Zinsvergleich Freizügigkeitskonto Schweiz
Wir haben die Zinssätze der grössten Schweizer Banken und Finanzinstitute verglichen und eine Übersicht der Zinsen für die berufliche Vorsorge (2. Säule, Freizügigkeitskonto) erstellt.
Aktuell sind die Zinsen im 2012 tiefer als in den Vorjahren. Dies hängt mit der allgemeinen Zinsentwicklung zusammen. Die Zinsen für diese sicheren Anlagen sind tiefer als in der Säule 3a und liegen bei den Stiftungen unter dem BVG-Mindestzins für Guthaben in der Pensionskasse (2.0% für 2011, 1.5% für 2012).
Obwohl die Zinsen absolut gesehen überall niedrig sind und die Differenzen oft nur ein halbes Prozent ausmachen, ist der Unterschied relativ gesehen massiv: Ein Zins von 1.50% ist verglichen mit einem Zins von 1.00% um 50% höher. Nur wenige Finanzberater werden in der Lage sein, Ihre Rendite mit einer einfachen Massnahme um einen Drittel zu steigern. Es lohnt sich deswegen, bei der Wahl des Vorsorgeanbieters die Zinsen zu vergleichen und den Zinssatz als wichtigstes Kriterium bei der Wahl der Bank für Lagerung seines Freizügigkeits-Geldes zu gewichten.
Zinsvergleich Freizügigkeitskonto
| Anbieter | Freizügigkeitskonto | ∅ 2009-2010 | Download |
|---|---|---|---|
| Raiffeisen | 1.500% | 1.660% | |
| Migros Bank | 1.500% | n/a | |
| Liberty Freizügigkeitsstiftung | 1.375% | 1.980% | Formular Kontoeröffnung |
| Postfinance (Post) | 1.375% | 1.820% | |
| Credit Suisse | 1.375% | 1.760% | |
| Neue Aargauer Bank | 1.375% | 1.400% | |
| Valiant | 1.250% | 1.630% | |
| BEKB | 1.250% | 1.500% | |
| St. Galler KB | 1.250% | 1.500% | |
| UBS | 1.250% | 1.480% | |
| Banque Cantonale Vaudoise | 1.125% | 1.430% | |
| ZKB | 1.125% | 1.400% | |
| Bank Coop | 1.125% | 1.390% | |
| Basler KB BKB | 1.000% | 1.380% | |
| Auffangeinrichtung BVG | 1.000% | 1.090% | |
| ABS - Alternative Bank Schweiz | 0.500% | n/a |
Stand 01.02.2012
Angestellte haben hohe Summen in ihrer Pensionskasse angespart. Es ist deswegen wichtig, sich vor der Eröffnung eines Freizügigkeitskontos seriös beraten zu lassen. Die Liberty Freizügigkeitsstiftung ist eine renommierte Anbieterin mit fairen Zinsen und professioneller Beratung. Wir können sie Ihnen deswegen für eine Beratung und die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos empfehlen.
Wünschen Sie eine kostenlose und unverbindliche telefonische Beratung durch einen Spezialisten der Liberty Freizügigkeitsstiftung? Dann füllen Sie dieses Kontaktformular aus und ein kompetenter Berater von Liberty wird Sie in Kürze kontaktieren.


Danke für diesen interessanten Zinsvergleich. – Wie sieht es mit der Sicherheit des Anbieters Postfinance aus?
Sehr geehrter Guido
Danke für Ihren Kommentar mit der Frage zum Anbieter PostFinance.
PostFinance ist zwar keine Bank, aber im Falle von finanziellen Engpässen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bund als Besitzer einspringen würde.
Nicht nur aus Riskoüberlegungen, sondern auch aus Gründen der Flexibilität und der möglichen Steuerersparnis empfehlen wir Ihnen, Ihr Pensionskassen-Kapital auf zwei Freizügigkeits-Konten zu verteilen. Mehr Informationen finden Sie in diesem Artikel: http://www.finanzmonitor.com/2-saule/freizuegigkeitskonto/
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 275’000. Die Turbulenzen an den Finanzmärkten beunruhigen mich. Wie ist dieses Kapital gesichert (Einlegerschutz CHF 100’000)? Kann ich das Kapital, das derzeit bei einer Freizügigkeitsstiftung liegt auf zwei oder drei Stiftungen aufteilen? Ich bedanke mich für eine kurze Nachricht. Freundliche Grüsse sendet Ihnen B. F.
Sehr geehrter Herr F.
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Der Einlegerschutz von CHF 100’000 pro Kunde und Bank gilt auch bei Freizügigkeitsgeldern, sofern diese bei einer Bank angelegt sind (auch Freizügigkeitsstiftungen legen das Geld idR bei einer Bank an).
Das Gesetz (die Freizügigkeitsverordnung) erlaubt bei Stellenaustritt das Aufteilen (Splitting) des Pensionskassen-Guthabens auf maximal zwei Freizügigkeitskonten. Leider ist es aber – wie bei Ihren der Fall – nicht erlaubt, das Freizügigkeitsguthaben nachträglich auf zwei Konten aufzuteilen. Sie können nur Ihr gesamtes Freizügigkeitsguthaben von einem Anbieter zu einem anderen verschieben, ein Splitting ist nicht mehr möglich.
Sollten Sie tatsächlich so beunruhigt über die Entwicklung an den Finanzmärkten sein, dann gibt es dennoch Möglichkeiten, Ihr Alterskapital noch besser zu sichern. Eine davon wäre der Kauf von Wohneigentum. Wir empfehlen Ihnen, das Gespräch mit Ihrem Anbieter, bei dem Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben gelagert haben, zu suchen.
Freundliche Grüsse
http://www.finanzmonitor.com
guten tag
bin momentan ohne stelle. was muss ich alles beachten, wenn ich das kapital auf einer bank anlege?
- einlegerschutz 100000.–
- splitting auf 2 banken
- zinssatz
- auflösungskosten
habe ich noch was vergessen?
besten dank und freundliche grüsse
d.r.
Guten Tag D.R.
Wenn Sie nach Stellenaustritt keine neue Stelle haben, dann benötigen Sie ein Freizügigkeitskonto. Wenn Sie beabsichtigen, so rasch als möglich wider eine neue Stelle zu finden, dann lohnen sich zwei Konten nur, wenn Sie deutlich über CHF 100’000 angespart haben und Sie es für möglich halten, dass Ihre Bank/Stiftung in der Zwischenzeit Konkurs geht: Sie müssen die zwei Konten wieder in Ihre neue Pensionskasse einbringen, sobald Sie die neue Stelle antreten. Anders wäre der Fall, wenn Sie sich aus dem Arbeitsleben als Angestellter ganz zurückziehen (z.B. wg. Selbständigkeit). Dann würden wir sicher zwei Konten empfehlen.
Wenn Sie nur eine kurze Anlagedauer haben (weil Sie gleich wieder eine neue Stelle suchen), dann würden wir empfehlen, das Geld in einer reinen Konto-Lösung anzulegen (keine Wertschriften-Lösung, da Anlagedauer viel zu kurz).
Es lohnt sich auch bei kurzer Anlagedauer, die Zinssätze zu vergleichen. Bei CHF 100’000, einem Zinsunterschied von 0.5% und einer Dauer von 6 Monaten zwischen zwei Arbeitsstellen verdienen Sie CHF 250 mehr Zins beim Anbieter mit dem höheren Zins auf dem Freizügigkeitskonto.
Die Auflösungskosten sind ein guter Punkt – erkundigen Sie sich bei Ihrem Favoriten vor der Kontoeröffnung.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Guten Tag
Ich werde aus dem aktiven Erwerbsleben ausscheiden und muss mein Pensionskassenguthaben für ca. 8Jahre auf ein Freizügigkkeitskonto überweisen. Dank Ihrem Zinsvergleich bin ich auf die Liberty Stiftung gekommen. Wie beurteilen Sie die Sicherheit dieser Stiftung? Lohnt es sich mit rund 500’000.-Fr. zwei Kontos bei dieser Stiftung (Splitting beim Bezug)zu eröffnen?
Herzlichen Dank
Sehr geehrter Herr Meier
Wir würden Ihnen unbedingt empfehlen, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen. Sie sparen so fast sicher deutlich Steuern (siehe: Zwei Freizüigkeits-Konten sind besser als eines.
Wir beurteilen die Sicherheit und Seriosität der Liberty Stiftung als sehr gross. Die Stiftung hat mehrere tausend Kunden und verwaltet über CHF 300M Vermögen. Mit Martin Hubatka im Stiftungsrat konnten sie sich zudem einen bekannten Schweizer Pensionsverischerungsexpterten sichern.
Bei 8 Jahren Anlagedauer und einer halben Million Kapital entspricht ein Zinsunterschied von 0.25% einem Betrag von über CHF 10’000. Es lohnt sich für Sie, einen Anbieter mit hohem Zins zu wählen. Ob Sie wirklich Ihr ganzees Alterskapital einer Stiftung übergeben wollen oder ob es vielleicht nicht besser wäre, die Hälfte davon bei einem anderen Anbieter mit hohen Zinsen anzulegen, müssen letztendlich Sie entscheiden.
Wir empfehlen Ihnen, sich kostenlos telefonisch beraten zu lassen. Eine Beratung können Sie bequem über das Kontaktforumlar beantragen.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Guten Tag, ich habe mich letzten Monat selbstständig gemacht und nun bei der Pensionskasse angefragt, ob eine Teilung des Freizügigkeitsbetrages auf zwei Konten möglich sei. Man sagt mir, dass sei nicht möglich. Ist also die Möglichkeit auf zwei Konten zu teilen von der Pensionskasse abhängig?
Besten Dank für eine Info im Voraus.
Herzlichen Gruss
K. Sprondel
Sehr geehrte Frau Sp.
Die Freizügigkeitsverordnung (Artikel 12, Absatz 1) sagt dazu: “Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.”
Nach unserer Auffassung sind die Pensionskassen also nicht verpflichtet, die Auszahlung auf das gesetzliche Maximum von zwei Freizügigkeitskonten durchzuführen. Es ist aber völlig unüblich, einem solchen Wunsch des Versicherten nicht nachzukommen, wenn dieser frühzeitig geäussert wurde: Der Aufwand bei der Pensionskasse ist im Vergleich zum Nutzen des Arbeitnehmers sehr gering. Wir empfehlen Ihnen deswegen, nochmals mit Ihrer Pensionskasse zu sprechen.
Beachten Sie zudem folgendes: Die Aufteilung des PK-Guthabens auf zwei Freizügigkeitskonten muss direkt erfolgen, und die Freizügigkeitskonten müssen bei verschiedenen Instituten sein. Es ist nicht erlaubt, ein Freizügigkeitskonto nachträglich zu splitten und einen Teil des Guthabens an eine zweite Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen.
Ungeachtet des Ausgangs der obigen Angelegenheit wünschen wir Ihnen viel Erfolg und schöne Erfahrungen als Unternehmerin!
Sehr geehrte Damen und Herren
Meine Lebenspartnerin hat bei der Scheidung nicht gewusst, dass das Pensionskassengeld beim Übertrag auf das Freizügigkeitskonto gesplittet werden kann. Nun soll es nicht mehr möglich sein dies nachträglich zu splitten.
Ist das so?
Wenn ja, warum wurde sie nicht darauf aufmerksam gemacht? Müsste doch selbstverständlich sein.
Wenn nein, wie können wir das noch im Nachherein anstellen. Möglichkeiten und Schritte.
Herzlichen Dank für eine Antwort und freundliche Grüsse
A. Oesterle
Sehr geehrter Herr O.
Es ist nur direkt beim Austritt aus der Pensionskasse möglich, sein Freizügigkeitsguthaben auf zwei Konten aufzuteilen. Ein nachträgliches Splitting ist nicht mehr möglich, unabhängig davon, ob eine Person das nicht gewusst hat, sie nicht informiert wurde oder es vergessen hat.
Wir sehen nur diese Möglichkeit: Wenn Ihre Frau berufstätig werden würde und einer Pensionskasse angehören würde, dann müsste Sie Ihr Vorsorgeguthaben an die Pensionskasse Ihres Arbeitgebers überweisen. Bei einem Stellenaustritt könnte Sie dann zwei Freizügigkeitskonten eröffnen. Wir wissen aber nicht, ob Ihre Frau einen Berufseinstieg plant.
