Angestellte mit einem Jahreseinkommen über CHF 22’050 (Stand 2024) sind zwingend der Pensionskasse ihres Arbeitnehmers angeschlossen. Was aber passiert, wenn man den Arbeitgeber verlässt? Wenn man direkt seine Arbeitsstelle wechselt, dann wird das Vorsorgeguthaben von der alten zur neuen Pensionskasse transferiert. Wird man hingegen nicht direkt weiterarbeiten, dann muss man der bisherigen Pensionskasse mitteilen, wohin sie das Pensionskassenguthaben überweisen soll. Wir gehen auf diesen zweiten Fall – Stellenaufgabe vor der Pensionierung, ohne direkt nachfolgenden Stellenantritt und ohne dass man unter eine Frühpensionierungs-Regelung fällt – näher ein.

Wer benötigt ein Freizügigkeitskonto?

Alle Personen in der Schweiz, die

  • noch nicht pensioniert werden
  • ihre Stelle aufgeben
  • und einer Pensionskasse angehörten

müssen ihrer bisherigen Pensionskasse bei Stellenaustritt mitteilen, wohin sie das Vorsorgekapital überweisen soll.

Die möglichen Gründe für die Stellenaufgabe wie z.B.

  • Entlassung
  • freiwillige Kündigung aufgrund Auslandsaufenthalt oder Weiterbildung
  • Babypause
  • Auszeit

spielen dabei keine Rolle.

Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice

Das bisherige Alterskapital in der Pensionskasse (2. Säule) muss dabei auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden. Eine Freizügigkeitspolice wirft dabei nicht nur Zins ab, sondern bietet auch noch gewisse Versicherungsleistungen (insbesondere bei Invalidität und Tod). Der Zins ist dabei tiefer als bei Freizügigkeitskonten. Wir sind der Meinung, dass man Sparen/Vorsorgen und Versicherungen trennen sollte und dass entsprechend ein Freizügigkeitskonto für die meisten Personen die bessere Lösung ist.

Bezug Freizügigkeitskonto: Das Geld ist nicht frei verfügbar

Wie bei Säule 3a-Konten ist auch bei einem Freizügigkeitskonto eine vorzeitige Auszahlung nur in wenigen Fällen möglich:

  • Selbst genutztes Wohneigentum
  • Auswanderung aus der Schweiz (mit Einschränkungen falls die Auswanderung innerhalb Europas erfolgt)
  • Aufnahme Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse
  • Invalidität (volle Invalidenrente der IV)
  • Tod

Trifft keiner dieser Auszahlungsgründe zu, dann muss man bis mindestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter mit dem Bezug warten. Das frühestmögliche ordentliche Bezugsalter ist also 59 für Frauen und 60 für Männer. Man kann das Geld aber auch bis fünf Jahre darüber hinaus auf dem Freizügigkeitskonto belassen, etwa um vom steuerfreien und vergleichsweise hohen Zinsertrag zu profitieren und sich die Vermögenssteuer auf dem Kapital zu sparen. Konkret kann man ein Freizügigkeitskonto also zwischen dem 59. und 69. Geburtstag (Frauen) resp. dem 60. und 70. Geburtstag (Männer) ordentlich auflösen. Diese Regelung für Personen ohne Erwerbstätigkeit gilt noch bis 31.12.2029: Im Rahmen der AHV-Reform 21 ist es danach vorbei mit dem aufgeschobenen Bezug von Freizügigkeitsleistungen. Ab dann gelten für Säule 3a-Guthaben und Freizügigkeitsgelder die gleichen Regeln: Spätester Beuzug mit erreichen des AHV-Rentenalters, Aufschub um maximal 5 Jahre, solange man erwerbstätig ist.

Zinsen Freizügigkeitskonto

Ein Freizügigkeitskonto kann man bei jeder grösseren Bank eröffnen. Ihre bisherige Pensionskasse wird dann Ihr Vorsorgekapital auf dieses Konto überweisen. Sie müssen das Freizügigkeitskonto nicht bei Ihrer Hausbank eröffnen – wir empfehlen Ihnen dringend, unseren Zinsvergleich Freizügigkeitskonto zu konsultieren. Die Zinsen für Freizügigkeitskonten unterscheiden sich stark. Beachten Sie, dass ein halbes Prozent Zinsunterschied bei einem Kapital von CHF 200’000 einer Zinsdifferenz von CHF 1’000 pro Jahr entspricht. Wählen Sie deswegen ein Institut aus, die sowohl renommiert ist als auch einen guten Zins offeriert.

Anlagen in Fonds

Die meisten Banken geben Ihnen nebst dem reinen Freizügigkeitskonto auch die Möglichkeit, Ihr Freizügigkeitskapital in Fonds anzulegen. Dabei gelten strenge gesetzliche Regelungen, um das Risiko für Ihr Alterskapital möglichst gering zu halten. So dürfen wie bei Pensionskassen maximal 50% des Kapitals in Aktien angelegt werden. Eine Fondslösung kann für Personen interessant sein

  • bei denen der Zeitpunkt des Bezugs des Vorsorgekapitals noch über 5 Jahre entfernt ist und
  • die selbst bei einem Teilverlust ihres Alterskapitals ihren finanziellen Verpflichtungen nach der Pensionierung noch gut nachkommen können

Aufgrund der riskanteren Anlageform (Aktien, Immobilien, Obligationen, ggf. alternative Anlagen) können Fondslösungen langfristig eine höhere Rendite abwerfen als reine Konto-Lösungen. In diesem Artikel vertiefen wir das Thema.

