandsaufenthalt (Auszeit) antreten. Ggf. werde ich nach dieser Zeit wieder in die Schweiz zurückkehren und wieder in die Erwerbstätigkeit eintreten.
Können Sie mir einen Rat geben, wie ich vorgehen sollte im Bezug auf die Altervorsorge Säule 2 und Säule 3a?
Konkret stellen sich mir in diesem Zusammenhang folgende Fragen:
- Ist es sinnvoll in meinem Fall zwei Freizügigkeitskonten anzulegen?
- Kann das Guthaben aus der Pensionskasse stattdessen auch gesamthaft in ein bestehendes Säule 3a-Konto eingezahlt werden, zwecks des höheren Zins’?
- Kann ich während der Nicht-Erwerbstätigkeit in der Schweiz dennoch weiterhin in die Säule 3a einzahlen (ggf auch mit dem Maximalbetrag ohne 2. Säule (20% des Einkommens, aktuell max. CHF 32’832.-))?
Vielen Dank und freundliche Grüsse!
Sehr geehrter R.S.
Wir haben die Situation so verstanden, dass Sie während Ihrer Auszeit weiterhin den Wohnsitz in der Schweiz behalten. Sie schreiben nicht, wie hoch der Betrag in Ihrer Pensionskasse ist – wir gehen davon aus, dass er aufgrund Ihres Alters (30J) und Ihres Status (Zuzug aus EU) relativ gering ist (weniger als 30’000 Franken) und dass Sie das Kapital nicht beziehen wollen (was prinzipiell möglich ist bei Verlassen der Schweiz und des EU-Raumes).
Zu Ihren Fragen:
Zwei anstelle von einem Freizügigkeitskonto zu eröffnen lohnt sich fast immer, siehe Antwort auf eine ähnliche Frage weiter oben: http://www.finanzmonitor.com/zinsvergleich-freizuegigkeitskonto/comment-page-1/#comment-143
Eine Auszahlung von Guthaben auf Freizügigkeitskonten und Einzahlung in die Säule 3a ist nicht möglich – so könnte das gleiche Kapital zweimal vom steuerbaren Einkommen zum Zweck der Altersvorsorge abgezogen werden, was eine Steuerumgehung bedeuten würde.
In die Säule 3a kann nur einzahlen, wer entweder als Angestellter oder als Selbständigerwerbender erwerbstätig ist. Sie können also zumindest im 2011 nichts in die Säule 3a einzahlen. Die aktuellen Maximalbeträge sehen Sie hier: http://www.finanzmonitor.com/3-saule/maximalbetrag-3a-saeule-2010/ Beachten Sie, dass eine Einzahlung vor allem dann Sinn macht, wenn Sie damit auch deutlich Steuern sparen. Dies ist bei sehr tiefem Einkommen (etwa weil Sie im 2012 nur wenige Monate arbeiten werden) nicht der Fall.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Sehr geehrte Damen und Herren
Kann ich als arbeitslose Person in einem Jahr ohne Erwerbstätigkeit, einzig bei Einkünften aus der Arbeitslosenkasse, die aktuell gültige Höchsteinzahlung von CHF 6’566.- auf die Säule 3a tätigen und dies steuerlich voll in Abzug bringen?
Verhält es sich in einem Jahr mit nur einigen Monaten Arbeitslosengeld (Jahr ebenso ohne Erwerbstätigkeit) gleich, oder gibt es eine Art pro-rata-Regelung für eine Einzahlung in die Säule 3a und des Steuerabzuges?
Herzlichen Dank und freundliche Grüsse
Danke für Ihre Frage, wir haben die Antwort hier bei “Maximalbetrag Säule 3a” veröffentlicht, da dies besser zu Ihrer Frage passt.
Wenn ich aufhöre zu arbeiten muss ich ja mein PK Kapital in ein Freizügigkeitkonto einzahlen.Könnte ich dieses Geld auch brauchen um unsere Wohnung etwas zu tilgen?
Oder darf ich es auch bis zum Pensionsalter darauf liegen lassen falls ich nicht mehr Arbeite?
Hallo Karin
Wenn Sie im Alter von z.B. 45 Jahren aufhören zu arbeiten, dann müssen Sie das Geld aus der Pensionskasse zwingen auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Das Geld muss dort liegen bleiben, für Frauen mindestens bis zum Alter von 59 Jahren und höchstens bis zu Alter von 69 Jahren.
Ein frühzeitiger Bezug ist nur in wenigen Fällen möglich (Selbst genutztes Wohneigentum, Auswanderung aus der Schweiz (mit Einschränkungen falls die Auswanderung innerhalb der EU), selbständige Tätigkeit ohne Pensionskasse, 100% Invalidität).
Wenn Sie Ihre Wohnung also selbst bewohnen, dann können Sie also dafür das Geld aus dem Freizügigkeitskonto zur Rückzahlung einer Hypothek verwenden.
Sehr geehret Damen und Herren
bin ausgesteuert und arbeitslos, und lebe von meinem Erspartem.