Wir bedauern, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können und bedanken uns für Ihre Frage.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich werde Ende Jahr 62 und mein Arbeitsverhältnis wird per 30. September 2010 aufgelöst und aus diesem Grunde habe ich mich vorsorglich beim RAV angemeldet. Weiter habe ich mit 2 Partnern eine GmbH gegründet, welche wir zur Zeit am aufbauen sind. Meiner Pensionskasse habe ich bereits tel. mitgeteilt, dass ich die Auszahlung des Pensionskassengeldes ca. CHF 820’000.00 auf ein Freizügigkeitskonto wünsche. Dabei habe ich mir vorgestellt, dass ich das Geld bei der Liberty Stiftung je 50:50 auf zwei Konten einzahle. Können Sie mir sagen, ob ich mit dem Anlegen des Pensionkassengeldes auf dem richtigen Weg bin.
Vielen Dank für eine Antwort und freundliche Grüsse
P.Kunz
Sehr geehrter Herr Kunz
Vielen Dank für Ihre Schilderungen. Wir haben über das Kontaktformular eine Mitarbeiterin der Liberty-Stiftung gebeten, Sie in Kürze zurückzurufen und kostenlos zu beraten. Eine ganzheitliche persönliche Beratung erscheint uns in Ihrem Fall sehr wichtig. Kritische Punkte sind:
- Zwei Freizügigkeitskonten
Wie von Ihnen geplant, empfehlen wir Ihnen zwei Freizügigkeitskonten. Teilen Sie Ihrer Pensionskasse mit, dass Sie die Auszahlung auf zwei Konten verlangen. Mit zwei Konten können Sie bei der Auszahlung Steuern sparen und sind flexibler beim Bezug des Geldes. Grundsätzlich macht es für viele Leute zudem Sinn, Freizügigkeitskonten erst mit 69 und 70 Jahren zu beziehen, wenn sie das Kapital nicht vorher benötigen. Die Verzinsung ist besser als auf dem Bankkonto und die Zinserträge sind steuerfrei.
- Auszahlung Freizügigkeitskonto nur als Ganzes möglich
Sie können ein Freizügigkeitskonto nur als Ganzes auflösen (Ausnahme: Teilbezug zur Wohneigentumsförderung). Teilen Sie deswegen Ihr Vorsorgegeld aus der Pensionskasse je nach Kapitalbedarf nicht hälftig auf.
- Auszahlung eines Freizügigkeitskontos für Selbständigerwerbende
Für Sie nicht relevant, da Freizügigkeitskonten für Männer im Alter zwischen 60 und 70 direkt ausbezahlt werden können: Angestellte einer GmbH oder AG gelten nicht als selbständigerwerbe Personen und können so keine Freizügigkeitsleistung aufgrund von Selbständigkeit beziehen.
- Anlage in Wertschriften anstelle einer reinen Kontolösung
Es ist möglich, das Freizügigkeitsgelder im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (max. 50% Aktienanteil) in Wertschriften anzulegen. Anlagen in Aktien versprechen langfristig eine höhere Rendite, unterliegen aber einem starken Kursschwankungsrisiko. Dies wäre ggf. für Sie prüfenswert.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg mit Ihrer GmbH in diesem für Sie sehr erlebnisreichen Jahr!
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe in meiner Pensionskasse einen sogenannten Überschuss von fast 30’000.00 Franken. Es gibt nun die Möglichkeit eine 2.Säule, ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspoloce ein zu richten. Ich bin erst 40 Jahre. Was währe in Ihren Augen die beste Möglichkeit auch Steuerlich gesehen. Soll ich das Geld evt. doch in der Pensionskasse belassen?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüssen F.Schmid
Sehr geehrte Frau Schmid
Gelder aus der Pensionskasse können Sie nur in wenigen Fällen (Auswanderung, Erwerb Wohneigentum, Pensionierung) beziehen. Wenn Sie Ihre Stelle aufgeben, dann müssen Sie das Geld auf ein Freizügigkeitskonto überweisen oder können es beziehen, wenn Sie sich selbständig machen.
Wir verstehen deswegen Ihre Frage nicht genau. Meinen Sie mit “Überschuss” vielleicht den überobligatorischen Teil? Dies ist der Betrag, der den obligatorischen Teil übersteigt. Je nach Handhabung Ihrer Pensionskasse kann es sein, dass der überobligatorische Teil schlechter verzinst wird und/oder der Umwandlungssatz beim Bezug einer Rente tiefer sein wird. Betreffend Auszahlungsmöglichkeiten wird der überobligatorische Teil gleich behandelt wie der obligatorische Teil und nicht einfach so ausbezahlt werden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meine derzeitige Stelle gekündigt und muss nun bei meiner PK angeben, wohin mein angespartes Kapital überwiesen werden soll. Ich weiss noch nicht, ob ich wieder eine feste Stelle antrete oder mich selbständig mache. Ich bin 40 Jahre alt. Ist es für mich sinnvoll, 2 Konten zu eröffnen und kann ich davon beide (oder eines) auflösen, falls ich mich selbständig machen sollte?
Sehr geehrte Frau C.
Die Vorteile von zwei Freizügigkeitskonten sind:
1. Gestaffelte Auflösung möglich (spart Steuern, Sie können aber pro Selbständigkeit nur einmal eines resp. beide Konten auflösen; deswegen ist dies vor allem im Hinblick auf die Pensionierung relevant)
2. Sie verteilen das Risiko auf zwei Anbieter
3. Da Sie ein Freizügigkeitskonto nur als Ganzes auflösen können (kein Teilbezug möglich; ausser im Falle der Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum), kann dies im Hinblick auf Ihre Selbständigkeit Sinn machen (wenn Ihr eigenes Unternehmen Konkurs geht, dann haben Sie beim Bezug von nur einem Konto nicht Ihr ganzes Alterskapital verloren)
Als Nachteil sehen wir nur den etwas grösseren administrativen Aufwand Ihrerseits. Wenn Sie z.B. eben erst vor kurzem aus Deutschland in die Schweiz kamen, Ihr Alterskapital deswegen nur wenige zehntausend Franken beträgt und Sie sicher sind, den ganzen Betrag für den Start in die Selbständigkeit zu verwenden, dann wäre dieser Punkt vielleicht relevant für Sie.
Der administrative Aufwand für ein zweites Konto ist aber gering und es entstehen Ihnen keine Kosten. Deswegen erachten wir für die ganz grosse Mehrheit der Arbeitnehmer, die nicht direkt wieder eine neue Arbeitsstelle suchen, die Eröffnung von zwei Freizügigkeitskonten als sinnvoll.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich werde dieses Jahr 61, habe meine Stelle aufgegeben und darf nächstens von meiner bisherigen Pensionskasse die Freizügigkeit von 800’000.- beziehen. Ich möchte 60%, d.h. 480’000 (inkl. voller oblig. Teil von 200’000) an die BVG-Auffangeinrichtung des Bundes übertragen lassen, zwecks einer Rente ab 65 auf dem oblig. Teil.
40%, d.h. 320’000 möchte ich auf ein Freizügigkeitskonto übertragen. Meine bisherige Pensionskasse hat ihr Einverständnis zu diesem Splitting gegeben. Wie die Rente möchte ich auch das Freizügigkeitskapital erst mit 65 (oder auch später) auszahlen lassen.
Ich hoffe, Sie können mir zustimmen, dass diese Aufteilung auch steuerlich sinnvoll ist. Meine Frage ist nun, muss und wird die Auffangeinrichtung ihr Einverständnis geben müssen, dass nicht die volle Freizügigkeit an sie übertragen wird?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse
H.S.
Sehr geehrter Herr S.
Der Transfer von Geld aus der Pensionskasse zur Stiftung Auffangeinrichtung BVG kann Sinn machen, wenn Sie eine Rente beziehen wollen und Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen wollen. Hier finden Sie mehr Informationen zur Frage “Rente oder Kapital“.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG war in der Vergangenheit in Verruf geraten, weil die Verwaltungskosten sehr hoch waren. Gemäss eigenen Angaben konnten diese jedoch in diesem Jahr sehr stark gesenkt werden. Was Sie beachten müssen ist, dass Sie bis zur Pensionierung der Auffangeinrichtung weiterhin monatlich sowohl Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberbeiträge überweisen müssen. Dies beläuft sich auf über 10% des versicherten Lohnes. Wir empfehlen Ihnen, direkt mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kontakt aufzunehmen, um sich beraten zu lassen (Telefonnummer 041 799 75 75, Montag bis Freitag 13h bis 17h).
Um Ihre Frage zu beantworten: Sie können das PK-Geld an höchstens zwei Institute überweisen lassen. Dabei können Sie bestimmen, wie viel von Ihrem Pensionskassen-Guthaben zur Auffangeinrichtung überwiesen wird und wie viel auf einem Freizügigkeitskonto deponiert werden soll. Ihre gewünschte Aufteilung ist also möglich.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Danke sehr für Ihre Antwort. Ich hätte gerne noch eine Ergänzungsfrage gestellt:
Wie beurteilen Sie die Sicherheit des Freizügigkeitsgeldes bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG des Bundes? Dass das eine GmbH sein soll, befremdet mich etwas. Aber vielleicht springt ja der Bund ein, wenns “brennt”!?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
H.S.
Sehr geehrter Herr S.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist, wie es der Name sagt, eine Stiftung (keine GmbH). Sie wurde bereits 1983 von Verbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Auftrag des Bundes gegründet. Wir können Ihnen nicht sagen, ob der Bund bei Schwierigkeiten tatsächlich “einspringen” würde. Aber der Deckungsgrad BVG lag 2009 bei über 104% und die Jahresrechnung wurde durch die renommierte Revisionsfirma Ernst & Young geprüft.
Wir sehen deswegen keinen Grund, an der Sicherheit dieser Stiftung mit über 28’000 BVG-Versicherten zu zweifeln.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.ocm
Sehr geehrte Damen und Herren
Aus der Liquidation der Pensionskasse meines früheren Arbeitgebers erhielt ich nachträglich noch etwas mehr als 50’000.-. Da das Geld direkt an eine Freizügigkeitsstiftung übertragen wurde, veranlasste ich, dass dieser Betrag auf zwei Freizügigkeitskonten gesplittet wird.
Meine Frage: Ist es möglich das zweite Konto auf dem gleichen Finanzinstitut zu parkieren oder muss das Geld zwingend bei einem anderen Anbieter sein? Die Gelder werde ich erst mit 69 und 70 beziehen.
Besten Dank und freundliche Grüsse
ws
Sehr geehrter Herr WS
Wir haben im BVG-Gesetz keine gesetzliche Grundlage gefunden, nach der die zwei Konten bei verschiedenen Anbietern eröffnet werden müssen. Das Steueramt St. Gallen ist hier aber anderer Meinung (“Diese Aufteilung des Vorsorgeguthabens ist jedoch nur für den Fall der direkten Übertragung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung vorgesehen, und die beiden neuen Freizügigkeitsguthaben dürfen aus Gründen der Risikoverteilung nicht bei der gleichen Institution errichtet werden.”; Quelle).
Die Banken und Freizügigkeitsstiftungen akzeptieren es jedoch, wenn Personen beide Freizügigkeitskonten bei ihrem Institut eröffnen. Bei einem Anlagebetrag unter CHF 100’000 gibt es auch kein Problem mit der Limite aus dem Einlagenschutz.
Als Nebenbemerkung: Die Steuerersparnis mit zwei Konten bei kleineren Vorsorgeguthaben ist in vielen Kantonen gering. So würden Sie, wenn Sie alleinstehend, reformiert und in der Stadt Zürich wohnen würden, bei CHF 50’000 aktuell 2’404 Franken Steuern bezahlen. Bei zwei Konten würden Sie zweimal 1’164 Franken Steuern bezahlen. Die Steuerersparnis würde also nur 76 Franken betragen (Quelle Steuerrechner Postfinance).
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin 31 Jahre und möchte nach Deutschland auswandern. Was würden Sie mir betreffend Pensionskasse raten? Bei der Liberty Freizügigkeitsstiftung anlegen? Oder den nicht obligatorischen Teil auszahlen lassen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Freundliche Grüsse
Andrea
Sehr geehrte Andrea
Die Antwort, ob Sie den überobligatorischen Teil Ihres Freizügigkeitsgeldes bei der Auswanderung nach Deutschland beziehen sollen, hängt von Ihrer gesamten finanziellen Situation und von Ihrem zukünftigen Kapitalbedarf ab. Benötigen Sie das Geld dringend? Sind Sie eine gute Sparerin?
