Freizügigkeitskonto: Zwei sind besser als eines
Angestellte mit einem Jahreseinkommen über CHF 22’050 (Stand 2024) sind zwingend der Pensionskasse ihres Arbeitnehmers angeschlossen. Was aber passiert, wenn man den Arbeitgeber verlässt? Wenn man direkt seine Arbeitsstelle wechselt, dann wird das Vorsorgeguthaben von der alten zur neuen Pensionskasse transferiert. Wird man hingegen nicht direkt weiterarbeiten, dann muss man der bisherigen Pensionskasse mitteilen, wohin sie das Pensionskassenguthaben überweisen soll. Wir gehen auf diesen zweiten Fall – Stellenaufgabe vor der Pensionierung, ohne direkt nachfolgenden Stellenantritt und ohne dass man unter eine Frühpensionierungs-Regelung fällt – näher ein.
Wer benötigt ein Freizügigkeitskonto?
Alle Personen in der Schweiz, die
- noch nicht pensioniert werden
- ihre Stelle aufgeben
- und einer Pensionskasse angehörten
müssen ihrer bisherigen Pensionskasse bei Stellenaustritt mitteilen, wohin sie das Vorsorgekapital überweisen soll.
Die möglichen Gründe für die Stellenaufgabe wie z.B.
- Entlassung
- freiwillige Kündigung aufgrund Auslandsaufenthalt oder Weiterbildung
- Babypause
- Auszeit
spielen dabei keine Rolle.
Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice
Das bisherige Alterskapital in der Pensionskasse (2. Säule) muss dabei auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden. Eine Freizügigkeitspolice wirft dabei nicht nur Zins ab, sondern bietet auch noch gewisse Versicherungsleistungen (insbesondere bei Invalidität und Tod). Der Zins ist dabei tiefer als bei Freizügigkeitskonten. Wir sind der Meinung, dass man Sparen/Vorsorgen und Versicherungen trennen sollte und dass entsprechend ein Freizügigkeitskonto für die meisten Personen die bessere Lösung ist.
Bezug Freizügigkeitskonto: Das Geld ist nicht frei verfügbar
Wie bei Säule 3a-Konten ist auch bei einem Freizügigkeitskonto eine vorzeitige Auszahlung nur in wenigen Fällen möglich:
- Selbst genutztes Wohneigentum
- Auswanderung aus der Schweiz (mit Einschränkungen falls die Auswanderung innerhalb Europas erfolgt)
- Aufnahme Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse
- Invalidität (volle Invalidenrente der IV)
- Tod
Trifft keiner dieser Auszahlungsgründe zu, dann muss man bis mindestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter mit dem Bezug warten. Das frühestmögliche ordentliche Bezugsalter ist also 59 für Frauen und 60 für Männer. Man kann das Geld aber auch bis fünf Jahre darüber hinaus auf dem Freizügigkeitskonto belassen, etwa um vom steuerfreien und vergleichsweise hohen Zinsertrag zu profitieren und sich die Vermögenssteuer auf dem Kapital zu sparen. Konkret kann man ein Freizügigkeitskonto also zwischen dem 59. und 69. Geburtstag (Frauen) resp. dem 60. und 70. Geburtstag (Männer) ordentlich auflösen. Diese Regelung für Personen ohne Erwerbstätigkeit gilt noch bis 31.12.2029: Im Rahmen der AHV-Reform 21 ist es danach vorbei mit dem aufgeschobenen Bezug von Freizügigkeitsleistungen. Ab dann gelten für Säule 3a-Guthaben und Freizügigkeitsgelder die gleichen Regeln: Spätester Beuzug mit erreichen des AHV-Rentenalters, Aufschub um maximal 5 Jahre, solange man erwerbstätig ist.