Meine Altersvorsoge aus der PK liegt auf 2 Freizügigkeitskonten bei Banken.
Im Jahresauszug von 2010 wurden die Kapitalien aufgeteilt in
33.15% als obligatorischer BVG-Anteil.
Wozu das?
Was passiert mit dem Kapital (BVG-Anteil und Rest) bei meinem Ableben?
Habe keine Verpflichtungen weiteren Personen gegenüber.
Fällt alles in die Erbmasse für (Geschwister und Mutter)?
Im voraus besten Dank
und freundliche Grüsse
Reto Z.
Sehr geehrter Reto
Ihre Freizügigkeitsstiftung muss jederzeit aufschlüsseln können, wie viel des Geldes auf dem Freizügigkeitskonto aus dem obligatorischen und aus dem überobligatorischen Topf besteht. Ein Grund ist u.a., dass bei einer Auswanderung in ein EU-Land nur der überobligatorische Teil ohne besondere Gründe bezogen werden kann.
Das BVG-Kapital fällt nicht in die normale Erbmasse, sondern wird nach Gesetz (BVG) und Reglement Ihrer Freizügigkeitsstiftung verteilt. Berechtigt sind zunächst Ehegatten und Kinder. Zudem können Lebenspartner oder Personen, die Sie in erheblichem Masse unterstützt haben, der Gruppe “Ehepartner und Kinder” gleichgestellt werden. Setzen Sie sich hierzu mit Ihren Freizügigkeitsstiftungen in Verbindung, wenn Sie das anders regeln wollen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Arbeitssuche,
FinanzMonitor.com
Was passiert mit dem Geld eines Freizügigkeitskontos beim Konkurs der jeweiligen Bank? Empfiehlt es sich das Freizügigkeitskonto bei einer Bank zu haben, bei der ich keine anderen Gelder habe, z.B. Sparen 3. Soll ich das Geld allenfalls bewusst bei einer Bank mit Staatsgarantie hinterlegen obwohl es dort weniger Zins gibt?
Besten Dank für Ihre Antwort
Maria S.
Guten Tag Maria
Die Freizügigkeitsstiftungen legen das Geld bei einer Bank an. Dort sind Einlagen bis 100’000 Franken pro Person geschützt. Wenn Sie das Risiko möglichst verteilen wollen, dann eröffnen Sie zwei Freizügigkeitskonten bei zwei verschiedenen Banken und achten darauf, dass Sie in der Summe pro Bank höchstens 100’000 Franken Vermögen besitzen. Sie senken so das Risiko eines Totalverlustes, erhöhen aber das Risiko, dass ein Verlustfall eintritt. Dieses Risiko schätzen wir aber als sehr gering ein.
Guten Tag
Frage: Wenn mein Mann im Alter von ca. 61-62 Jahre seine Stelle selber kündigt, muss er eine Rente oder den Kapitalbezug der Pensionskasse beziehen. Seine PK sieht vor, dass man sich mit 60 Jahre frühpensionieren lassen kann. In Frage käme eine Auszeit oder eine totale Aufgabe der Arbeit. Besteht die Möglichkeit das Kapital auf 1-2 Freizügigkeitskonti überweisen zu lassen und wenn, bis zu welchem Alter. Gemäss PK wäre dies möglich. Wir wohnen im Kanton Zürich. Die Auszahlung des Kapitals würden wir gerne auf Jahre verteilt beziehen.
Auf Ihre Antwort sind wir gespannt und danken im voraus herzlich.
Heidi P.
Guten Tag Heidi
Wenn Ihr Mann selbst kündigt und sich nicht frühpensionieren lässt, dann kann er vor Arbeitsende zwei Freizügigkeitskonten eröffnen und die Pensionskasse anweisen, das Geld in der von ihm gewünschten Verteilung (z.B. 60% – 40%) auf diese zwei Konten zu überweisen. Zwei Konten haben unter anderem den Vorteil, dass diese in verschiedenen Jahren bezogen werden können und damit aufgrund der Steuerprogression ein tieferer Steuersatz zur Anwendung kommt.
Zu Ihrer zweiten Frage: Der Bezug des Geldes bei Ihrem Mann muss spätestens an seinem 70. Geburtstag erfolgen.
Saeule 3a Dilemma
Sehr geehrte Dame, Sehr geehrter Herr,
Ich wohne seit einige Jahren im EU-Ausland und habe vorher ca. 4 Jahre in die 3. Saeule einbezahlt. UBS will jetzt jaehrlich 150 CHF Kontogebuehren auf mein Konto fuer die 3. Saeule verrechnen! Kann ich das 3. Saeule Guthaben in meinem Freizuegigkeitskonto ueberfuehren? Oder nach Oesterreich als “Pension” ueberfuehren? Falls ich es auszahlen lasse, wieviel wir es versteuert?
Vielen Dank fuer die Infos. Jean H.