Viele Menschen sind “schlechte Sparer” und geben Geld auf dem Konto schnell aus. Grundsätzlich sollte man aber das Geld aus dem überobligatorischen Teil der Pensionskasse nicht für Konsumgüter ausgeben. Es sollte als Alterskapital für die Sicherung Ihres Lebensstandards nach der Pensionierung genutzt werden. Für solche “schlechten Sparer” ist es als reine Vorsichtsmassnahme besser, das gesamte Pensionskassenkaptial auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen.
Hier als Kontrast dazu zwei Beispiele, bei denen ein Bezug des überobligatorischen Teils unserer Meinung nach sinnvoller wäre als die Deponierung auf einem Freizügigkeitskonto:
1) Wenn das Geld aus der Pensionskasse einen grossen Anteil Ihrer Ersparnisse ausmacht und Sie planen, in Deutschland zu bleiben, dann wäre die Auszahlung des Überobligatoriums sinnvoll. Sie könnten über das Geld frei verfügen und hätten kein Währungsrisiko (für den Fall dass sich der Euro gegenüber dem Franken aufwertet).
2) Wenn Sie planen, in die Schweiz zurück zu kehren und wieder zu arbeiten, ist es sinnvoll, nur einen geringen Betrag auf dem Freizügigkeitskonto zu haben. So können Sie sich mit grösseren Beiträgen freiwillig in die Pensionskasse einkaufen (und so Steuern sparen).
Link kostenlose Beratung durch die Liberty-Stiftung
Link Kontoeröffnung Liberty Stiftung (PDF)
Sehr geehrtes FinanzMonitor-Team,
ich bin 40 und komme ursprünglich aus Deutschland, bin nun aber nach 1.5 jähriger Tätigkeit in der Schweiz aus berurflichen Gründen nach Asien ausgewandert.
Es stellt sich jetzt die Frage, ob ich den fälligen Betrag aus der Pensionskasse (ca. 27.000 CHF) in einem Freizügkigkeitskonto in der Schweiz anlege (Handling durch den Ex-Arbeitgeber) oder mich für die Barauszahlung und den Transfer des Geldes nach Deutschland entscheide.
In Deutschland besteht ein Altersvorsorgeplan unabhängig von diesem Betrag.
Aufgrund meiner Tätigkeit könnte durchaus die Möglichkeit bestehen, dass ich in ein paar Jahren wieder in die Schweiz zurückkehre. Dies ist aber noch sehr ungewiss.
Ich bedanke mich für ihre Antwort.
Viele Grüsse,
DMG
Sehr geehrte DMG
Danke für Ihre präzise Fragestellung. Im Prinzip ist Ihre Situation ähnlich derjenigen von Andrea (Kommentar oberhalb des Ihren), ausser dass Sie aufgrund der Auswanderung ausserhalb des EU-Raums den gesamten Betrag aus der Pensionskasse beziehen können. Aus Ihrem Alters-Sparbetrag von CHF 1’500 pro Monat schliessen wir zudem, dass Sie über ein hohes Einkommen verfügen. Hier wäre es besonders wichtig, Ihre gesamte Vermögenssituation zu kennen.
Besitzen Sie in Deutschland wenig Vermögen, dann deutet dies darauf hin, dass Sie Geld ausgeben, wenn Sie darauf Zugriff haben. Dies sollte bei Vorsorgekapital auf jeden Fall vermieden werden. In dem Fall würden wir empfehlen, das Geld auf einem Freizügigkeitskonto mit fairer Verzinsung zu belassen. Sie tragen damit allerdings das Wechselkursrisiko, sollten Sie mit grösserer Wahrscheinlichkeit in den EU-Raum (anstelle der Schweiz) zurückkehren.
Besitzen Sie in Deutschland viel Vermögen, dann begehen Sie mit der “falschen” Entscheidung nur einen kleinen Fehler. Überlegen Sie sich, wie Sie diese rund 20’000 Euro in Deutschland anlegen würden und wägen Sie dies mit der Alternative “Freizügigkeitskonto Schweiz” (Währung Schweizer Franken, sehr hohe Sicherheit, rund 2.0% Zins, keine Steuern auf Zinsertrag) ab.
Wenn Sie nach diesen Überlegungen noch nicht wissen, ob Sie das Geld nun beziehen sollen oder auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz belassen sollen, dann könnte der folgende Punkt den Ausschlag geben: Kehren Sie in die Schweiz zurück, dann müssen Sie das Freizügigkeitskonto auflösen und in die Pensionskasse einbringen. Haben Sie sich das Geld jedoch auszahlen lassen, dann können Sie dieses verwenden, um sich freiwillig schrittweise in Ihre neue Pensionskasse einkaufen können. Den einbezahlten Betrag können Sie vom steuerbaren Einkommen absetzen – sie werden damit je nach Grenzsteuersatz ca. 20-35% des Betrages an Steuern sparen.
Wir wünschen Ihnen tolle Erlebnisse in Asien,
FinanzMonitor.com
Meine Ehemann hat auf 1. September 2010 die Stelle gewechselt. Bisher hat er 80 % gearbeitet, neu arbeitet er noch 30 %. Die neue Pensionskasse will nicht das ganze Freizügigkeitskapital versichern. Bis Ende September müssen wir nun entscheiden welchem Versichertenkonto der übersteigende Betrag von über Fr. 111’000 gut geschrieben werden soll. Wie würden Sie entscheiden?
Sehr geehrte Ruth
Wir empfehlen Ihrem Mann, in dieser Situation auf alle Fälle zwei und nicht nur ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen. Dafür sprechen die grössere Flexibilität (ein Konto kann nur als ganzes aufgelöst werden), die Steuerersparnis beim Bezug (wichtig falls Ihr Mann bald 60 Jahre oder älter ist) sowie die höhere Sicherheit, falls Sie sich für zwei verschiedene Anbieter entscheiden..
Ich möchte mich vorzeitig (mit 63 Jahren) pensionieren lassen und zumindest 50% des PK-Geldes (Fr. 400’000) als Kapital beziehen. Da ich noch Kapital aus der 3. Säule erhalte, bin ich erst in ca. 4 Jahren auf das PK-Kapital angewiesen. Kann ich dieses Kapital freiwillig auf zwei Freizügigkeitskontos überweisen und diese erst bei Bedarf auszahlen lassen. Der Vorteil sehe ich in der Steuerfreien Rendite.
Sehr geehrter Franco
Danke für Ihre interessante Frage mit den Hintergrundinformationen.
Es ist leider nicht möglich, mit dem von Ihnen beschriebenen Vorgehen Steuern zu sparen. Die Pensionskasse muss Ihnen das Kapital auszahlen, eine Aufteilung des Kapitalbezugs auf zwei Freizügigkeitskonten wäre eine Steuerumgehung.
Die Steuerersparnis ist gemäss diesem Steuerrechner ist zwar beachtlich, lohnt aber steuerliche Kapriolen nicht. Ein alleinstehender, katholischer Züricher würde bei 2 x 100’000 Franken gegenüber einmal 200’000 Franken rund 2’150 Franken sparen, dies bei einem Steuerbetrag von CHF 12’800.
Beachten Sie zudem folgendes:
1) Melden Sie Ihrer Pensionskasse den Wunsch zum Kapitalbezug frühzeitig und schriftlich an
2) Vermeiden Sie den Bezug von Säule 3a-Konten sowie des Kapitals aus der Pensionskasse im selben Jahr (die Auszahlungsbeträge werden für zumindest für die Berechnung der direkten Bundessteuer zusammengezählt). Wenn Sie fünf 3a-Konten haben, dann kann es sinnvoller sein, zwei davon im gleichen Jahr zu beziehen, sofern pro Konto weniger als CHF 200’000 vorhanden sind. Lösen Sie zudem bei fünf Konten das erste bereits mit 60 Jahren auf.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Sehr geehrtes FinanzMonitor-Team
Im März 2011 werde ich 59 Jahre alt. Ich bin seit 3 Monaten verheiratet und seit circa 3 Jahren arbeitslos ohne Aussicht auf Änderung. Da ich auch noch krank bin sind die Chancen auf eine neue Arbeit gleich null. Sozialhilfe und Invalidenrente bekomm ich nicht.
Meine Frage lautet nun, kann ich mein Kapital auf dem Freizügigkeitskonto mit 60 auszahlen lassen ?
Sehr geehrter Rudolf
Das ist korrekt. Wenn Sie bis 60 keine Stelle angetreten haben, dann können Sie sich das Kapital aus dem Freizügigkeitskonto im 2012 auszahlen lassen.
Die Frage ist dann aber, was Sie mit dem Geld machen wollen. Die berufliche Vorsorge (zweite Säule) ist gedacht, um den gewohnten Lebensstandard ab der Pensionierung mit 65 bis ans Lebensende zu finanzieren. Wenn Sie das Kapital bereits mit 60 beziehen und anfangen davon Essen, Miete oder das Auto zu finanzieren, dann ist das nicht im ursprünglichen Sinne der Altersvorsorge. Wenn Sie hingegen Hausbesitzer mit einer Hypothek sind, dann wäre ein Rückzahlung mit dem Geld aus dem Freizügigkeitskonto sicher eine sinnvolle Option.
Überlegen Sie sich gelegentlich (Sie haben ja noch 1.5 Jahre Zeit), wie Sie dieses Geld sinnvoll einsetzen können und wie Ihre finanzielle Situation über die statistisch gesehen fast zwei Jahrzehnte an verbleibenden Lebensjahren aussehen wird.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe kürzlich den Schritt in die berufliche Selbständigkeit gemacht. Ich habe ein Summe von 30000.- Aus der PK in ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Kann ich und macht es auch Sinn die Summe nachträglich auf zwei verschiedene Freizügigkeitskontos zu verteilen?
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
Roger P.
Sehr geehrter Herr P.,
Es ist nachträglich nicht mehr möglich, ein Freizügigkeitskonto aufzuteilen. Dies hätten Sie vor der Auszahlung mit Ihrer Pensionskasse klären müssen.
Sie haben allerdings keinen “grossen Fehler” begangen. Auch wenn die Steuersätze mit dem Auszahlungsbetrag steigen, so sind sie bei tiefen Beträgen relativ gering, auch wenn es kantonale Unterschiede gibt. Ein konkretes Beispiel falls Sie in der Stadt Bern wohnen würden, alleinstehend wären und konfessionslos wären (Quelle: Steuerrechner von PostFinance):
Steuern Bezug 2x 15’000 Franken in 2 Jahren: CHF 1’104 (Steuersatz 3.7%)
Steuern Bezug 1x 30’000 Franken in 1 Jahr: CHF 1’174 (Steuersatz 3.9%)
Wir sprechen also von CHF 70 Unterschied bei den Steuern in diesem Beispiel. Bei grösseren Beträgen fallen die Steuern viel stärker ins Gewicht, hinzu kommen Risikostreuungs-Überlegungen sowie grössere Flexibilität bei der Auflösung (ein Konto kann immer nur als Ganzes bezogen werden) – dies sind alles Punkte, die bei 30’000 Franken kaum ins Gewicht fallen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und Durchhaltewillen mit Ihrer Selbständigkeit!
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Grüezi
existiert eine Übersicht welche Freizügigkeitskonten welche spätesten Bezugsfristen haben ?
UBS zB. schreibt:
ZITAT————-
Das Freizügigkeitsguthaben kann frühestens 5 Jahre vor und muss spätestens 5 Jahre nach Erreichen des gesetzlich bestimmten Rentenalters (Männer: 65 Jahre, Frauen: 64 Jahre) bezogen werden.
ENDE ZITAT——–
….in gewissen Situationen kann es doch wirklich von Vorteil sein, wenn man dieses Vorsorgekonto erst mit zB. mit 69 auflösen würde, oder ?
MfG R.F
Guten Tag Herr F.,
Wir sind nicht sicher ob wir Ihre Frage zu der Übersicht richtig verstanden haben. Für alle Freizügigkeitskonten gelten die gleichen Bezugsfristen, unabhänigig davon bei welcher Bank oder Stiftung das Geld angelegt ist.
Wir empfehlen, beim Austritt aus der Pensionskasse zwei Freizügigkeitskonten anzulegen, da man so mehr Flexibilität und tiefere Steuern beim Bezug hat.
Wann man sein Geld aus einem Freizügigkeitskonto beziehen soll, hängt von der individuellen Situation wie Steuern beim Bezug, eigener Kapitalbedarf sowie Alternativen zur Geldanlage ab.
