Ab 2010 sind Zinserträge bis CHF 200 pro Kalenderjahr von der Verrechnungssteuer befreit. Dies bedeutet, dass die Banken und Sparkassen auf Zinserträgen bis CHF 200 keine Verrechnungssteuer mehr abbuchen, welche dann über die Steuererklärung zurückgefordert werden kann. CHF 200 Zinsertrag entsprechen einem Geldbetrag von CHF 10’000, der während einem Jahr zu 2.0% Zins angelegt wurde.

Bis und mit 2009 war es so, dass bei Sparkonten eine Freigrenze für die Verrechnungssteuer von CHF 50 zur Anwendung kam und bei allen übrigen Konten, unabhängig vom Zinsertrag, die Verrechnungssteuer von 35% abgezogen wurde.

Damit wird einerseits die Bevorzugung von Sparkonten („Sparheftprivileg“) aufgehoben, andererseits die Handhabung von geringen Zinserträgen vereinheitlicht und vereinfacht. Für Sparer ändert sich betreffend Steuern nichts: Sie zahlen nach wie vor gleich viel Steuern auf den Zinsen.

Die Freigrenzen bei Lottogewinnen (CHF 50) und bei Kassenobligationen (keine Freigrenze) bleiben auch mit der überarbeiteten Verrechungssteuerverordnung unverändert.