Freizügigkeitskonto: Sind zwei besser als eines?

Wenn Sie davon ausgehen, bis zur Pensionierung keine Arbeitsstelle mit einer obligatorischen Pensionskasse mehr anzutreten, dann empfehlen wir Ihnen, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen. Sie senken dadurch Ihr Risiko im Falle eines Konkurses einer Vorsorgeeinrichtung und Sie können beim Bezug des Freizügigkeitsgeldes Steuern* sparen. Sie können Ihrer bestehenden Pensionskasse mitteilen, wie der Betrag (sowohl insgesamt als auch die Verteilung obligatorischer / überobligatorischer Teil) auf die beiden Konten verteilt werden soll. Es ist sinnvoll, sich hier vorher Gedanken dazu zu machen, etwa wenn Sie sich selbständig machen wollen und nur einen kleinen Teil Ihres Pensionskassen-Guthabens zur Finanzierung der Selbständigkeit nutzen wollen, denn Freizügigkeitsgelder können (ausser bei der Finanzierung von Wohneigentum) nur als Ganzes bezogen werden.
Eine nachträgliche Aufteilung eines Freizügigkeitskontos ist nicht möglich. Sie müssen also zuerst zwei Konten eröffnen und die gewünschte Aufteilung Ihrer PK mitteilen. Hat die PK das Geld auf ein einzelnes Konto überweisen, dann kann man dieses nicht mehr splitten.

Wenn Sie ein Freizügigkeitskonto auflösen, dann wird dieses zu einem reduzierten Satz getrennt von Ihrem übrigen Einkommen und Vermögen besteuert. Aufgrund des progressiven Steuersatzes bei Kapitalleistungen beim Bund und den allermeisten Kantonen empfehlen wir Ihnen, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen. Sie sparen dadurch bei der Auflösung massiv Steuern.

Ein weiteres Argument für zwei Freizügigkeitskonten ist der unterschiedliche Umwandlungssatz (UWS) beim obligatorischen und überobligatorischen Guthaben. Während der Umwandlungssatz im Obligatorium gesetzlich festgeschrieben ist (6.8% im 2024), haben die Pensionskassen beim Überobligatorium freie Hand. Der Umwandlungssatz bestimmt die spätere Rente. Bei 100’000 Guthaben in der PK und einem UWS von 6.8% erhält der Versicherte 6’800 Rente. Beträgt der UWS nur 4.5%, wären es nur 4’500 Rente. Eine Möglichkeit für Personen, die im Alter vom PK-Geld sowohl eine Rente als auch teilweise Kapital beziehen wollen wäre somit, bei einem Stellenwechsel die PK zu bitten, das Geld auf zwei Freizügigkeitskonten zu überweisen und dabei eine Aufteilung nach obligatorischem / überobligatorischen Guthaben vorzunehmen. Bei Antritt einer neuen Stelle wird dann nur das Freizügigkeitskonto mit dem obligatorischen Teil eingebracht, was zu einer im Verhältnis zum PK-Guthaben höheren Rente führen wird.

* Nachtrag vom 2. November 2014: Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Kreisschreiben Nr. 41 vom 18. September 2014 folgendes zum Thema Auszahlung der Freizügigkeitsleistung geschrieben: „Dabei ist zu beachten, dass ein Bezug in Tranchen (Teilkapitalbezug) steuerlich unbeachtlich ist. Tritt ein entsprechender Vorsorgefall oder Barauszahlungsbestand (mit Barauszahlungsbegehren) ein, wird steuerlich stets über das ganze Vorsorgeguthaben abgerechnet. Ausnahmen, in welchen nur der ausgerichtete (Teil-)Betrag zur Besteuerung kommt, sind ausschliesslich im Rahmen des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung sowie (…) bei definitivem Verlassen der Schweiz möglich.“. Dies bedeutet, dass das Splitting bei Freizügigkeitskonten (nicht aber bei Säule 3a-Konten) möglicherweise keinen steuerlichen Vorteil mehr bringt. Wie das in der Praxis umgesetzt werden wird, wird sich noch zeigen. Wir empfehlen, pro Vorsorgestiftung nur ein Konto zu eröffnen und im Zweifelsfall beim eigenen Steueramt nachzufragen, da teilweise recht unterschiedliche oder sogar willkürliche Auslegungen vorgenommen werden.

Zinsvergleich Freizügigkeitskonto

Unter dem folgenden Link finden Sie eine Übersicht der grösseren Banken, welche Freizügigkeitskonten anbieten sowie eine Übersicht der aktuellen Zinsen: Freizügigkeitskonto Vergleich Zinsen.

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