Ein vermögender 63jähriger, der mehrere 3a-Konten hat, daneben zwei Freizügigkeitskonten und bei der Geldanlage kein Risiko eingehen will, wird im Vergleich meistens sein FZ-Geld später beziehen als ein mittelloser 63jähriger Mann, der das Geld sofort für die Auswanderung in die Karibik benötigt.
Wenn Sie das Geld momentan nicht benötigen und keine Risiken bei der Geldanlage eingehen wollen, dann macht es wohl Sinn, den Bezug der Freizügigkeitskonten bis zum Alter 69/70 aufzuschieben. Das Geld ist sicher angelegt, der Zins ist im Vergleich zu Alternativen hoch, und die Zinserträge sind erst noch steuerfrei. Achten Sie aber beim Bezug von 3a-Konten und Freizügigkeitsgeldern darauf, die Auflösung auf verschiedene Jahre zu verteilen (tiefere Steuern).
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin ein deutscher Student, der eine 5-monatiges Praktikum in Zürich absolviert hat. Bei meiner Beendigung (23.Dezember 10) veranlagte ich die Pensionskasse, meine Vorsorge auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen.
Mich interessieren eigentlich jetzt zwei Szenarien:
1. Als Student bin ich Chronisch “pleite” :) und bin daher am überlegen ob ich jetzt noch die Auszahlung nach Deutschland beantragen kann. Das heißt, wird das Geld bei dieser Auszahlung dann auf mein privates Giro-Konto überwiesen oder geht das Geld dann hier in die Rentenkasse?
2. Ich werde höchstwahrscheinlich nach meinem Studium (ca. noch 1 Jahr) in die Schweiz zurückkehren und dort auch arbeiten. Ist es daher sinnvoller das Geld (lediglich 700CHF) auf dem Freizügikeitskonto zu belassen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit Freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Homburg
Das Geld in der Pensionskasse dient der Altersvorsorge und nicht der Deckung von Miete, Essen oder Ausgang im arbeitsfähigen Alter. Das gleiche gilt für das Freizügigkeitskonto. Sie können das Geld deswegen nur in wenigen Fällen vor Erreichen des Rentenalters beziehen (Auswanderung in ein Nicht-EU-Land, Selbständigkeit, Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum). In Ihrem Fall bleibt also keine andere Möglichkeit, als das Geld auf dem Freizügigkeitskonto zu belassen. Dort bleibt das Geld bis zu Ihrer Pensionierung.
Wenn Sie in die Schweiz zurückkehren sollten und hier arbeiten, dann müssen Sie das Geld aus dem Freizügigkeitskonto in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers einbringen.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Danke für die rasche Antwort.
Mir ist bewusst das dieses Geld der privaten Vorsorge dient. Allerdings muss es doch auch möglich sein, dieses Geld in ein anderes Land zu transferieren. Angenommen ich arbeite den Rest meines Lebens in Deutschland und zahle hier für meine Private Vorsorge (Riester) ein. Dann kann ich das Geld auf dem Freizügigkeitskonto nicht für meine Vorsorge nutzen. Und bei dem wenigen Kapital (~700Chf) wird das selbst nach 40Jahren keine große Rendite werfen. Daher meine Frage, ob ich dieses Kapital auch nach Deutschland unter dem Vorbehalt der Privaten Vorsorge übertragen kann. Oder Steht mir nur die Möglichkeit zu, es mir mit 60 in der Schweiz auszahlen zu lassen. Und was ist wenn ich mich in Deutschland selbständig machen oder mir Wohneigentum zulege? Gilt dann der Tatbestand auch in der Schweiz als erfüllt und ich kann das Geld dann dafür verwenden?
Vielen Dank!
Die Altersvorsorge ist europaweit so geregelt. Sie zahlen in dem Land, in dem Sie sind, die Beiträge für die Altersvorsorge. Ziehen Sie in die Schweiz oder in ein anderes EU-Land, dann zahlen Sie in die dortige Altersvorsorge ein. Wenn Sie in Deutschland bleiben, werden Sie das Kapital mit 60 Jahren beziehen können und zudem eine kleine Rente aus der Schweizer AHV beziehen.
Dieses Vorgehen für die obligatorische Altersvorsorge macht auch Sinn. So wird verhindert, dass “Wanderarbeiter” ihre Altersvorsorge “plündern” können.
Es ist uns aber noch ein wenig bekannter Passus im Freizügigkeitsgesetz SR 831.42 aufgefallen: Gemäss Artikel 5, Absatz 1, Ziffer c kann eine Barauszahlung verlangt werden, wenn die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt. Das ist bei Ihnen der Fall: Setzen Sie sich mit Ihrer Freizügigkeitsstiftung in Verbindung, wenn Sie die Auszahlung veranlassen wollen.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ab welchem Freizügigkeitsguthaben empfehlen Sie zwei Konti?
Was ist der Unterschied, wenn ich zwei Konti bei der Liberty Stiftung eröffnen oder ein Konto bei dieser Stiftung und das andere bei der Migros Bank? Was ist sicherer?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
J.B.
Sehr geehrte Frau B.
Es ist gut, dass Sie sich für dieses Thema interessieren. Zwei Konten machen wegen der grösseren Flexibilität (man kann ein Konto nur als ganzes auflösen) und den tieferen Steuern beim Bezug (wenn man die Konten in 2 verschiedenen Jahren auflöst) Sinn. Ist der Betrag insgesamt gering (wenige zehntausend Franken), dann ist die Steuerersparnis meist nur minimal. Bei zwei Konten haben Sie etwas mehr Aufwand (zwei Kontoeröffnungen, zwei Abrechnungen per Anfang Jahr, ggf. Wechsel bei Zinsveränderungen). Der Mehraufwand ist aber minimal, weswegen wir grundsätzlich – ausgenommen Kleinbeträge – 2 Konten empfehlen.
Wir beurteilen beide von Ihnen erwähnten Institute (Liberty Stiftung und Migros Bank) als sehr sicher. Wenn Sie Ihre Freizügigkeitsgelder bei zwei Instituten anlegen, dann haben Sie Ihr Risiko besser verteilt. Andererseits verdoppelt sich das Risiko in der Theorie, wenn Sie auf zwei Institute statt nur ein Institut setzen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, dann eröffnen Sie zwei Konten bei zwei verschiedenen Instituten. Das wichtigste ist auf alle Fälle, zwei Konten zu eröffnen (eine nachträgliche Aufteilung eines Kontos auf zwei Konten ist nicht mehr möglich) und Institute auszuwählen, die im Vergleich hohe Zinsen zahlen. Sie sind somit auf dem richtigen Weg.
Wir wünschen Ihnen auf alle Fälle eine spannende Zeit nach Ihrem Leben als Angestellte.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe als deutscher Staatsbürger von 2003 bis 2008 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet und bin seitdem wieder in Deutschland berufstätig. Meine Pensionskassengelder der 2. Säule sind auf einem Freizügigkeitskonto der Basler Kantonalbank. Ich erwäge nun, diese für den Kauf einer selbst genutzten Wohnimmobilie auszahlen zu lassen. Wie kann ich dies steuerlich am günstigsten vornehmen?
Vielen Dank und mit freundliche Grüßen
T.S.
Sehr geehrter Herr T.,
Bei der Auszahlung des Freizügigkeitsgeldes für nicht mehr in der Schweiz wohnhafte Personen wird eine Steuer von dem Kanton erhoben, in dem die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat. Es kann sich deswegen lohnen, vor dem Bezug das Geld zu einer Stiftung in einem Kanton mit tiefen Steuern wie z.B. Schwyz zu transferieren.
Wir wissen leider nicht, wie Sie das bezogene Kapital in Deutschland versteuern müssen. Wir empfehlen Ihnen, in einem ersten Schritt mit einem Experten der Basler Kantonalbank BKB zu sprechen und ggf. einen Steuerberater aus Deutschland beizuziehen.
Ich habe eine Anschlussfrage an die Antwort an Herr T.S. und zwar: Können die Freizügigkeitsgelder im nachhinein problemlos transferiert werden bzw. ist es mit Kosten oder anderen Anforderungen verbunden (welchen)? Danke
Sehr geehrter Tos
Innerhalb der Schweiz können Gelder aufdem Freizügigkeitskonto problemlos auf ein anderes Konto bei einer andere Freizügigkeitsstiftung (z.B. wegen höheren Zinsen) transferiert werden. Der Transfer zu einer Pensionskasse, wenn Sie eine neue Stelle in der Schweiz antreten, ist sogar obligatorisch.
Je nach Institut können Kosten für den Transfer entstehen, bei den meisten Stiftungen ist dies allerdings kostenlos möglich, wie z.B. der Transfer von Geld bei der Liberty-Stiftung zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung.
Guten Tag
Ich möchte nächstes Jahr auswandern (48J. nach Thailand), habe vor 6 Jahren mit PK Geld ein Haus gekauft. Werde das Haus verkaufen, mit dem übrigen Kapital beläuft sich die Summe auf ca. 1 Million (PK ca. 150000). Ist es möglich, das gesamte Geld bei einer Bank (CH) anzulegen, oder muss der PK Teil auf ein Freizügigkeitskonto?
MfG
Sehr geehrter Herr H.,
Wenn Sie ausserhalb der EU auswandern, können Sie über das gesamte Geld aus der Pensionskasse/aus Freizügigkeitskonten frei verfügen. Das betrifft nicht nur das bezogene Kapital für das eigene Haus, sondern auch das Geld, das nicht in der Pensionskasse ist (falls Sie nicht alles bezogen haben oder jetzt noch arbeitstätig sind).
Sie haben ein beträchtliches Vermögen angehäuft. Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Auswanderung von einem Experten beraten zu lassen. Dazu gehört nebst der Strategie für die Anlage Ihres Vermögens und die Entnahme von Geld für den Lebensunterhalt in Thailand auch die Beratung zu allfälligen Versicherungen, Schutz/Risikoverteilung des Geldes und die Planung der Altersvorsorge. Versuchen Sie auch, Kontakte mit bereits nach Thailand ausgewanderten Schweizern zu knüpfen und fragen Sie diese nach Ihren Erfahrungen und Tipps.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und schöne Erlebnisse bei diesem mutigen Schritt!
Ich, 55 jährig, werde mich bald frühzeitig pensionieren und das Geld auf zwei Freizügigkeitskonto platzieren.
Fragen dazu:
1. Kann ich einen Teil vom Freizügigkeitskonto für die Reduktion meiner Hypothek verwenden, obwohl ich die letzten 3 Jahre noch grosse Beträge einbezahlt habe? Oder muss ich 3 Jahre abwarten?
2. Bei welchen Banken/Stiftungen kann ich selber die Anlagen (im Rahmen der BVG Richtlininen) auswählen? Welche empfehlen Sie?
Danke für Antwort
Sehr geehrter Herr B.
Im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 79b Abs. 3 steht im ersten Satz: “Wurden Einkäufe [in die Pensionskasse] getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.”
Zahlt man freiwillig in die Pensionskasse ein und tätigt innerhalb von drei Jahren einen Kapitalbezug (z.B. für ein Eigenheim oder bei der Pensionierung), dann muss man rückwirkend die bei der Einzahlung gesparten Steuern zurückerstatten. Unserer Meinung nach gilt dies sinngemäss auch dann, wenn das Geld mittlerweile auf einem Freizügigkeitskonto gelagert ist. Wir raten Ihnen deswegen davon ab, innerhalb von drei Jahren nach der letzten freiwilligen PK-Einzahlung eines der Freizügigkeitskonten aufzulösen, um die Hypothek zu reduzieren. Aktuell – Anfang 2011 – besteht auch wenig Handlungsbedarf: Eine Libor-Hypothek weist aktuell tiefere Zinsen auf als ein Freizügigkeitskonto. Und die Zinsen auf einem Freizügigkeitskonto sind steuerfrei, während die Hypothekarzinsen steuerlich abzugsfähig sind.
Wir haben leider keine vollständige Übersicht, welche Vorsorge-Stiftungen BVG-konforme Anlagen z.B. in Aktien ermöglichen. Eine Stiftung, welche zB. teilweise Anlagen des Freizügigkeitskontos in Aktien ermöglicht, ist die Liberty-Stiftung. Nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Liberty-Stiftung wird diese Möglichkeit aber nur von einem geringen Anteil an Personen genutzt. Unserer Meinung nach mit gutem Grund: Der Anlagehorizont ist meist zu kurz, als dass sich Spekulationen mit dem Vorsorgegeld lohnen. Zudem ist der Zins auf Freizügigkeitskonten relativ hoch und steuerfrei.