Guten Tag Jean
150 Franken Gebühren durch die UBS, nur weil die Bank den Säule 3a-Kontoauszug einmal jährlich nach Österreich statt innerhalb der Schweiz verschicken muss, erscheinen uns extrem viel, zumal die UBS im 3a-Zinsvergleich schlecht abschneidet.
Wir sehen für Sie folgende drei Optionen:
1) Transfer in Freizügigkeitskonto: Dies sollte theoretisch gehen, denn es ist auch möglich, Geld aus der Säule 3a in die Pensionskasse zu transferieren. Wir denken dass das die schlechteste Option ist, weil Sie so ein stärkeres Klumpenrisiko haben und weil die Zinsen auf einem Freizügigkeitskonto im Vergleich zur Säule 3a um rund 1/4 Prozent tiefer sind
2) Wechsel zu einer Bank ohne Gebühren (bitte selbst vor Kontoeröffnung abklären) und mit höherem Zins: Ein Bankwechsel mit dem Säule 3a-Konto ist idR kostenlos, siehe unsere Anleitung Wechsel Bank Säule 3a.
3) Auszahlung: Im Gegensatz zum obligatorischen Teil der Pensionskasse (jetzt obligatorischer Teil in Ihrem Freizügigkeitskonto) können Sie Guthaben aus der Säule 3a auch im EU-Ausland beziehen und frei darüber verfügen. Die Höhe der Steuer in der Schweiz können Sie z.B. hier berechnen. Massgebend für Sie ist der Sitz der Säule 3a-Stiftung – ev. lohnt sich ein Transfer zu einer Stiftung mit steuergünstigerem Domizil (z.B. Kanton Schwyz). Wie und ob Sie das Geld in Österreich versteuern müssen, wissen wir nicht.
Wenn Sie das Geld nicht benötigen, erscheint uns Option 2 am besten – Sie behalten so den Status Quo bei, erzielen aber einen höheren Zins und zahlen keine Gebühren mehr.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich werde dieses Jahr 62 und bin nicht mehr berufstätig. Bei meiner Bank habe ich 2 separate Freizügigkeitskonti in gleicher Höhe. U.a. zur steuerlichen Optimierung habe ich vor, je einen Teil als Vorbezug zur teilweisen Rückzahlung der bestehenden Hypothek meines Eigenheims zu verwenden. Meine Bank bestätigt nun nach genauen Abklärungen, es sei von der Bank aus akzeptiert und auch gesetzlich möglich, z.B. im Jahr 2012 einen Vorbezug vom 1. FZ-Konto und im Folgejahr 2013 einen Vorbezug vom 2. FZ-Konto je zur teilweisen Rückzahlung der Hypothek zu tätigen, beide Vorbezüge mit separater Steuerfolge.
Die verbleibenden beiden Freizügigkeiten würde ich dann zwischen dem 65. und 70. Altersjahr wiederum gestaffelt beziehen und so wesentlich Gesamtsteuern einsparen.
Nun gibt es völlig unterschiedliche Theorien – von Fachleuten notabene! Während ein Steuerkommissar auf meine tel. Anfrage das Vorgehen wie oben beschrieben mit den Worten “Ja, das sollte gehen…..” einigermassen bestätigt, ist z.B. auf liberty-pension (und auch bei andern) in einem Artikel vom 24.2.2011 zu lesen, zwischen den einzelnen Vorbezügen müssen mind. 5 Jahre liegen, und, Vorbezüge sind nur bis 3 Jahre vor der Pensionierung möglich.
Können Sie mir sagen, was nun wirklich stimmt?
Mit herzlichem Dank. H.S.
Sehr geehrter H.S.
Wir verstehen Ihren Plan so: Sie besitzen zwei Freizügigkeitskonten. Beim Bezug werden Steuern fällig. Die Steuerlast ist aufgrund der Steuerprogression insgesamt geringer , wenn Sie jetzt schon beginnen, pro Konto jeweils einen Bezug im Rahmen der WEF (Wohneigentumsförderung) durchzuführen.
Die Angaben, die Sie erhalten haben, sind in der Tat widersprüchlich und wir können Ihnen keine Garantie für die Richtigkeit unserer Ausführung geben, zumal sie jener Ihrer Bank und des Steuerkommissars widerspricht. Wir sehen es so:
Ihre Idee ist gut – Sie bezahlen so weniger Steuern. Das Problem ist, dass ein Bezug zur WEF a) nur alle fünf Jahre möglich ist und b) nur bis zu einem gewissen Alter (3 Jahre vor dem Pensionierungsalter, teilweise bis zum ordentlichen Pensionierungsalter, abhängig vom Reglement der Freizügigkeitsstiftung*) möglich ist. Wir denken deswegen, dass Sie mit aktuell 61 Jahren jetzt sicher noch einen Bezug im Rahmen der WEF (Mindestbetrag: CHF 20’000) tätigen können. Ein zweiter Bezug ist wegen der 5-Jahres-Frist und dem Höchstalter zum Bezug WEF nach unserem Verständnis in Ihrem Fall nicht möglich.
