Viele Schweizer verstehen nicht genau, was mit ihrem Kapital in der Pensionskasse passiert, wenn sie sterben. Das Problem hier betrifft vor allem Alleinstehende und solche, die in einem Konkubinat leben. Wenn man hier nichts unternimmt, dann fällt das Geld an die Pensionskasse zurück. Doch schauen wir uns zuerst den klassischen Fall eines verheirateten Paares an.
 

Was passiert mit Geld in Pensionskasse bei Tod einer verheirateten Person?

Als verheiratete Person muss man in diesem Fall zu Lebzeiten nichts unternehmen. Um eine Hinterbliebenenrente (Witwer- oder Witwenrente) von der Pensionskasse zu erhalten, muss der überlebende Ehepartner mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen.
Bedingungen für die Hinterbliebenenrente durch die Pensionskasse

  • Überlebender Ehegatte ist älter als 45 Jahre und die Ehe dauerte mindestens fünf Jahre oder
  • Überlebende Person war im Moment des Todes für den Unterhalt von mindestens einem Kind (jünger als 18 Jahre oder bis 25 Jahre falls in Ausbildung) zuständig

Viele Pensionskassen sind auf freiwilliger Basis weniger streng als vom Gesetz vorgeschrieben und verzichten beispielsweise auf die Alterslimite von 45 Jahren für den überlebenden Ehepartner.
Ist keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, dann erhält der überlebende Ehepartner eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
Zudem haben die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf Waisenrenten. Und ein Anspruch auf eine Rente besteht auch dann, wenn die verstorbene Person bereits pensioniert war.
 

Was passiert mit Geld in Pensionskasse bei Tod des Lebenspartners (Konkubinat)?

Seit der BVG-Revision im Jahr 2005 ist es den Pensionskassen möglich, in ihrem Reglement vorzusehen, dass Lebenspartner / Konkubinats-Partner den Ehepaaren gleichgestellt werden. Diese Möglichkeit haben bereits viele Pensionskassen umgesetzt. Dazu muss aber noch zu Lebzeiten die Pensionskasse über die Begünstigung informiert werden. Denn war die verstorbene Person ledig und ohne Kinder und hat nichts unternommen, dann erhält die Pensionskasse das Altersguthaben.
Bedingungen für Rente an Konkubinatspartner durch Pensionskasse

  • der überlebende Partner muss für ein gemeinsames Kind sorgen
  • der Konkubinatspartner wurde vom Verstorbenen zu Lebzeiten massgeblich unterstützt
  • die Lebenspartnerschaft dauerte zum Zeitpunkt des Todes mehr als fünf Jahre an

Es reicht aus, wenn eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, damit der überlebende Partner aus dem Konkubinat einem Ehepartner gleichgestellt ist, falls die Pensionskasse eine solche Begünstigung vorsieht.
Ganz wichtig ist hier aber zu beachten, dass man noch zu Lebzeiten die begünstige Person schriftlich seiner Pensionskasse melden muss und sich diesen Eintrag auch schriftlich bestätigen lässt. Die meisten Pensionskassen, die in ihrem Reglement diese freiwillige Gleichstellung des Lebenspartners mit der überlebenden Ehefrau/dem überlebenden Ehemann vorsehen, verlangen eine solche schriftliche Begünstigtenerklärung. Dass eine solche verlangt werden kann, hat das Bundesgericht im März 2010 in einem Urteil (9C_3/2010) bestätigt. Die Pensionskasse verweigerte eine Zahlung an den überlebenden Konkubinatspartner zu Recht, obwohl eine der obigen Bedingungen erfüllt war. Der Grund für die Ablehnung des Anspruchs war, dass gemäss PK-Reglement eine Begünstigungserklärung für die Überweisung einer Rente vorausgesetzt wurde.
 

Tod einer alleinstehenden Person

Stirbt eine alleinstehende Person, dann geht das Geld aus der Pensionskasse nicht automatisch an die gesetzlichen Erben. Ähnlich wie beim Konkubinat erlauben viele Pensionskassen den Arbeitnehmern in ihrem PK-Reglement aber eine Begünstigung von speziellen Personen. Dabei ist es auch möglich, festzulegen, wer welche Anteile erhält. Hat man keine solche Aufteilung festgelegt, dann wird das Geld gleichmässig unter den Begünstigten verteilt. Zu beachten ist hier zudem, dass nur gesetzliche Erben berücksichtigt werden können und dass Kinder, Eltern und Geschwister zuerst begünstigt werden.
Es ist nicht möglich, das Geld aus der Pensionskasse anderen Personen (wie Ex-Partner, Kollegen oder wohltätige Stiftungen) zu vermachen.
Unterlässt man zu Lebzeiten auf eine Mitteilung an seine Pensionskasse, dann besteht kein Anspruch der Erben auf das Geld – die Pensionskasse respektive deren versicherte Personen erhalten das Altersguthaben.
 

Keine Begünstigung durch Pensionskasse möglich

Was soll man tun, wenn das Pensionskassenreglement keine Begünstigung bei einem Konkubinat oder bei alleinstehenden Personen vorsieht? Man kann bei der Pensionierung eine Auszahlung des PK-Guthabens verlangen. Die Pensionskasse muss dabei mindestens 25% des Altersguthabens auszahlen – einige Vorsorgeeinrichtungen erlauben auch den Bezug des gesamten Alterskapitals. Hier erfahren Sie mehr zur Entscheidung bei der Frage „Rente oder Kapital?“. Wenn man noch erwerbstätig ist, dann kann man einen Vorbezug tätigen, etwa zum Erwerb von Wohneigentum. In beiden Fällen sollte man ein Testament verfassen, um die gewünschten Personen maximal zu begünstigen.