Zinsen Freizügigkeitskonto
Ein Freizügigkeitskonto kann man bei jeder grösseren Bank eröffnen. Ihre bisherige Pensionskasse wird dann Ihr Vorsorgekapital auf dieses Konto überweisen. Sie müssen das Freizügigkeitskonto nicht bei Ihrer Hausbank eröffnen – wir empfehlen Ihnen dringend, unseren Zinsvergleich Freizügigkeitskonto zu konsultieren. Die Zinsen für Freizügigkeitskonten unterscheiden sich stark. Beachten Sie, dass ein halbes Prozent Zinsunterschied bei einem Kapital von CHF 200’000 einer Zinsdifferenz von CHF 1’000 pro Jahr entspricht. Wählen Sie deswegen ein Institut aus, die sowohl renommiert ist als auch einen guten Zins offeriert.
Anlagen in Fonds
Die meisten Banken geben Ihnen nebst dem reinen Freizügigkeitskonto auch die Möglichkeit, Ihr Freizügigkeitskapital in Fonds anzulegen. Dabei gelten strenge gesetzliche Regelungen, um das Risiko für Ihr Alterskapital möglichst gering zu halten. So dürfen wie bei Pensionskassen maximal 50% des Kapitals in Aktien angelegt werden. Eine Fondslösung kann für Personen interessant sein
- bei denen der Zeitpunkt des Bezugs des Vorsorgekapitals noch über 5 Jahre entfernt ist und
- die selbst bei einem Teilverlust ihres Alterskapitals ihren finanziellen Verpflichtungen nach der Pensionierung noch gut nachkommen können
Aufgrund der riskanteren Anlageform (Aktien, Immobilien, Obligationen, ggf. alternative Anlagen) können Fondslösungen langfristig eine höhere Rendite abwerfen als reine Konto-Lösungen. In diesem Artikel vertiefen wir das Thema.
Freizügigkeitskonto: Sind zwei besser als eines?
Wenn Sie davon ausgehen, bis zur Pensionierung keine Arbeitsstelle mit einer obligatorischen Pensionskasse mehr anzutreten, dann empfehlen wir Ihnen, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen. Sie senken dadurch Ihr Risiko im Falle eines Konkurses einer Vorsorgeeinrichtung und Sie können beim Bezug des Freizügigkeitsgeldes Steuern* sparen. Sie können Ihrer bestehenden Pensionskasse mitteilen, wie der Betrag (sowohl insgesamt als auch die Verteilung obligatorischer / überobligatorischer Teil) auf die beiden Konten verteilt werden soll. Es ist sinnvoll, sich hier vorher Gedanken dazu zu machen, etwa wenn Sie sich selbständig machen wollen und nur einen kleinen Teil Ihres Pensionskassen-Guthabens zur Finanzierung der Selbständigkeit nutzen wollen, denn Freizügigkeitsgelder können (ausser bei der Finanzierung von Wohneigentum) nur als Ganzes bezogen werden.
Eine nachträgliche Aufteilung eines Freizügigkeitskontos ist nicht möglich. Sie müssen also zuerst zwei Konten eröffnen und die gewünschte Aufteilung Ihrer PK mitteilen. Hat die PK das Geld auf ein einzelnes Konto überweisen, dann kann man dieses nicht mehr splitten.
Wenn Sie ein Freizügigkeitskonto auflösen, dann wird dieses zu einem reduzierten Satz getrennt von Ihrem übrigen Einkommen und Vermögen besteuert. Aufgrund des progressiven Steuersatzes bei Kapitalleistungen beim Bund und den allermeisten Kantonen empfehlen wir Ihnen, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen. Sie sparen dadurch bei der Auflösung massiv Steuern.