* siehe hier, Kreisschreiben Nr 17 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, “Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge” vom 03.10.2007: “Das entsprechende Gesuch für den Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen (vgl. Art. 13 BVG) bei der Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht werden (Art. 30c Abs. 1 BVG). Es handelt sich bei dieser Bestimmung um relativ zwingendes Recht, d.h. die Vorsorgeeinrichtungen können diese Frist in ihren Reglementen reduzieren oder sogar ganz aufheben.”. In dem Kreisschreiben wird oben auf Seite 3 auch auf die Frist von 5 Jahren zwischen WEF-Bezügen hingewiesen
Seit dem 01.07.2010 bin ich arbeitslos und habe mein PK-Geld auf einem Freizügigkeitskonto parkiert.
Seit diesem Zeitpunkt kann ich keine Einzahlung auf das Freizügigkeitskonto bei der Bank vornehmen.
Die Bank schreibt mir, dies sei nicht möglich.
Können Sie mir bitte mitteilen, ob diese Aussage so stimmt?
Was gibt es für Möglichkeiten um eine weitere Deckungslücke zu vermeiden?
Es ist nicht möglich, Einzahlungen auf ein Freizügigkeitskonto zu tätigen. Ihre Bank hat Sie korrekt informiert.
Die Altersvorsorge in der Schweiz funktioniert nach dem 3-Säulen Prinzip. Die erste Säule (AHV/IV) funktioniert bei Ihnen weiterhin (Sie bezahlen über das Arbeitslosen-Taggeld weiterhin die AHV/IV-Beiträge). Die 3. Säule (private Vorsorge) können Sie als Arbeitsloser weiterführen. Das Problem, wie von Ihnen richtig erkannt, ist die zweite Säule. Hier fehlen Ihnen die monatlichen Beiträge von Ihnen und Ihrem ehemaligen Arbeitgeber in die Pensionskasse sowie teilweise der Versicherungsschutz (Invalidität, Hinterbliebenenrente).
Eine Alternative zur Pensionskasse Ihres ehemaligen Arbeitgebers wäre die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (www.chaies.net) gewesen. Dort hätten Sie sich freiwillig weiter versichern können. Ein solcher Antrag hätte aber innerhalb von 90 Tagen nach Ausscheiden aus Ihrer Pensionskasse gestellt werden müssen. Zudem wäre das teuer gewesen, da Sie nebst den Arbeitnehmer-Beiträgen auch die Arbeitgeber-Beiträge hätten übernehmen müssen.
Was haben Sie für Alternativen? Sie können mittels der 3. Säule steuervergünstigt sparen. Wenn Ihr Arbeitslosengeld hoch genug ist, ist sicher die Weiterführung/Eröffnung und Einzahlung in ein Säule 3a-Konto (siehe dazu unseren Zinsvergleich Säule 3a) sinnvoll. Eine Lösung mit der freien Vorsorge (Säule 3b) ist eine weitere Möglichkeit. Die grössten Fallstricke sind hier die langjährige Zahlungsverpflichtung resp. die hohen Kosten bei einem frühzeitigen Ausstieg, weswegen wir das Sparen mit der Säule 3a in den meisten Fällen vorziehen würden.
Daneben drücken wir Ihnen die Daumen, dass Sie bald wieder eine Stelle finden. Fragen Sie danach bei Ihrer neuen Pensionskasse ein, ob Sie einen Einkauf in die Pensionskasse tätigen können (dies ist praktisch immer möglich), um die entgangene Beitragszeit steuerbegünstigt nachzuzahlen.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ihre Web Site ist sehr informativ. Danke!
Können Sie mir (Jg 1961) bitte sagen, ob die Stiftung PensFree in Schwyz seriös ist?
Ich habe meine Stelle verloren und möchte im Kanton Schwyz ein Freizügigkeitskonto eröffnen, da ich in ein paar Jahren auswandern will.
Die Kontaktperson bei PensFree war zwar sehr nett und hat mir gesagt, dass
PensFree erst ab CHF 50’000 ein Konto eröffnet.
Und: ab welchem Alter kann ich das Geld aus dem Freizügigkeitskonto beziehen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse Ruth H.
Vielen Dank für Ihr Lob!
Wir können leider grundsätzlich keine Aussagen zur Seriosität einer Vorsorgestiftung machen. Einen guten Eindruck hat uns Liberty mit Sitz in Schwyz gemacht. Wir empfehlen Ihnen, via Formular einen kostenlosen Rückruf von einem Spezialisten zu verlangen: http://www.finanzmonitor.com/kontakt-liberty/
“Ordentlich” können Sie als Frau Ihr Vorsorgekapital frühestens mit 59 beziehen. Wenn Sie jedoch auswandern, können Sie das gesamte Kapital vorher beziehen (bei Auswanderung ausserhalb der EU) respektive den überobligatorischen Teil (bei Auswanderung innerhalb der EU).
Liebes Finanz-Monitor-Team,
auch von mir ein großes Lob! Vielen Dank für die gebündelten, seriösen Auskünfte und die Geduld in der Beantwortung der Formusbeiträge!