Unsere Überlegungen ganz am Ende des Artikels zum Thema Säule 3a Konto oder Fonds gelten sinngemäss auch für Gelder aus der Pensionskasse: Schichten Sie allenfalls einen Teil Ihres gesamten Portofolios, das Sie in Cash/Obligationen halten, in Aktien um und legen Sie dafür das Freizügigkeitsguthaben auf einem Konto und nicht in Aktien an. Wünschen Sie dennoch eine unverbindliche Beratung für die teilweise Anlage Ihres Freizügigkeitskontos in Aktien, dann können Sie hier einen kostenlosen Rückruf anfordern.
Hallo,
Wegen Stellenaustritt, soll ich ein neue Stiftung waehlen fuer ein Freizuegigkeitskonto. Es gibt viel zu lesen im Internet, aber ich wuerde gerne wissen wie ich kontrolliere koennten ob eine bestimmt Stiftung ‘sicher’ ist Betreff Konkurs und /oder Kundendienst.
- gibt es offentliche Messungen zum kontrollieren? (profit/loss? capital/assets held?)
- gibt es ein bekanntes unabhaengig Informationsquelle zu lesen/kontaktieren?
- oder gibt es wirklich unabhaengig Berater irgendwo?
- haben alle Stiftung/Freizuegigkeitskonto diese einlegerschutz 100000?
Es macht mir kein Sinn blind zum waehlen und fuer alle Rat waere ich sehr Dankbar.
Mit freundlichen Gruessen
Guten Tag H M
Wir beurteilen die obigen Stiftungen als seriös und sicher, verfügen aber keinen vertieften Einblick in deren Geschäftsbücher. Wir kennen keinen Vergleich der Stiftungen punkto Sicherheit und wissen auch von keinem Test oder Vergleich des Kundendienstes.
Eine Möglichkeit für Sie ist, bei einigen ausgewählten Stiftungen direkt nachzufragen. Eine weitere Möglichkeit ist, bei der “Aufsicht Berufliche Vorsorge” des BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) nachzufragen.
Wenn es sich bei Ihrem Pensionskassenguthaben um einen grösseren Betrag handelt, der längere Zeit auf einem Freizügigkeitskonto bleiben wird, können Sie zudem zwei Freizügigkeitskonten bei zwei verschiedenen Stiftungen anlegen.
Hallo,
ich habe einen Kollengen, welcher 61 Jahre alt und Italiener mit C-Bewilligung ist. Er beabsichtigt sich im Laufe des Jahres 2011 zur Ruhe zu setzen und in seine Heimat Italien auszuwandern.
Wie fährt er Steuerlich am Besten? Wohnhaft ist er zur Zeit im Kanton Zürich.
Kann er die Quellensteuer umgehen, in dem er sich drei vier Monate vor Abreise bei seinem Arbeitgeber freistellen lässt und das Kapital auf zwei FZ-Kto.’s auszahlen lässt oder ist das nicht Sinnvoll? Was raten Sie da?
MFG
sg
Guten Tag
Es gibt zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Frühpensionierung und Kündigung.
Bei einer Frühpensionierung erhält Ihr Kollege eine (reduzierte) Rente von der Pensionskasse. Es ist auch möglich, das Kapital anstelle einer Rente zu beziehen. Von Gesetzes wegen muss die Pensionskasse mindestens 25% des Altersguthabens auf Wunsch des Versicherten als Kapital auszahlen – bei einigen PK kann man auch 100% als Kapital beziehen. Ein solcher Kapitalbezug muss der Pensionskasse frühzeitig (6 bis 36 Monate, je nach Reglement der PK) angemeldet werden.
Bei einer Kündigung durch Ihren Kollegen wird sein Guthaben aus der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Hier macht es Sinn, zwei Konten zu eröffnen und diese in zwei verschiedenen Jahren aufzulösen (tiefere Steuern). Wenn er das Geld erst von Italien aus bezieht, sollte er sein PK-Guthaben bei einer Freizügigkeitsstiftung deponieren, welche ihren Sitz in einem Kanton mit tiefen Steuern bei der Auflösung von Vorsorgekonten (Freizügigkeitskonto, 3. Säule) hat.
Wie Ihr Kollege seine Steuern in Italien optimieren kann, können wir leider nicht beantworten. Wir wissen z.B. nicht, ob und wie bezogenes Kapital aus dem Freizügigkeitskonto in Italien versteuert werden muss und ob deswegen allenfalls eine Frühpensionierung (falls möglich) oder die Auflösung der Freizügigkeitskonten noch vor der Auswanderung die steuergünstigeren Varianten wären. Wir empfehlen deswegen, einen darauf spezialisierten Steuerberater beizuziehen.
Ich, 55 jährig, werde mich Herbst 2011 frühzeitig pensionieren und das Geld auf Freizügigkeitskontos platzieren.
Fragen dazu:
1. Wenn ich das Geld jetzt 3 Jahre auf dem Freizügigkeitskonto liegen lasse (wegen Einzahlungen in PK 2009/2010/2011)und dann WEF Teilbezug machen will, ist das ja möglich. Die Hypothek möchte ich aber schon jetzt zurückzahlen, da ich viel sonstiges Cash habe. Ist es möglich, die Hypo jetzt zurückzuzahlen, dann November 2013 die Hypo wieder aufzunehmen und März 2014 WEF Teilbezug zu machen für Rückzahlung Hypo? Oder würde das als Steuerumgehung angeschaut? Muss ich die Hypo länger bestehen lassen als paar Monate?
Danke für Antwort
Guten Tag Herr B.
Wir können Ihnen keine verbindliche Antwort zur Frage der möglichen Steuerumgehung geben. Wenden Sie sich am besten an die Steuerverwaltung Ihres Kantons.
Die Frage ist aber, was Sie mit diesem Vorgehen erreichen wollen. Es würde darauf hinauslaufen, dass Sie bereits mit 58 (statt mit 60) frei über das Geld aus dem Freizügigkeitskonto verfügen können. Wenn Sie über ein stattliches Vermögen verfügen, dann macht es nach unserem Verständnis wenig Sinn, das Geld aus dem Freizügigkeitskonto frühzeitig herauszulösen. Eine Alternative zur Geldanlage zu finden, die bei gleichem Risiko denselben Zins nach Steuern abwirft, ist praktisch unmöglich (Zinsen auf dem Freizügigkeitskonto sind steuerfrei).
Hallo,
mein Vater hat lange Zeit ind er Schweiz gearbeitet, möchte sich nun Selbstständig machen und überlegt sein Geld auf einem/ oder zwei Freizügigkeitskonten anzulegen. Ich habe allerdings davon gehört, dass es auch sogenannte Freizügigkeitsstiftungen gibt, bei denen man sein Geld mittels Wertschriftensparen Gewinnbringender anlegen kann.
Nun meine Frage: Wie stehen Sie zu Freizügigkeitsstiftungen und wieviele Freizügigkeitsstiftungen gibt es in der Schweiz? Existieren irgendwelche Übersichten? Im Internet trifft man nur mit Glück auf Vertreter wie etwa PensFree, Liberty oder Continua…
Danke für Ihre Antwort
Guten Tag
Gelder aus der zweiten und dritten Säule werden in Stiftungen angelegt. Jede grössere Bank bietet Freizügigkeitskonten an, deren Gelder dann eben über eine Stiftung verwaltet werden. Viele dieser Stiftungen bieten auch an, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten das Geld anstelle auf einem Konto in einem Wertschriftendepot zu verwalten. Die Liberty Stiftung sowie die Stiftungen der UBS und Credit Suisse bieten das z.B. an.
Diese Lösung wird aber selten gewählt, mit guten Gründen: Auf einem Freizügigkeitskonto erzielen Sie im Vergleich zu Privatkonten einen hohen, steuerfreien Zins. Und Wertschriftenlösungen sind im Vergleich teuer (Verwaltungsgebühren meist über 1.0%), können aber max. 50% des Geldes in Aktien anlegen, sodass die Gebühren sehr stark auf die Performance schlagen. Zudem ist der Anlagehorizont nicht immer ausreichend lange, z.B. wenn man sich überlegt, in absehbarer Zeit ein Eigenheim mit Vorsorgekapital finanzieren zu wollen.
Wenn Ihr Vater über viel Bargeld in seinem übrigen Vermögen verfügt, erscheint es uns sinnvoller, dort den Aktienanteil zu erhöhen (z.B. mit kostengünstigen ETF) und das Vorsorgegeld auf einem Konto zu platzieren. So würde er bei gleichem Aktienanteil und gleichem Risiko mit grosser Wahrscheinlichkeit ein höhere Rendite erzielen (höherer, steuerfreier Zins auf Konto, tiefere Gebühren für Wertschriftenverwaltung).
Guten Tag,
ich habe 3 Jahre in der CH gearbeitet (Status: Grenzgänger). Ich wohne in deutschland und bin derzeit arbeitssuchend. Ich beabsichtige wieder in der CH zu arbeiten. Ich würde gerne wissen, ob ich mir das Freizügigkeitsguthaben(obligatorisch und überobligatorisch), das momentan auf einem Konto bei einer CH-Bank liegt, auszahlen lassen kann, da ich das Geld benötige.
Vielen Dank!
Guten Tag,
in meiner vorherigen Email habe ich vergessen auch die zweite Frage zu stellen, und zwar: Wenn das Freizügigkeitsguthaben nicht ausbezahlt werden kann, kann ich zu einer anderen Bank wechseln, die besser Zinsen anbietet? Derzeit habe ich mein Freizügigkeitskonto bei der UBS und würde gerne z.B. zur Migrosbank wechseln. Werden dafür in der Regel Gebühren erhoben? Also Kündigungsgebühren, Aufnahmegebühren usw.?
Guten Tag Christian
Kurz als Hintergrundinformation: Gelder aus der 2. Säule (Pensionskasse / Freizügigkeitskonto) dienen der Altervorsorge und sind nicht dazu gedacht, kurzfristige Engpässe zu überbrücken. Aufgrund Ihrer Arbeit in der Schweiz wird Ihre Rente aus Deutschland geringer ausfallen. Dies wird kompensiert durch die Rente aus der Schweiz. Der Gesetzgeber hat deswegen die Möglichkeiten zum Bezug des Geldes aus der 2. Säule stark eingeschränkt. Sie sollten sich deswegen gut überlegen, ob Sie Geld aus dem Freizügigkeitskonto beziehen, weil Sie “das Geld benötigen”, denn das Geld inkl. Zins und Zinseszins wird Ihnen dann bei der Pensionierung fehlen.
Ungeachtet dessen ist es für Sie ohne Einschränkungen möglich, den überobligatorischen Teil des Geldes von Ihrem Freizügigkeitskonto zu beziehen. Den obligatorischen Teil können Sie nicht beziehen – dies wäre nur möglich bei einer Auswanderung in ein Land ausserhalb der EU. Wenden Sie sich hierzu direkt an die UBS, wenn Sie den überobligatorischen Teil Ihres Freizügigkeitsguthabens beziehen wollen. Dort erfahren Sie auch, wie hoch die Gebühren oder Spesen beim Bezug oder der Auflösung sind.
Üblich sind allerdings Gebühren bei Vorsorgekonten nicht. Die Kontoeröffnung und Kontoführung eines Freizügigkeitskontos ist unseres Wissens überall in der Schweiz kostenlos. Vereinzelt können Gebühren um die 100 Schweizer Franken beim Bezug oder bei der Auflösung erhoben werden.
Ihre Überlegung betreffend Vergleich der Zinsen und Wechsel der Bank beim Freizügigkeitskonto macht Sinn. Ein Wechsel ist problemlos möglich. Es kann immer nur das ganze Konto transferiert werden.
Wenn Sie aber davon ausgehen, schon bald eine Festanstellung in der Schweiz zu haben, dann würden wir Ihnen empfehlen, mit dem Bankwechsel beim Freizügigkeitskonto noch etwas abzuwarten. Denn wenn Sie eine neue Stelle in der Schweiz antreten, müssen Sie Ihr Freizügigkeitskonto auflösen und das Guthaben an die Pensionskasse Ihres Arbeitgebers überweisen lassen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Arbeitssuche!
Hallo,
ich bin Grenzgänger aus AT und arbeite in der CH.
Ich werde in kürze wieder in AT arbeiten und kläre deshalb im Moment ab, was ich mit meiner Freizügigkeitsleistung machen soll.
Da ich ein Haus in AT besitze (mit laufendem Kredit) kann ich ja das Geld z.Bslp auch verwenden um den Kredit zu tilgen.