Ein weiteres Argument für zwei Freizügigkeitskonten ist der unterschiedliche Umwandlungssatz (UWS) beim obligatorischen und überobligatorischen Guthaben. Während der Umwandlungssatz im Obligatorium gesetzlich festgeschrieben ist (6.8% im 2024), haben die Pensionskassen beim Überobligatorium freie Hand. Der Umwandlungssatz bestimmt die spätere Rente. Bei 100’000 Guthaben in der PK und einem UWS von 6.8% erhält der Versicherte 6’800 Rente. Beträgt der UWS nur 4.5%, wären es nur 4’500 Rente. Eine Möglichkeit für Personen, die im Alter vom PK-Geld sowohl eine Rente als auch teilweise Kapital beziehen wollen wäre somit, bei einem Stellenwechsel die PK zu bitten, das Geld auf zwei Freizügigkeitskonten zu überweisen und dabei eine Aufteilung nach obligatorischem / überobligatorischen Guthaben vorzunehmen. Bei Antritt einer neuen Stelle wird dann nur das Freizügigkeitskonto mit dem obligatorischen Teil eingebracht, was zu einer im Verhältnis zum PK-Guthaben höheren Rente führen wird.
* Nachtrag vom 2. November 2014: Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Kreisschreiben Nr. 41 vom 18. September 2014 folgendes zum Thema Auszahlung der Freizügigkeitsleistung geschrieben: „Dabei ist zu beachten, dass ein Bezug in Tranchen (Teilkapitalbezug) steuerlich unbeachtlich ist. Tritt ein entsprechender Vorsorgefall oder Barauszahlungsbestand (mit Barauszahlungsbegehren) ein, wird steuerlich stets über das ganze Vorsorgeguthaben abgerechnet. Ausnahmen, in welchen nur der ausgerichtete (Teil-)Betrag zur Besteuerung kommt, sind ausschliesslich im Rahmen des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung sowie (…) bei definitivem Verlassen der Schweiz möglich.“. Dies bedeutet, dass das Splitting bei Freizügigkeitskonten (nicht aber bei Säule 3a-Konten) möglicherweise keinen steuerlichen Vorteil mehr bringt. Wie das in der Praxis umgesetzt werden wird, wird sich noch zeigen. Wir empfehlen, pro Vorsorgestiftung nur ein Konto zu eröffnen und im Zweifelsfall beim eigenen Steueramt nachzufragen, da teilweise recht unterschiedliche oder sogar willkürliche Auslegungen vorgenommen werden.
Zinsvergleich Freizügigkeitskonto
Unter dem folgenden Link finden Sie eine Übersicht der grösseren Banken, welche Freizügigkeitskonten anbieten sowie eine Übersicht der aktuellen Zinsen: Freizügigkeitskonto Vergleich Zinsen.
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Zitat zum Thema Geld
FinanzZitat von FinanzMonitor.com.
Ich habe 450’000 in der PK (150K obligatorischer Teil, 300K ueberobligatorisch). Wenn ich das Geld auf 2 Freizügikeitskonten splitten möchte, stelle ich mir folgendes vor: Konto1 150K (obligat.) + 75K (überobligat.) = Total 225K. Konto2= 225K (nur überobligat.). Falls ich die überobligat. Gelder einmal vorbeziehen möchte (Wohneigentum, Wegzug ins Ausland (EU), kann ich dann auch die überobligat. 75K von Konto1 problemlos beziehen? Gibt es Vor/Nachteile, die man bei einem Splitting beachten muss, was für eine Aufteilung würden Sie empfehlen falls man erwägt, die obligat. Gelder vor dem 60. Altersjahr vorzubeziehen?
Guten Tag Peter
Sie können ein Freizügigkeitskonto idR nur als Ganzes auflösen (Ausnahme ist beim Bezug für Wohneigentum). Sie können idR die Freizügigkeitsstiftung auch nicht Anweisen, in welchem Verhältnis obligatorisch zu überobligatorisch die Auszahlung stattfinden soll (diese kann 50-50 oder proportional zum einbezahlten Kapital sein).
Eine Aufteilung auf zwei Konten mit einem Konto hauptsächlich obligatorischem Guthaben macht vor allem Sinn, wenn man später wieder als Angestellter arbeitet, später zumindest teilweise eine Rente aus der Pensionskasse beziehen will und nicht beide Freizügigkeitskonten dort einbringen will oder kann (zB weil der Lohn zu tief ist). In diesem Fall würde man nur das Konto mit dem obligatorischen Guthaben einbringen, weil man aktuell bei den meisten Pensionskassen auf obligatorischem Guthaben eine höhere Rente pro Franken Altersguthaben erhält (höherer Umwandlungssatz).