Ich ziehe nun nach drei Jahren von der Schweiz wieder zurück in meine Heimat Österreich. Ihrer Empfehlung folgend möchte ich 2 Freizügigkeitskonten eröffnen. Dazu folgende Fragen:
1. Kann ich pro Freizügigkeitskonto jeweils die Hälfte des obligatorischen und des überobligatorischen Teils einzahlen? (also nicht eines für obligatorisch und eines für überobligatorisch, sondern jeweils beide Konten gemischt)
2. Kann ich den überobligatorischen Teil zu jedem beliebigen Zeitpunkt auszahlen lassen oder muss dieser bis zum Pensionsalter im Freizügigkeitskonto verbleiben, sobald er einmal dort eingezahlt ist?
3. Falls der überobligatorische Teil zu jedem beliebigen Zeitpunkt ausgezahlt werden kann, kann ich dann die Auszahlung auf 4 verschiedene Jahre verteilen (also 2 verschiedene Jahre obligatorisch und 2 verschiedene Jahre überobligatorisch) umso noch mehr Steuern zu sparen?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen und beste Grüße,
KarinH
Vielen Dank Karin für Ihre lobenden Worte!
Zu Ihren Fragen:
1) Sie können bestimmen, wie der obligatorische und der überobligatorische Teil Ihres Geldes aus der Pensionskasse auf die Freizügigkeitskonten verteilt wird. Es ist also auch möglich, alles genau hälftig zu verteilen. Teilen Sie dies Ihrer Pensionskasse zusammen mit Kontodaten Ihrer Freizügigkeitskonten mit.
2) Sobald Sie in Österreich wohnhaft sind, können Sie die Auszahlung der überobligatorischen Anteile verlangen. Tun Sie dies vor dem 59. Geburtstag, da Sie ab dem Alter 59 auch den obligatorischen Teil beziehen dürfen und dann eine getrennte Auszahlung (einmal überobligatorisch, einmal der Rest) nicht mehr möglich ist.
3) Der Bezug des PK-Geldes in vier verschiedenen Jahren kann Sinn machen, weil Sie so Steuern bei der Auszahlung sparen. Ob sich das lohnt, müssen Sie nachrechnen. Denn mit nur drei Arbeitsjahren in der Schweiz dürften die Steuern nicht allzu hoch ausfallen. Prüfen Sie zudem, ob Kosten für die Auszahlung anfallen. Je nachdem sind diese höher als die Steuerersparnis.
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach mehreren Jahren als Grenzgänger von Deutschland in die Schweiz, werde ich ab nächsten Monat wieder in Deutschland (wohnen und) arbeiten. Es stellt sich also auch bei mir die Frage, was tun mit dem Geld aus der Pensionskasse.
Soweit ich weiss, habe ich 3 Möglichkeiten:
1) Ein oder zwei Freizügigkeitskonto
2) Freizügigkeitspolice
3) Transferieren nach Deutschland in eine Basis-Renten Versicherung (Rürup). Hier besteht bei meiner Versicherung eine jährliche Höchstzuzahlungsgrenze die kleiner als das vorhandene Geld in der Pensionskasse ist.
Meine Frage:
Ist auch folgender Ablauf möglich:
a) Transferieren auf 2 Freizügigkeitskonti
b) Übertragen des Geldes von den Freizügigkeitskonten auf den deutschen Basis-Renten Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt (in 2 aufeinanderfolgenden Jahren, so dass die Höchst-Zuzahlungsgrenze eingehalten wird).
Im Voraus besten Dank,
Peter B.
Sehr geehrter Peter
Ein Freizügigkeitskonto können Sie mit Wohnsitz im EU-Raum nur in wenigen Fällen frühzeitig (also früher als fünf Jahre vor dem Rentenalter 65 Jahre) beziehen. Allenfalls können Sie den überobligatorischen Teil beziehen, wenn Sie über einen verfügen. Weitere Infos finden Sie hier: Pensionskasse/Freizügigkeitskonto und Auswanderung.
Liebes Finanz-Monitor-Team
Ich würde gerne wissen wie es bei Verschuldung aussieht.
Bin 24 Jahre alt habe nach der Lehre ein Studium begonnen, bekomme zwar Stipendien dies reicht aber trotz kleinen neben Jobs nicht aus, da ich noch ein paar Altlasten mitschleife.
Nun wollte ich wissen ob ich nicht etwas Geld von der 2ten Säule (aus meiner Lehrlingszeit) dafür brauchen darf um meine Schulden zu tilgen um dieses Thema endlich zu beenden.
Mit freundlichen Grüssen
Georg B.
Lieber Georg
Die zweite Säule ist für die Zeit nach dem aktiven Erwerbsleben vorgesehen. Nur in wenigen Fällen wie Selbständigkeit, Auswanderung oder Finanzierung von Wohneigentum ist ein vorzeitiger Bezug möglich. Sie können deswegen das Geld aus dem Freizügigkeitskonto leider nicht beziehen, um Ihre Schulden abzuzahlen.
