Der Vorbezug und die Auszahlung von Kapital aus der Säule 3a sind gesetzlich geregelt. Dabei ist der Vorbezug nur unter wenigen genau definierten Kriterien möglich. Diese restriktive Regelung wurde umgesetzt, da der Zweck der steuerbegünstigten Säule 3a die private Vorsorge für die Zeit nach der Pensionierung ist.

Wir erklären, unter welchen Voraussetzungen ein Vorbezug des Kapitals aus der 3. Säule (gebundene Selbstvorsorge) möglich ist, wann eine ordentliche Auszahlung der Säule 3a erfolgen kann und wie die Besteuerung in diesen beiden Fällen funktioniert.

 

Vorbezug Säule 3a

Die Kriterien für den Vorbezug des Säule 3a-Kapitals wurden so eng verfasst, damit der ursprüngliche Zweck – die Vorsorge für das Alter – nach Möglichkeit auch nach der Auszahlung eingehalten werden kann. Typisches Beispiel ist der Erwerb von Wohneigentum. Ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung zu besitzen bedeutet, dass man seine monatlichen Kosten reduziert – ein wichtiger Aspekt, da die Rente in den allermeisten Fällen tiefer als das frühere Einkommen als Arbeitnehmer ist.

Eine vorzeitige Auszahlung von Altersleistungen aus der Säule 3a ist in folgenden Fällen möglich:

Endgültiges Verlassen der Schweiz: Wer definitiv auswandert, kann sich sein Alterskapital auszahlen lassen. Ist man verheiratet, dann muss der Ehegatte seine schriftliche Zustimmung dazu geben.

Selbständigkeit: Wer sich selbständig macht und deswegen keiner obligatorischen beruflichen Vorsorge mehr untersteht (d.h. keiner Pensionskasse mehr angeschlossen ist), kann sich die 3. Säule im 1. Jahr der Selbständigkeit auszahlen lassen. Dies ist nur möglich, wenn man eine Personengesellschaft gründet; bei einer juristischen Person (Aktiengesellschaft, GmbH) gilt man nicht als Selbständiger, sondern als Angestellter.
Als Kompensation für die fehlende 2. Säule kann man als Selbständiger übrigens einen deutlich höheren maximalen jährlichen Betrag in die Säule 3a einzahlen.

Finanzierung von Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum zum Eigenbedarf: Wer für den eigenen Bedarf Wohneigentum (Haus, Wohnung oder Beteiligung daran) erwirbt, kann dafür auch die Säule 3a verwenden. Das gleiche gilt, wenn mit dem Vorsorgekapital ein Hypothekardarlehen zu einem späteren Zeitpunkt zurückbezahlt wird. Ein solcher Bezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) ist pro Vorsorgeverhältnis und pro Person nur einmal alle fünf Jahre möglich. Werden innerhalb der Sperrfrist von fünf Jahren mehrere 3a-Konten im Rahmen der WEF aufgelöst, dann kann die Steuerbehörde die einzelnen Beträge zusammenzählen, was zu einem höheren Steuersatz und zu Nachsteuern führt. Im Gegensatz zur zweiten Säule (Pensionskasse) gibt es keinen Mindestbezug von CHF 20’000.

Eine Alternative ohne Auszahlung der 3. Säule ist, wenn man sein Vorsorgekapital nur als Sicherheit für die Hypothek hinterlegt. In diesem Fall kann die Amortisation der Hypothekarschuld auch indirekt geschehen, indem man weiter Geld in die Säule 3a einzahlt.

Invalidität: Wer eine ganze Invalidenrente der IV bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist, kann man sich das Guthaben aus der gebundenen Selbstvorsorge auszahlen lassen.

Tod: Stirbt der Vorsorgenehmer, dann wird das Kapital ausbezahlt. Die Reihenfolge (sofern nicht durch den Verstorbenen rechtmässig zu Lebzeiten geregelt) ist folgende: Ehepartner, Kinder und Personen, für deren Lebensunterhalt der Verstorbene massgeblich aufkam (inkl. Lebenspartner), Eltern, Geschwister, übrige Erben.

Einkauf Pensionskasse: Das Kapital aus der 3. Säule kann auch für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet werden.

 

Auszahlung Säule 3a

Im Gegensatz zum Vorbezug ist der ordentliche Bezug (Auszahlung der Säule 3a) nur von zeitlichen Kriterien abhängig. Das Vorsorgegeld kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters (Frauen: 64 Jahre, Männer: 65 Jahre) ordentlich ausbezahlt werden. Wenn der Vorsorgenehmer über das Rentenalter hinaus erwerbstätig ist, dann kann er die Auszahlung um maximal fünf Jahre nach hinten verschieben.

 

Steuern Säule 3a bei Vorbezug / Auszahlung

Das ausbezahlte Kapital aus der Säule 3a unterliegt denselben Steuerregeln und Steuersätzen, unabhängig davon, ob es sich um einen Vorbezug oder um eine ordentliche Auszahlung handelt. Das Geld aus der dritten Säule wird bei der Auszahlung gesondert vom übrigen Einkommen mit einer separaten Jahressteuer besteuert.

Bezieht man im gleichen Jahr Kapital aus der Pensionskasse, so wird dieses für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer zusammen mit dem im gleichen Jahr bezogenen 3a-Vorsorgekapital progressiv besteuert. In der Regel, abhängig vom Kanton, werden auch Bezüge von Ehepartnern im gleichen Jahr zusammengezählt. Es lohnt sich deswegen, rechtzeitig eine Planung der Auszahlungen von Vorsorgegeldern vorzunehmen. Die Steuern beim Vorbezug respektive bei der Auszahlung können beispielsweise mit dem Steuerrechner der Postfinance oder mit dem entsprechenden kantonalen Steuerrechner abgeschätzt werden.

Wichtig ist zu beachten, dass Säule 3a-Konten ab Erreichen des Alters für einen ordentlichen Bezug (5 Jahre vor Erreichen des Rentenalters) jeweils als Ganzes bezogen und versteuert werden müssen. Es ist wegen den progressiven Steuersätzen deswegen sinnvoll, mehrere Säule 3a-Konten anzulegen, um so die Auszahlung auf mehrere Jahre zu verteilen. In Fachkreisen wird vom Splitting von 3a-Konten gesprochen. Weitere Informationen zur möglichen Steuerersparnis beim Splitting finden Sie in unserem Artikel zur 3. Säule mit Tipps, wie Sie bei der Auszahlung Steuern sparen können. Wenn Sie Ihr Geld noch länger als ein Jahr in der Säule 3a belassen, dann kann sich ein Wechsel zu einer Bank mit einem höheren Zinssatz lohnen. Prüfen Sie jetzt die aktuellen Zinsen mit unserem Zinsrechner Säule 3a.