Wissen Sie ob ich dabei das gesamte Guthaben das ich Einsetze voll in AT versteuern muss, oder ob es spezielle Regelungen gibt?
Danke
Guten Tag Martin
Wenn Sie im Ausland wohnen und das Freizügigkeitskapital aus der Schweiz beziehen (wie bei Ihnen zur Finanzierung des eigenen Hauses), bezahlen Sie in dem Kanton Steuern, in dem die entsprechende Freizügigkeitsstiftung domiliziert ist. Hier macht es Sinn, das Geld bei einer Stiftung in einem steuergünstigen Kanton zu deponieren, z.B. bei der Liberty-Stiftung (Kontoeröffnungsformular siehe oben im Vergleich Zinsen).
Ob und wie Sie das Geld in Österreich versteuern müssen, wissen wir leider nicht – bitte klären Sie das direkt mit der zuständigen Steuerbehörde in Österreich ab.
Wir wünschen Ihnen einen guten Start in der neuen Arbeitsstelle!
Guten Tag,
ich bin seit eine Jahr arbeitslos und möchte mich nun Selbsständig machen und die gesamten Gelder meiner Pensionskasse ,Fr.170000.-die bereits auf einem Freizügigkeitskonto sind, beziehen.Können Sie mir sagen wie lange die Auszahlung meiner Bank dauern wird nach Anmeldung der Einzelfirma bei der AHV?
Besten Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse
Andreas M.
Guten Tag Andreas
Sie müssen mit mehreren Wochen rechnen. Zuerst muss die AHV Sie als selbständig erwerbende Person anerkennen. Hier müssen Sie je nach Art Ihrer Selbständigkeit Nachweise liefern, dass Sie wirklich selbständig sind, etwa mittels Kundenrechnungen oder Verträgen. Der Bezug des Geldes aus dem Freizügigkeitskonto sollte anschliessend rasch gehen, da hier normalerweise keine Kündigungsfristen bestehen. Klären Sie dies jedoch direkt mit Ihrer Bank ab.
Ohne Ihren Plan für die Selbständigkeit zu kennen, empfehlen wir Ihnen folgendes:
- Klären Sie mit Ihrer RAV-Ansprechsperson ab, wie die ALV Sie bei der Selbständigkeit unterstützen kann
- Überlegen Sie sich, wie hoch die Chance ist, dass Sie mit Ihrer Selbständigkeit scheitern und berechnen Sie den Kapitalbedarf für Ihr Projekt. 170’000 Franken sind im Vergleich zu den Ersparnissen vieler viel Geld. Es wäre schade, einen wichtigen Teil Ihrer Altersvorsorge so zu verlieren. Ev. gibt es auch weitere Möglichkeiten zur Finanzierung Ihres Unternehmertums.
Wir wünschen Ihnen auf alle Fälle viel Erfolg und Durchhaltevermögen!
Grüezi
ihre Antworten an Franco vom 6.Okt.2010 und an R.F vom 10.Jan 2011 kann ich nicht verstehen und finde sie wiedersprüchlich.Warum ist es möglich zwei Freizügikeitskonten eröffnen um Steuern zu sparen und wie beim 1.Fall nicht?
Ich möchte mit 65 aufhören und mein ganzes Kapital in 2 Freizügikeitskonten anlegen.Muss ich nun auf diesen Zeitpunkt künden oder sogar ein halbes Jahr vorher?
MfG
Guten Tag Reini
Danke für das ausführliche Lesen der Kommentare.
Die eine Frage betrifft einen Erwerbstätigen, die andere – nach unserem Verständnis – eine nicht erwerbstätige Person mit einem Freizügigkeitskonto.
Sie bleiben voraussichtlich bis zum Alter von 65 Jahren angestellt. Ihr Vorsorgekapital aus der zweiten Säule liegt somit bei der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers. Von ihr werden Sie eine Rente erhalten. Auf eigenen Wunsch können Sie 25% (je nach Reglement auch mehr) als Kapital beziehen (bei entsprechend tieferer Rente). Eine Auszahlung bei der Pensionierung auf Freizügigkeitskonten ist nicht möglich. Melden Sie sich frühzeitig bei Ihrer PK, wenn Sie einen Teil des Geldes als Kapital beziehen wollen.
Höchstens wäre es denkbar, dass Sie vor der Pensionierung kündigen, damit Sie das PK-Geld auf Freizügigkeitskonten überweisen lassen können. Schauen Sie diesen Fall mit Ihrer Pensionskasse an – es gibt eventuell Fristen und Regelungen zur Frühpensionierung, die Sie beachten müssen.
Guten Tag,
ich werde nächste Monat bei einer Schweizer Firma aussteigen. Leider trete ich frühestens ab 1. Oktober bei einer anderen Schweizer Firma ein. Sollte ich meine PK Gelder in einer Freizügigkeitskonto ‘parkieren’ oder sind andere Lösungen möglich? Selbstverständlich probiere ich es ‘Steuergünstig’ zu planen. Vielen Dank für ihr Antwort.
Sie haben zwei Möglichkeiten: Entweder Sie eröffnen ein Freizügigkeitskonto und lassen das Geld durch Ihre Pensionskasse dorthin transferieren, oder Sie belassen das Geld bei der PK Ihres ehemaligen Arbeitgebers. Steuerlich ist ein Jobwechsel punkto Pensionskasse / Freizügigkeitskonto neutral – das Sie das Geld nicht beziehen, bezahlen Sie auch keine Steuern.
Viele Pensionskassen ermöglichen es, das Vorsorgegeld für eine bestimmte Zeit (z.B. 6 Monate) bei ihnen zu belassen. Wir empfehlen Ihnen deswegen, Kontakt mit Ihrer Pensionskasse aufzunehmen. Fragen Sie nach, ob dies möglich ist und ob das Kapital mit dem gesetzlichen Mindestzins von 2.0% verzinst wird. In diesem Fall wäre das die einfachste und im Zinsvergleich auch die attraktivste Variante. Was Sie vermeiden sollten ist, nicht mit Ihrer aktuellen Pensionskasse zu kommunizieren. Sonst besteht das Risiko, dass diese Ihr Kapital an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweist, wo Sie im Vergleich sehr tiefe Zinsen (aktuell 1.0%) erhalten würden.
Wir wünschen Ihnen viel Spass und Erfolg mit Ihrer neuen Arbeit.
Guten Tag
Im Herbst 2011 werde ich von meinem Mann geschieden und bekomme dadurch von seinem Vorsogekonto Fr. 34’000.- überwiesen.
Nun meine Frage: soll ich dieses Geld bei meiner Pensionskasse einzahlen (ich arbeite 80%) oder macht es Sinn diesen Betrag auf ein Freizügigkeitskonto einzuzahlen z.B. WIR Bank mit Zinssatz 1,8% oder Liberty Freizügigkeitsstiftung zum Zinssatz von 1.750%
Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung
Gisela
Guten Tag
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung einer Pensionskasse angeschlossen sind, dann können Sie leider nicht zwischen PK und Freizügigkeitskonto wählen. Die Pensionskasse Ihres Mannes wird das Geld nicht Ihnen, sondern direkt Ihrer Pensionskasse überweisen. Deswegen ist Ihre Frage nur theoretischer Natur. Einige der entsprechenden Gedankengänge haben wir hier erläutert: Einkauf in die Pensionskasse sinnvoll?
Guten Tag
Ich bin 53jährig und möchte in 1-2 Jahren in Pension gehen, kann ich dieses Jahr noch bei meiner Pensionskasse einen Einkauf von Fr. 40’000.- tätigen und kann ich diesen Beitrag an den Steuern abziehen?
Bekomme ich keine Probleme mit dem Steueramt, ist sicher, dass ich nicht nachträglich Nachsteuern muss, wenn ich so kurz nach dem Einkauf in Pension gehe, ich werde dann das ganze Alterskapital auf 2 Freizügigkeitskontos platzieren?
Herzlichen Dank für ihre Antwort!
Freundliche Grüsse
Markus
Hallo Markus
Schön, dass Sie in fast noch jugendlichem Alter in Pension gehen können!
Das Bundesgericht hat im März 2010 entschieden, dass ein Einkauf in die Pensionskasse drei oder weniger Jahre vor einem Kapitalbezug eine Steuerumgehung darstellt mit der Konsequenz, dass das Alterskapital dann entweder nur als Rente bezogen werden darf oder – im Falle eines Kapitalbezugs – die gesparten Steuern auf der Einzahlung zurückerstattet werden müssen.
Ordentlich werden Sie das Geld auf den Freizügigkeitskonten erst im Alter von frühestens 60 Jahren beziehen können. Eine Einzahlung jetzt oder auch in den nächsten Jahren erscheint uns deswegen unbedenklich.
Hallo zusammen, ich (44) habe meine Stelle per 30.9.11 gekündigt. Mein PK-Vermögen liegt bei ca. 130’000.–. Ich werde zusammen mit einem Partner eine Firma gründen.Wir wissen aber noch nicht ob es eine AG wird bei der ich mich anstellen lassen werde oder eine GmbH in der ich dann als Selbständiger arbeiten werde. Auf jeden Fall brauche ich das PK-Guthaben nicht für die Firmengründung und Geschäftsidee. Ich wohne im Kanton Zürich. Empfehlen sie mir 1 oder 2 Freizügigkeitskonten zu eröffnen und soll ich diese im Kt.Zürich oder Kt. Schwyz eröffnen ? Ebenso interessiert mich ob dies der richtige Weg ist für den Fall das ich mich wirklich in der eigenen AG anstellen lasse. ( ca anfang mitte 2012 )
Guten Tag Roger
Zunächst herzlichen Gratulation zu diesem mutigen Schritt.
Sie sollten sich zunächst überlegen, wie hoch der Finanzbedarf Ihrer Firma sein wird, per wann Sie diesen decken müssen und wie Sie ihn finanzieren wollen.
Gelder von einem Freizügigkeitskonto können Sie bis ein Jahr nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch beziehen.
Beachten Sie, dass Sie nicht nur bei einer Aktiengesellschaft, sondern auch bei einer GmbH als “Angestellter” gelten. Für die Selbständigkeit können Sie das Geld nur beziehen, wenn Sie eine Personengesellschaft (Einzelfirma, ihre Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) gründen. Es ist aber möglich, die Personengesellschaft zu gründen, das Kapital zu beziehen und diese danach in eine AG oder GmbH umzuwandeln. Es besteht keine Wartefrist oder Rückzahlungspflicht.
Es ist idR sinnvoll, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen, siehe http://www.finanzmonitor.com/2-saule/freizuegigkeitskonto/. Ausnahmen wären, wenn der Betrag gering ist (das ist bei Ihnen nicht der Fall) oder wenn das Geld in Kürze wieder bezogen wird (Aufwand im Vergleich höher, ev. Gebühren beim Bezug).
Da Sie in der Schweiz wohnen, spielt es keine Rolle, wo die Stiftung für das Freizügigkeitskonto ihren Sitz hat: Sie bezahlen die Steuern in Ihrem Wohnkanton.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und spannende Erlebnisse mit Ihrer Selbständigkeit!
Guten Tag,
ich habe die folgende Frage. Aufgrund des aktuellen Wechselkurses würde ich gerne mein Guthaben aus der 2 Säule in € tauschen.
Gibt es heute die möglichkeit ein Freizügigkeitskonto in € zu eröffnen / zu führen?
Zur Info.ich habe die Schweiz verlassen und lebe wieder seit 2 Monaten wieder in Deutschland
Vielen Dank
Guten Tag Sven
Ihre Überlegungen sind gut nachvollziehbar. Sie möchten mit dem Geld in Ihrem Freizügigkeitskonto auf einen fallenden Schweizer Franken spekulieren respektive die Währungsgewinne nun sichern. Die Anlagevorschriften für Gelder aus der 2. Säule sind allerdings streng und dienen insbesondere der Sicherheit aus Sicht von Schweizer Vorsorgenehmern. So wird etwa der Aktienanteil auf maximal 50% beschränkt. Uns ist kein Anbieter bekannt, der ein Freizgügigkeitskonto in Euro anbietet.
Allerdings bieten verschiedene Anbieter Freizügigkeits-Depots an, bei denen – konform mit der Freizügigkeitsverordnung – auch ein Teil des Vorsorgeguthabens in Wertschriften oder eben in Fremdwährungen angelegt werden kann. Ein solcher Anbieter ist bspw. die Liberty-Stiftung aus Schwyz, bei der Sie über dieses Formular einen kostenlosen Rückruf anfordern können. Die Stiftung hat ihren Sitz im Kanton Schwyz, was für Sie als in Deutschland lebende Person bei einem allfälligen Bezug tiefere Quellsteuern bedeuteten würde.