Sie haben nur ein temporäres Problem. Versuchen Sie, für diese Zeit des Studiums eine Lösung zu finden. Etwa, indem Sie die Zinsen für Ihre Schulden möglichst tief zu halten, zB durch ein Darlehen von Ihren Eltern. Und hier finden Sie weitere Tipps, wie man Geld sparen kann.
Liebes Finanz-Monitor-Team
Wäre ich doch nur früher auf Ihre Seiten gestossen! Sehr informativ und hilfreich.
Bei der Kündigung vor rund 2 Jahren wurde mein PK-Guthaben einfach auf das Freizügigkeitskonto überwiesen (quasi firmenintern/Grosskonzern). Von der Möglichkeit von 2 Konten, bzw. Splitting hatte ich keine Kenntnis. Leider habe ich auch nicht speziell nachgefragt, da ich davon ausgegangen bin, schnell wieder eine Stelle zu finden. Aufgrund von abgelegenem Wohnort und Alter 52 ist dem nicht so. Inzwischen habe ich mich für die Selbständigkeit entschieden und benötige Startkapital. Dann die böse Überraschung – alles rausnehmen (nicht nur die benötigte Summe) und der Schock des progressiven Steuersatzes bei 375’000 CHF. Gibt es wirklich keine andere Möglichkeit?
Liebe Silvia
Es ist leider so, wie Ihnen von der Freizügigkeits-Stiftung kommuniziert wurde: Sie können nur das gesamte Kapital für die Selbständigkeit beziehen, indem Sie das Konto ganz auflösen. Es ist gesetzlich auch nicht vorgesehen, das Konto nachträglich zu splitten. Das ist leider nicht in Ihrem Sinne, und wir schätzen diese Regelung auch als schlecht ein. Insbesondere ein Teilbezug aus dem Freizügigkeitskonto wäre im Sinne der Vorsorgenehmer: So könnte im Vergleich zu einem vollständigen Bezug nur ein Teil des Alterskapitals mit der Firmengründung “in den Sand” gesetzt oder zumindest riskiert werden.
Alternativen, an die Sie sicher schon gedacht haben, wären eine erneute Anstellung (und beim Verlassen der Firma die Aufteilung nach Ihren Wünschen auf zwei Konten) oder andere Formen der Finanzierung Ihrer Selbständigkeit wie Säule 3a, ein Bankkredit oder ein privates Darlehen.
Sehr geehrtes Finanz-Monitor Team. Ich Jg. 1961 hab im Jahr 2008 bei der Zürich-Invest AG ein Freizügigkeitskonto mit einer Anlagestrategie FTI Fund 45 eröffnet und musste bis heute einen Verlust von rund Fr. 6000.- hinnehmen. Was raten Sie mir? Wäre es besser dieses Freizügigkeitskonto aufzulösen und bei einer Bank mit einem hohen Zins ein Konto anzulegen.
Ist es eigentlich auch gestattet das Vermögen von einem Freizügigkeitskonto auf ein Säule 3aKonto einzubezahlen?
Sehr geehrte Susanne
Grundsätzlich empfehlen wir, von seinem Gesamtvermögen Gelder aus der 2./3. Säule auf reinen Konten anzulegen und stattdessen vom frei verfügbaren Vermögen einen Teil in Aktien (Indexfonds/ETF) zu investieren. Der Grund ist, dass Zinserträge in der 2./3. Säule steuerfrei sind.
Ihr Fonds ist zu fast 45% in Aktien angelegt (Schwergewicht Schweiz). Aktien haben in den letzten Jahren schlecht rentiert. Auch der Pictet BVG Index 40 (mit 40% Aktienanteil) hat von September 2008 bis September 2011 nur mit 0.28% pro Jahr rentiert. Ihr Fonds erzielte im gleichen Zeitraum eine jährliche Rendite von 0.13%. Die Verwaltungskosten, im Fact Sheet mit “Total Fee” angegeben, betragen 0.7%. Dies ist ein akzeptabler Wert für einen gemischten Fonds.
Ein Transfer in die Säule 3a ist nicht möglich.
Die Frage, die sich stellt ist, wie viel Geld Sie sonst noch auf der hohen Kante haben und wie insgesamt Ihr Aktienanteil aussieht. Wenn dieser Fonds weniger als die Hälfte Ihres Vermögens ausmacht und der Rest des Vermögens nicht in Aktien angelegt ist, dann beträgt Ihr Aktienanteil insgesamt zwanzig oder weniger Prozent. Ordentlich beziehen können Sie das Geld frühestens mit 59, d.h. im Jahr 2020. Somit ist der Anlagehorizont lange genug für diesen Fonds. Wenn Sie mit den Kursschwankungen umgehen können und eben noch weitere Vermögenswerte (nicht in Aktien angelegt) besitzen, dann können Sie den Fonds behalten und darauf spekulieren, dass die Zielrendite von 5% zumindest annähernd erreicht wird (5% sind viel, zumal ja mehr als die Hälfte des Fondsvermögens in Obligationen angelegt ist, die aktuell sehr wenig Zins abwerfen). Wenn das Geld aus Ihrer ehemaligen Pensionskasse einen grossen Teil Ihres Vermögens ausmacht oder Sie sich mit den Kursschwankungen nicht wohl fühlen, dann sollten Sie den Fonds verkaufen und in eine reine Kontolösung wechseln.