Wenn Sie sowieso die Gelder vor 60 als Kapital beziehen wollen, dann spielt die Aufteilung obligatorisch / überobligatorisch keine Rolle, weil dieses Verhältnis bei der Besteuerung beim Bezug nicht berücksichtigt wird.
Ich hatte seit 1.1.2018 frei und arbeite nun seit 1.7.2019 wieder. Meine frühere Pensionskasse hat Anfangs 2018 die beiden PK-Policen – obligatorisch und überobligatorisch – offensichtlich zu einer (1) Freizügigkeitspolice zusammengeführt. Wenn ich nun die Freizügigkeitsgelder in die neue PK überführen will ist es nur möglich, dass der Gesamtbetrag „en bloc“ – also nicht separat Obligatorium und Überobligatorium – überwiesen werden kann.
Frage: ist das nicht zu meinem Nachteil, dass nun die beiden Police nicht mehr getrennt werden können? Muss ich da auf was achten?
Guten Tag Martin
Das ist das normale Vorgehen. Da Sie jetzt wieder einer Pensionskasse angeschlossen sind, sind ihre gesamten BVG-Gelder in der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers. Die neue PK weiss genau, wie sich Ihr Vorsorgeguthaben aus Obligatorium/Überobligatorium zusammensetzt.
Eine Aufteilung auf zwei Freizügigkeitskonten hätten Sie rechtzeitig der alten PK mitteilen müssen und hätte wie oben dargelegt in speziellen Situationen Sinn gemacht (z.B. wenn Sie kurz vor der Pensionierung stehen und einen Teil des Altersguthabens als Kapital beziehen wollen).
Zu Ihrer Frage: Die Gelder sind weiterhin „getrennt“, und Sie müssen nichts beachten.
Ich 59 männlich habe aufgrund Kündigung, Gelder aus PK auf zwei Freizügigkeitskonten bei 2 CH-Banken überweisen lassen. Ein Konto ist mit Obligatorium(BVG) ca, 280 TCHF und das Zweite Ueberobligatorium mit ca. 210 TCHF gesplittet. Ab 01.August 2019 nehme ich eine neue Stelle an.
Ich habe nicht in der Sinn wieder BVG und Ueberobligatorium in die neue PK einzuzahlen.
Fragen: a) Werde ich nach neue Stelleneintritt nun von Null an wieder auf eine PK angegliedert? b) Ist es Sinnvoll z. Bsp. Gelder aus Ueberobligatorium in die Vorsorgefond zu investieren?
So wie es aussieht, habe ich vor noch bis ordentlichem Alter 65 zu arbeiten.
Guten Tag M. T.
Schön, dass Sie eine neue Stelle gefunden haben!
Eigentlich müssten Sie die Gelder vom Freizügigkeitskonto in die neue Pensionskasse einbringen, aber die neue Pensionskasse kann ja nicht wissen, ob Sie Vorsorgegelder besitzen (oder diese z.B. für Wohneigentum bezogen haben).
Sie sollten sich überlegen, ob Sie später eine Rente aus der Pensionskasse beziehen wollen. Falls ja, müssen Sie das Geld in die PK einzahlen (vom Freizügigkeitskonto gibt es keine Rente).