Guten Tag
Gibt es Wege, Kapital in Freizügigkeitkonto/en als Rente zu beziehen ?
Dh. den Freizügigkeitsanspruch andersweitig zu parkiern und später als Rente beziehen ?
Ich bin 60 und werde ab Dez 2011 arbeitslos. Meine PK kann dann nur sofort
- Altersgutaben auf Freizügigkeitskonten /-Police überweisen
- Altersguthaben teilweise oder ganz auszahlen
- Rente zahlen
Ich möchte die Rente aber erst ca 2 Jahre später beziehen.
Besten Dank
Guten Tag Hanspeter
Es ist leider nicht möglich, von einem Freizügigkeitskonto aus direkt eine Rente zu erhalten. Sie können das Kapital aber in 2 Jahren beziehen und sich damit z.B. eine Leibrente bezahlen lassen. Oder Sie fragen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG nach, um dort Ihre Pensionskasse selbst weiterzuführen. Ob sich das lohnt, müssten Sie anhand von Offerten prüfen – wahrscheinlich eher nein. Weiter könnten Sie auch versuchen, eine neue Stelle zu finden, dann wären Sie bei der Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers weiter versichert.
Wenn Sie sich für die Rente entscheiden wollen, sollten Sie Ihre Gründe, warum Sie erst in 2 Jahren eine Rente beziehen wollen, nochmals hinterfragen. Sie erwarten sicher, noch mindestens 20 Jahre lang zu leben, da spielen 2 Jahre keine grosse Rolle.
Grüezi
Mit einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse kann man Steuern sparen.Innerhalb von 3 Jahren ist es aber nicht möglich dieses Geld bei Aufgabe der Tätigkeit,Kündigung, oder bei Pensionierung als Kapitalauszahlung zu beziehen(Steuerumgehung).
Wie sieht es aber aus wenn man nach der Kündigung,oder Pensionierung ein Freizügigkeitskonto eröffnet und das ganze Pensionskassenguthaben bis mindestens 3 Jahre dort liegen lässt?
Grüessech Reini
Es spielt keine Rolle, ob das Geld noch in der Pensionskasse oder schon auf einem Freizügigkeitskonto ist. Bis man Kapital beziehen kann, sollte man drei Jahre seit dem letzten freiwilligen Einkauf zuwarten.
Ich habe ein Pensionskassenguthaben von gut 100’000 und bin 43 Jahre alt. Steige aus dem Job aus wegen eines 2-3 jährigen Studiums und muss nun ein Freizügigkeitskonto haben. Macht es Sinn bei 2 verschiedenen Anbietern, 2 verschiedene Konten zu eröffnen? Gelte ich auch als selbständig, wenn ich nachher im Stundenlohn als Freischaffende bei verschiedenen Arbeitgebern arbeite? Oder gelte ich dann als Angestellte. Ist es ein Problem, wenn ich während meines Studiums circa 100 Stunden im Jahr arbeite?
Hallo Gabrielle
Bis auf den etwas höheren administrativen Aufwand und die möglichen Gebühren bei der Kontoauflösung sprechen wichtige Punkte gegen ein einziges Freizügigkeitskonto: Mit 2 Konten sind Sie flexibler bei der Auflösung (Auflösung idR nur als Ganzes möglich) und Sie verteilen das Risiko besser.
Sie gelten als Selbständigerwerbend, wenn Sie im Haupterwerb so bei der AHV gemeldet sind. Somit wären Sie keiner Pensionskasse angeschlossen und könnten eines (oder beide) Konten auflösen, falls Sie für Ihre Selbständigkeit Kapital benötigen. Eine Verteilung auf zwei Konten erscheint uns in Ihrem Fall sinnvoll, da Sie zumindest einen Teil des Geldes möglicherweise sehr lange nicht beziehen werden.
Solange Sie während des Studiums total pro Jahr nicht mehr als 20’880 Schweizer Franken (Stand 2011) verdienen, sind Sie nicht obligatorisch BVG-versichert und damit keiner Pensionskasse angeschlosssen.
Guten Tag
Ich habe mit 62 Jahren frühzeitig mein Freizügigkeitsguthaben auszahlen lassen, da ich keine Aussichten mehr hatte einen Job zu finden. Wie durch ein Wunder fand ich jedoch kurz nach der Auszahlung wieder einen Job, habe dann etappenweise Einkäufe in die Pensionskasse getätigt, da mir dies meine Pensionskasse so empfohlen hatte. Nun wurden jedoch meine Einkäufe steuerlich nicht anerkannt, die Auszahlung des Freizügigkeitsguthaben wurde jedoch voll besteuert…Wie muss ich nun vorgehen? Wird die Steuerlast auf dem Freizügigkeitsguthaben um die Einkäufe geschmälert oder wurden mir die Einkäufe zu Unrecht gestrichen? Oder worstcase: muss ich die Auszahlung des Freizügigkeitskontos voll versteuern, die Einkäufe in die Pensionskasse werden jedoch gar nicht berücksichtigt? Vielen Dank für Ihre Antwort!
Gruss Peter H.
Hallo Peter
Schön dass Sie wieder eine Stelle gefunden haben.
Vermutlich hat die Steuerverwaltung eine Steuerumgehung vermutet und deswegen Ihre freiwilligen Einkäufe in die Pensionskasse als nicht abzugsfähig taxiert. Sie müssten im Vergleich mit jemandem gleichgestellt sein, der auch wieder eine Stelle gefunden hat und dort sein Guthaben aus dem Freizügigkeitskonto in die Pensionskasse eingebracht hat. Ein solcher Transfer ist steuerneutral.
Sie müssten also die Steuern, die Sie bei der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens bezahlt haben, zurückerhalten. Setzen Sie sich mit Ihrer Steuerverwaltung in Verbindung.
Hallo,
meine Frage geht in Richtung steuergünstigem Bezug von Geldern auf dem/den Freizügigkeitskonten.
Ich wohne im Ausland und werde aufgrund einer Arbeitslosigkeit meine Pensionskassengelder auf 1 oder 2 Freizügigkeitskonten – sofern bisherige Pensionskasse mitspielt – platzieren – gemäss ihrer Empfehlung .
Möglicherweise werde ich später ein Konto auflösen.
Meine Frage nun: Bis zu welchem Zeitpunkt spätestens vor Bezug, muss das Geld an eine Freizügigkeitsstiftung im Kanton Schwyz überwiesen sein, damit ich in den Genuss des steuergünstigen Quellensteuersatzes kommen kann?
Hallo Waltero
Wenn das Geld jetzt noch bei Ihrer ehemaligen Pensionskasse ist, dann können Sie die Überweisung auf zwei Freizügigekeitskonten verlangen.
Entscheidend für die Quellensteuer ist der Moment des Bezugs, d.h. dann, wenn Sie das Konto auflösen wollen, sollte das Geld bei einer Freizügigkeits-Stiftung aus einem steuergünstigen Kanton sein. Sie können also z.B. auch ein Freizügigkeitskonto bei Ihrer Hausbank eröffnen und es dann erst kurz vor dem Bezug zu einer Stiftung in einem anderen Kanton überweisen lassen. Beachten Sie mögliche Kündigungsfristen und Auszahlungsgebühren.
Noch ein Hinweis: Bis zum Alter von 60 Jahren können Sie das Geld nur in wenigen Fällen beziehen, ausser wenn Sie ausserhalb der EU leben, siehe: Auswanderung und Pensionskasse.
Hallo – Ich besitze 2 Freizügigkeitskontis à je CHF 650 000.-. Vor 8 Monaten habe ich mich selbständig gemacht und von der AHV auch die entsprechende Bestätigung erhalten. Für mein Unternehmen benötige ich später eventuell finanzielle Mittel zur Expansion welche ich teils vom privaten Vermögen und oder von einem Teil des Freizügigkeitsgeldes nehmen möchte. Innerhalb eines Jahres nach Gründung eines Unternehmens kann ich auf das eine Freizügigkeitskonto zurückgreifen bzw. auflösen. Mir scheint dies sinnvoll um 1) meine ev. Expansion des Unternehmens zu finanzieren und 2) die magere Rendite des Freizügigkeitskontos zu steigern indem ich die Mittel individuell anlegen kann (die Erträge aber auch versteuern muss). Spricht aus Ihrer Sicht grundsätzliches was dagegen mit meinem Vorschlag zur Auflösung von einem Konto? Danke für den Feedback
Hallo A. K.
Sie schreiben nicht, wie alt Sie sind. Über eine Million Schweizer Franken in der 2. Säule sind aber überdurchschnittlich viel Geld, zumal Sie noch über privates Vermögen verfügen.
Sie schreiben, dass Sie einen Teil des Kapitals von einem Freizügigkeitskonto für Ihre Selbständigkeit verwenden können und dass Sie mit der Rendite nicht zufrieden sind. Daraus schliessen wir, dass Sie ein versierter Anleger sind, der langfristig mehr Rendite als die aktuell knapp 2% nach Steuern erzielen wird.
So gesehen spricht wenig gegen die Auflösung eines der beiden Konten. Kritisch wäre es, wenn das in Ihr Geschäft investierte Kapital komplett verloren gehen könnte oder Sie sich völlig verspekulieren würden. Dann wäre ein beträchtlicher Batzen Ihrer Ersparnisse verloren. Wir vermuten aber, dass Sie mit diesem Risiko umgehen können.
Guten Tag
ich habe mich vor 2 Jahren selbständig gemacht und mein Pensionskassengeld auf ein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen. Meine Fragen:
1. ich habe gebaut und – da die Hypothekarzinsen tief sind – das Pensionskassengeld nicht für den Bau bezogen. Könnte ich das, wenn die Zinsen steigen sollten, zu einem späteren Zeitpunkt noch machen?
2. auf meinem Freizügigkeitskonto erhalte ich nur sehr geringe Zinsen. Kann ich das Geld jederzeit zu einem anderen Anbieter transferieren?
3. muss das Pensionskassengeld explizit auf einem Freizügigkeitskonto liegen, oder kann ich es auch in ein anderes Finanzprodukt investieren (und dann gegebenenfalls Ertragssteuern bezahlen)?
Besten Dank im Voraus!
Guten Tag Sabine
Danke für Ihren Besuch auf FinanzMonitor.com. Zu Ihren Fragen:
1) Wahrscheinlich haben Sie sich für eine Libor-Hypothek entschieden (es macht aktuell keinen Sinn, Vorsorgegelder anstelle einer Libor-Hypothek zur Eigenheim-Finanzierung zu verwenden, da man netto etwa 1.0% Zins gewinnt). Sie können alle fünf Jahre einen WEF-Bezug (Wohneigentumsförderung) tätigen, d.h. Sie können die Hypothek auch zu einem späteren Zeitpunkt noch mit Ihrem Vorsorgegeld zurückzahlen oder reduzieren.
2) Sie können jederzeit ein Freizügigkeitskonto bei einem neuen Anbieter eröffnen und anschliessend der Freizügigkeitsstiftung mit den im Vergleich tiefen Zinsen Kündigung senden (mit den Daten des neuen Anbieters).
3) Anstelle eines Kontos können Sie das Geld via die Vorsorgestiftung auch in andere Finanzprodukte anlegen. Diese stellt sicher, dass die gesetzlichen Bestimmungen für Gelder aus der 2. Säule eingehalten werden (z.B. maximal 50% Aktienanteil). Lassen Sie sich vor diesem Schritt beraten, z.B. via kostenlosem Rückruf durch einen Experten der Liberty-Stiftung.
Wir haben den Vergleich der Zinsen fürs Freiügigkeitskonto aktualisiert. Per Anfang Oktober 2011 haben die Credit Suisse und die Zürcher Kantonalbank die Zinsen um je 1/4% gesenkt. Dies gibt – mit zeitlicher Verzögerung – die gesunkenen Zinsen auf dem Kapitalmarkt wider.
Zudem haben wir die Zinsen der Auffangeinrichtung BVG auch abgebildet. Diese liegen mit 1.0% im Vergleich sehr tief. Die Auffangeinrichtung BVG betreut unter anderen Freizügigkeitskonten, die sie erhalten hat, weil Personen ihre Stelle aufgegeben haben und ihrer Pensionskasse nicht innerhalb von 6 Monaten eine Freizügigkeitsstiftung angegeben haben. Dies ist oft der Fall – die Auffangeinrichtung BVG verwaltet über 700’000 Konten mit einem Vermögen von total fast 5 Mrd. Schweizer Franken. Das Vorsorgekaptial pro Konto beläuft sich auf fast 150’000 Schweizer Franken. Der Zins bei der Auffangeinrichtung BVG ist mit 1.0% sehr tief. Ein durchschnittlicher Kontoinhaber würde bei einem Wechsel zu einem Anbieter mit hohen Zinsen über 1’000 Franken zusätzlich sparen – ein Wechsel lohnt sich!