Sehr geehrtes FinanzMonitor Team. Meine Partnerin ist älter als ich und seit langem arbeitslos. Ich stehe noch voll im Erwerbsleben. Sie hat ein Freizügigkeitskonto welches bei ihrer Scheidung angelegt wurde. Wir möchten heiraten. Würde nach unsere Heirat nun bei einer Auflösung des Kontos der Betrag zu meinem Einkommen dazugerechnet und somit mit großer Progression versteuert oder ist die Versteuerung des Bezuges unabhängig von meinem Einkommen?
Sehr geehrter Oliver
Sie können aus finanzieller Sicht unbesorgt heiraten: Ihr Einkommen hat keinen Einfluss auf die Besteuerung der Kaptialauszahlung Ihrer Frau – diese ist unabhängig vom Einkommen.
Sehr geehrtes FinanzMonitor Team.
Der Bezug für WEF aus einer Freizügigkeitsstiftung ist alle 5 Jahre möglich. Gilt diese Regelung pro Freizügigkeitskonto oder pro Person?
Vielen Dank für die Klärung, beste Grüsse, Stefan
Sehr geehrter Stefan
Diese Regelung gilt idR pro Person und pro Vorsorgeverhältnis. Sie selbst können also einmal alle fünf Jahre Geld aus der 2. Säule und einmal alle fünf Jahre Geld aus der 3. Säule beziehen.
Nachtrag: Bitte lesen Sie auch den Kommentar vom 24.11.2011
Vielen Dank für die Antwort, welche erstaunt, denn von meiner Freizügigkeitsstiftung, auf welcher ich zwei Freizügigkeitskonten habe, lautet die Antwort: Bezug alle 5 Jahre pro Konto. D.h. ich kann dieses Jahr von einem Konto WEF vorbeziehen und das nächste Jahr vom andern Konto als Beispiel.
Was gilt nun?
In der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge steht unter Artkel 5, Absatz 3: “Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.”. Auf Nachforschungen hin legen Freizügigkeitsstiftungen diesen Artikel idR so aus, dass dies pro Konto gemeint ist.
Um ganz sicher zu gehen, können Sie bei Ihrem kantonalen Steueramt nachfragen. Bei einem zu frühen Bezug riskieren Sie allenfalls, dass die Auszahlungen zusammengezählt werden, was wegen der Progression zu einer höheren Steuerlast führt.
Guten Tag, dies ist wirklich eine Informative Seite!!
Ist es richtig, dass ich jederzeit mein Freizügigkeitskonto auf eine andere Bank wechseln kann (Grund:höherer Zins) und dabei keine Kosten enstehen sollten.
Bin ihnen sehr dankbar, wenn sie mit noch in diesen Tagen antworten könnten, da es schon bald pressiert.
Guten Tag Katharina
Vielen Dank für Ihr Kompliment!
Wir nehmen an, dass Sie Ihre Stelle aufgeben und jetzt das Geld aus der Pensionskasse auf ein oder zwei Freizügigkeitskonten überweisen wollen. Hier macht es Sinn, bei grösseren Beträgen zwei Konten bei zwei verschiedenen Anbietern anzulegen. Ein Wechsel der Bank-Stiftung ist möglich. Die meisten Institute haben dazu auch keine Wartefrist und erheben keine Gebühren für den Transfer. Fragen Sie aber im Einzelfall bei der entsprechenden Freizügigkeitsstiftung nach.
Mein Fall ist einwenig kompliziert. ich bin 62 und beziehe seit 2009 50% IV. Habe seit 2009 nur etwa 5 Monate 50% gearbeitet sonst war ich 50% Arbeitslos und 50% bekam ich von der IV. Nun zu meiner Frage, meine Pensionskasse wurde aufgeteilt, der eine Teil ist auf einem Freizügigkeitskonto. Ich habe vor, in 1-2 Jahren nach Kroatien auszuwandern. Wenn Kroatien bis dahin der EU beitreten würde, würde mir dann mein Teil auf dem Freizügigkeitskonto nicht ausbezahlt? Was geschieht dann mit meinem Geld?
Wenn ich 65 Jahre alt bin, wird ja aus IV, AHV, richtig? Erhalte ich dann den heutigen monatlichen Beitrag (50%) der PK zu 100%? Wird dann der Betrag der jetzt auf dem Freizügigkeitskonto ist, mir monatlich ausbezahlt?
Besteht irgendwie eine Möglichkeit mein Geld nicht zu verlieren?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Nach meiner Scheidung habe ich nun das mir durch die Pensionskasse meines Ex-Mannes ausbezahlte Guthaben bei meiner Hausbank in Form eines Freizügigkeitskontos angelegt. Wie wird dieses Kapital bzw. der jährlich anfallende Zins steuerlich behandelt? Muss ich beides in meiner Steuererklärung angeben? Besten Dank im Voraus. Diese Seite ist wirklich höchst informativ.
Guten Tag Sabine
Das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto müssen Sie nicht in der Steuererklärung angeben, d.h. Sie müssen darauf auch keine Vermögenssteuer bezahlen, solange Sie sich das Geld nicht auszahlen lassen. Die Zinserträge darauf sind ebenfalls steuerfrei. Sie müssen also gar nichts in der Steuererklärung angeben.
Hallo Pero
Betreffend Freizügigkeitskonto ist Ihre Anfrage einfach zu beantworten. Männer können ab dem Alter 60 das Geld vom Freizügigkeitskonto beziehen (spätestens mit 70 muss es bezogen worden sein). Somit können Sie über das Geld auf dem FZ-Konto bereits verfügen.
Wenn Sie noch einer Pensionskasse angeschlossen sind und nichts unternehmen, dann werden Sie von dieser eine lebenslange Rente erhalten. Sie können auch verlangen, dass Sie bei der Pensionierung das Geld als Kapital erhalten. Die Pensionskasse muss mindestens 25% des Betrages auszahlen (den Rest als Rente). Viele Pensionskassen ermöglichen aber auch den Kapitalbezug von 100% des Guthabens. Details erfahren Sie von Ihrer Pensionskasse (Achtung: hier gelten teilweise lange Anmeldefristen für den Kapitalbezug, fragen Sie also bald nach falls Sie lieber das Kapital anstelle der Rente haben wollen).
Ihre IV-Rente wird mit 65 zu einer AHV-Rente werden. Sie müssen sich aber dennoch ein paar Monate vor dem Pensionierungsalter für eine AHV-Rente anmelden. Fragen Sie bei Ihrer AHV-IV Niederlassung nach, wie hoch Ihre AHV-Rente ausfallen wird.
Ich bin zurzeit nicht erwerbstätig. Da ich früher gut verdiente, habe ich nun ein Freizügigkeitskonto mit einem grossen überobligatorischen Betrag. Ich möchte nun aus steuerlichen Gründen den Betrag splitten. Angenommen ich fange wieder an zu arbeiten,und werde dann wieder erwerbslos, ist es dann möglich mein Freizügikeisguthaben auf zwei Freizügigkeitskonti zu splitten? Mit anderen Worten, die Pensionkasse teilt die Freizügigkeitsleistung auf zwei Freizügigkeitskonti auf, nach meinen Vorgaben.
Hallo R. G.
Ein nachträgliches Splitting, also eine nachträgliche Aufteilung eines Freizügigkeitskontos auf zwei Konten, ist nicht möglich.
Wenn Sie aber wieder eine Stelle annehmen und dort später wieder ausscheiden, dann können Sie Ihre Pensionskasse anweisen, das Geld auf zwei FZ-Konten gemäss Ihren Vorgaben (z.B. 50% – 50%) zu überweisen.
Ich bin vor einiger Zeit nach Übersee ausgewandert und habe mir von der Pensionskasse einen Teil auszahlen lassen und den Rest auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Kann ich mir jetzt die Hälfte des Freizügigkeitskontos auszahlen lassen?
Mit freundlichen Grüssen,
JH
Hallo JH
Die Auszahlung ist möglich, weil Sie ausserhalb der EU leben. Allerdings ist die Auszahlung eines Freizügigkeitskontos nur komplett möglich. Die einzige Ausnahme ist, wenn man den Bezug machen, um selbst bewohntes Wohneigentum zu finanzieren: In diesem Fall wäre auch ein Teilbezug möglich.
Infolge Babypause wird meine Frau die Erwerbstätigkeit in Kürze und bis auf weiteres einstellen.
Ihr bisher bescheidenes Pensionskassenkapital (+/- CHF 13 Tsd.) wird in diesem Zusammenhang auf ein FZ-Konto vergütet werden.
Gibt es die Möglichkeit dieses Kapital für die Teilamortisation der bestehenden, eigenen Hypothek zu verwenden, auch wenn der Betrag kleiner als CHF 20 Tsd. ist (welcher mir als Mindestbezugsbetrag geläufig ist)? Wenn ja, welche FZ-Stiftung können Sie hierfür empfehlen?
Sehr geehrter M.R.
In der “Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge” steht im Artikel 5 zum Mindestbetrag:
1) Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken
2) Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen.
Somit sollte es kein Problem sein, dass sich Ihre Frau das Geld für die Amortisation der Hypothek via Freizügigkeitskonto auszahlen lässt. Da Zinsen bei einer kurzen Anlagedauer keine Rolle spielen, eröffnet Sie das Konto am besten bei der Bank, wo auch die Hypothek ist.