Guten Tag
Ich habe gehört man könne sogar 4 Freizügigkeits-Konten eröffnen und dann bis zum 69sten Lebensjahr jedes Jahr eines auflösen um Steuern zu sparen.
Hallo Reini
Bei den Freizügigkeitskonten kann man im Normalfall maximal zwei Konten haben. Wenn Sie Ihre Stelle für eine Auszeit aufgeben, dann wird die Pensionskasse das Geld auf höchstens zwei verschiedene Freizügigkeitskonten überweisen. Wenn Sie dann eine neue Stelle antreten, dann sollten Sie beide Konten in die neue Pensionskasse einbringen. Es gibt Fälle von Personen mit mehr als zwei Freizügigkeitskonten (etwa weil ein FZ-Konto vergessen wurde oder bei einer Scheidung), aber das ist die Ausnahme.
Bei der Säule 3a ist das Eröffnen von mehreren Konten problemlos möglich. Der Bezug findet dann idR zwischen 60 und 65 Jahren statt – man spricht hier von einem gestaffelten Bezug von Säule 3a-Konten.
Ich werde jetzt ein Jahr frühzeitig pensioniert. Früher war ich kurze Zeit arbeitslos. Mir wurden 2 Freizügigkeitskonto errichtet. Eines musste ich in die PK meines neuen Arbeitgeber einzahlen.(Teilzeitjob) Das zweite besitze ich jetzt noch. Wie viele Jahre kann ich dieses noch stehen lassen? d.h. das Geld nicht beziehen???
Ein Freizügigkeitskonto kann man ordentlich zwischen fünf Jahre vor dem Pensionierungsalter und fünf Jahre nach dem Pensionierungsalter beziehen. Sie müssen Ihr Konto also spätestens am 69. Geburtstag auflösen.
Ich habe kürzlich die Stelle gewechselt und damit auch die Pensionskasse, mein Stellenpensum hat sich ausserdem reduziert. Bei der neuen Kasse (Leistungsprimat) habe ich dadurch nun offenbar einen Überschuss. Ich soll mich nun innert 30 Tagen entscheiden, ob ich auch diesen Überschuss – bis zur Pensionierung – bei der neuen Kasse belasse (als separates “Sparkapital” mit 2% Zins) oder es auf ein Freizügigkeitskonto überweise. Auf einem Freizügigkeitskonto hätte ich sicher weniger Zinsertrag, könnte das Geld aber verwenden, um mich später (bei einer anderen Pensionskasse) einzukaufen, falls ich mein Arbeitspensum wieder erhöhen und eine zusätzliche Stelle (mit ev. anderer PK) annehmen sollte. Da meine weitere berufliche Situation zum heutigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, rätsle ich über den besten Weg.
Das ist eine interessante Frage.
Sie können sich bei einem neuen Arbeitgeber auch einkaufen, wenn Sie Ihr Geld jetzt bei Ihrer Pensionskasse belassen. Somit spricht das nicht für ein separates Freizügigkeitskonto. Was jedoch dafür spricht, sind die Risikoverteilung (ist Ihre PK gesund?) sowie die Möglichkeit, das Vorsorgekapital in verschiedenen Steuerjahren zu beziehen und damit Steuern zu sparen. Das könnte interessant sein, falls Sie beabsichtigen, nicht nur eine Rente, sondern auch Kapital bei der Pensionierung zu beziehen.
Was gegen ein separates Freizgügigkeitskonto spricht, ist der offerierte Zins von 2.0%, der überdurchschnittlich hoch ist. Sie könnten bei Ihrer PK nachfragen, wie die Zinsen für diese Sparkaptial-Konten in der Vergangenheit waren, um ein Indiz zu erhalten, ob diese auch in Zukunft überdurchschnittlich hoch sein werden.
Insgesamt ist die Entscheidung wohl recht knapp – was bedeutet, dass Sie keinen grossen Fehler bei der Wahl der einen oder anderen Variante machen.
Ich habe mich im 1998 selbständig gemacht und dazu meine angesparten Gelder der 2. Säule bezogen. Nun bin ich am Überlegen ob ich mich wieder an einer Pensionskasse anschliessen soll. Kann ich nun Einkäufe in die 2. Säule tätigen und werden diese steuerlich voll zum Abzug zugelassen oder muss ich mein Bezug vom 1998 zuerst “zurückzahlen”, analog dem WEF-Bezug?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüsse.
Hallo David
Ein “zurückzahlen” wie beim WEF-Bezug gibt es bei der Selbständigkeit nicht. Wir hatten kürzlich Kontakt mit der Steuerbehörde des Kantons Bern, die sagte, dass Sie solche Fälle wie Ihren einzeln prüfen. Kritisch ist dabei, ob jemand die Gelder aus der 2. Säule nur bezogen hat, um sich nach kurzer Selbständigkeit gleich wieder einzukaufen und so Steuern zu sparen versucht. Das ist bei Ihnen nach über einem Jahrzehnt sicher nicht der Fall. Sie dürfen davon ausgehen, dass Sie freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse vom steuerbaren Einkommen abziehen können.
Ich habe ein Freizügigkeitskonto bei der Basler Kantonalbank. Auf Anraten der Bank habe ich die Hälfte in Vorsorgefonds (swisscanto) angelegt. Da die BKB immer den tiefsten Zins anbietet, möchte ich mein Freizügigkeitskonto wechseln. Kann ich das ohne Probleme oder sind die Fonds ein Hindernis? Ich nehme an, dass ich die Fonds auflösen muss und dabei evtl. Verluste mache.
Vielen Dank im voraus für gute Tipps und freundliche Grüsse
Hallo Rolf
Einige Freizügigkeitsstiftungen ermöglichen es, Gelder statt auf einem reinen Konto auch in Wertschriften anzulegen. Der gesetzliche Maximalanteil von Aktien wird dabei eingehalten.
Fonds-Lösungen bei Freizügigkeitskonten können aus mehreren Gründen eine schlechte Wahl sein:
- Anlagehorizont: Ist man nur für kurze Zeit (weniger als 5 Jahre) ohne Pensionskasse, dann ist der Anlagehorizont zu kurz. Manchmal führen auch unerwartete Gründe wie Misserfolg bei der Selbständigkeit oder Finanzierung eines Eigenheims zu einem effektiv zu kurzen Anlagehorizont, um Vorsorgegelder in Aktien anzulegen
- Gebühren: Die Kosten bei solchen Fonds sind in der Regel viel zu hoch. Bedenkt man, dass ja weniger als die Hälfte des Geldes in Aktien angelegt wird, dann sind Gebühren im Bereich 1.0 oder sogar 1.5% viel zu hoch und schmälern die Rendite massiv
- Performance: Leider war wegen den Gebühren, den sinkenden Zinsen und den stagnierenden Aktienmärkten in der letzten Vergangenheit die Rendite von 3a-Fonds viel tiefer, als von den Banken in Aussicht gestellt wird, siehe http://www.finanzmonitor.com/3-saule/saeule-3a-fonds-konto-rendite/
Allenfalls wäre eine passive Geldanlage in ETF/Indexfonds eine Option, da dort zumindest die Kosten idR unter 1.0% betragen. Weil aber auch dort mindestens die Hälfte des Geldes in Obligationen angelegt wird, sind die Management Gebühren für die Fonds-Verwaltung wegen den tiefen Zinsen auch hier hoch.
Zu Ihrer Frage: Die Fonds sind kein Hindernis. Wenn Sie das Konto transferieren, werden die Fonds zum Marktpreis verkauft. Beachten Sie, dass der Zins der BKB bei einem Freizügigkeitskonto keinen direkten Zusammenhang mit der Performance des Fonds hat. Der Fonds investiert wie erwähnt in Aktien, Obligationen und ggf. in Immobilien und alternative Anlagen.
Ich habe meine Stelle auf Ende 2011 gekündigt.
Ich möchte nach Deutschland zurückkehren um dort in den nächsten 12 Monaten ein Haus bauen. Gibt es die Möglichkeit das Freizügigkeitskonto in Euro
zu führen ? Da ich davon ausgehe das der Euro mittelfristig eher wieder steigen wird.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüsse
Hallo Rene
Wenn Sie nicht mehr in die Schweiz zurückkehren, kann es aus Ihrer Sicht Sinn machen, Ihr Währungsrisiko zu senken und Schweizer Franken in Euro umzutauschen. Allerdings deutet momentan wenig darauf hin, dass der Euro wieder zu den alten Höchstständen von CHF >1.60/Euro ansteigen wird.
Es ist nicht möglich, ein Freizügigkeitskonto ausschliesslich in Euro zu führen. Sie haben jedoch trotzdem einige Optionen, wenn Sie davon ausgehen, dass der Euro gegenüber dem Schweizer Franken in den nächsten 12 Monaten ansteigt:
- Sie können den Grossteil Ihres Bargeldes von Schweizer Konten in CHF auf EUR-Konten überweisen
- Sie können anstelle eines Kontos ein Freizügigkeitsdepot eröffnen. Dort können Sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur 2. Säule z.B. eine Fonds-Lösung wählen. So wäre zumindest ein Teil des Geldes in Euro statt in Schweizer Franken angelegt. Bei Ihrem kurzen Anlagehorizont sollten Sie eine Lösung mit Anlage in ausschliesslich festverzinsliche Papiere wählen, und auf eine Währungsabsicherung verzichten (sonst dürfte bei einem schwächeren Franken der Kursgewinn minimal ausfallen)
- Sie können Ihr EUR/CHF Risiko mit einer Option absichern resp. mit einer Call/Put Option auf einen steigenden Euro/sinkenden Schweizer Franken wetten. Lassen Sie sich von Ihrer Bank beraten.
Guten Tag,
Ich lebe seit 14 Jahren in der Schweiz, arbeite erst seit Mai letzten Jahres hier. Mein Mann arbeitet in einer internationalen Organisation, welche ein eigenes von der Schweiz unabhängiges Pensionssystem hat. Wir lassen uns scheiden und ich werde rund 300 000 CHF Pensionskasse erhalten, welches ich nicht verpflichtet bin in die PK einzubezahlen. Was würden Sie mir raten mit dem Geld zu machen. Meine Pläne wären es auf 2 Freizügigkeitskonten überweisen zu lassen. Oder ist es sinnvoll mich in meine PK (welche erst seit Mai existiert) einzukaufen. Ist das überhaupt möglich und sinnvoll?
Besten Dank im voraus für Ihre Antwort.
Guten Tag Manu
Es gibt Gründe für und gegen einen Einkauf in die Pensionskasse. Eine Übersicht mit den Vor- und Nachteilen zum PK-Einkauf finden Sie hier.
Bei Ihnen sind mehrere Gründe vorstellbar, warum Sie sich jetzt einkaufen könnten:
- höhere Rente für Sie (falls Sie bis zur Pensionierung arbeiten)
- höhere Invaliden- und Hinterlassenen-Renten (falls Sie junge Kinder haben)
- und die Vereinfachung, dass Sie sich nicht mit der Verwaltung von 300’000 Franken beschäftigen müssen, wenn diese (ab 59) ausbezahlt werden
Bei der Überweisung des Geldes aus dem Freizügigkeitskonto an die Pensionskasse sparen Sie allerdings keine Steuern. Und die Verzinsung in der PK (angenommen der ganze Betrag wird dem obligatorischen Guthaben, das aktuell im 2012 mit 1.5% verzinst wird, zugeschlagen) ist etwa gleich wie jene auf einem Freizügigkeitskonto. Wenn Sie gut verdienen, können Sie später immer noch freiwillige Einkäufe mit Ihrem privat Erspartem in die PK tätigen und dabei Steuern sparen. Zudem ist die Zukunft klarer vorhersehbar mit dem Geld auf dem Konto. Es ist unklar, welcher Umwandlungssatz zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung gelten wird.
Insgesamt erscheint es uns sinnvoll, jetzt zunächst zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen und das Geld von der PK Ihres Mannes je hälftig darauf zu überweisen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt damit immer noch einen Einkauf in die Pensionskasse tätigen.