Bei der Variante Kapitalbezug können Sie die Gelder zwischen dem 60. und 70. Geburtstag beziehen. Das ist steuerlich interessant, weil Sie den Kapitalbezug auf 2 verschiedene Jahre aufteilen können und damit idR Steuern sparen. Das Überobligatorium sollten Sie in diesem Fall nicht in die PK einzahlen. Ev. ist es dennoch sinnvoll, das Obligatorium trotzdem in die PK einzuzahlen. Das hängt davon ab, ob die PK einen 100% Kaptialbezug erlaubt, wie hoch die Steuern ausfallen werden (Sie sparen ja bis 65 noch weiter Geld an), welchen Zins das Geld abwirft (die PK muss das Obligatorium mit 1.0% verzinsen, während Sie auf einem Konto praktisch nichts mehr erhalten) und wann Sie das Geld vom Freizügigkeitskonto beziehen würden (bei der PK müssen Sie es mit 65 beziehen und danach Vermögenssteuern plus Einkommenssteuern auf dem Ertrag bezahlen, bei einem Freizügigkeitskonto könnten Sie ja bis 70 zuwarten).
Die Anlage in Fonds kann sinnvoll sein, wenn Sie das Risiko von Kursverlusten eingehen können und wollen. Wenn Sie das Geld mit 65 beziehen wollen und es danach nicht weiter in Aktien investiert halten wollen, dann haben Sie eine Anlagedauer von nur 6 Jahren. In diesem Fall sollten Sie nur einen kleineren Teil des Altersguthabens in Aktien investieren, und das am besten schrittweise (Einstieg auf 1-2 Jahre verteilen). Mehr zu diesem Thema finden Sie im Artikel Freizügigkeitskonto in Aktien anlegen.
Es wird viel über die 2. Säule geschrieben, ob Kapitalauszahlung, Freizügikgkeitskonto in der Schweiz und vieles mehr, wenn man als Deutscher nach einigen Arbeitsjahren in der Schweiz zurück nach Deutschland geht.
Interessant ist aber – und bisher überall unbeantwortet – die weitere Frage, wie es um den Anspruch der Ehefrau steht. In der Schweiz ist es ja gesetzlich so geregelt, dass die Frau grundsätzlich die Hälfte ab Heiratsdatum der Pensionskasse des Mannes und umgekehrt zugute hat. Was aber, wenn ein solches Ehepaar nun zurück nach Deutschland in das Land ihrer Nationalität gehen? Ist jetzt die Pensionskasse wieder Teil der Sozialversicherung von Deutschland und der Anspruch wieder derjenige nach deutschem Recht?
Ich vermute, dass das ist eine komplexe Frage ist. Aber nehmen wir einmal an, das Ehepaar war bereits verheiratet nach deutschen Recht, als sie für 15 Arbeitsjahre in die Schweiz zogen, um dann wieder zurück nach Deutschland zu gehen. Sie waren nie Schweizer Staatsbürger, sondern stets Deutsche und sie haben nach deutschem Recht in Deutschland geheiratet.
Das ist doch ein interessante Frage oder gibt es hierauf eine leichte Antwort? Wer könnte sie mir wohl geben?
Guten Tag Elke
Das Geld aus der Pensionskasse wird bei Auswanderung auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen, lautend auf den Namen des Ehemannes. Er kann den überobligatorischen Teil sofort (mit zwingender Unterschrift der Ehefrau), den obligatorischen Teil zw. 60 und 70. als Kapital (keine Rente) beziehen.
Bei einer Scheidung hätte die Ehefrau auch Anspruch auf die Hälfte des Kapitals, welches Ihr ebenfalls auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden würde (Bezug zw. Alter 59 und 69 für den obligatorischen Teil).
Zudem hat der Mann (und damit auch die Frau) Anspruch auf eine monatliche AHV-Rente (ab Alter 65, früherer Bezug mit ab 63 mit lebenslanger Kürzung möglich).
Nach 7 Jahren Berufstätigkeit in der Schweiz sind mein Mann und ich wieder nach Deutschland zurück und haben vor, eine Immbolie zu kaufen. Ist es möglich, das gesamte Pensionskassengeld in so einem Fall zu beziehen oder halt nur den überobligatorischen Teil?
Guten Tag Corinne C.
Es gelten die gleichen Regeln wie in der Schweiz und es gibt bei Finanzierung von Wohneigentum mit Geldern aus der 2. Säule keine Unterscheidung zwischen obligatorischem und überobligatorischem Teil. Dh, für selbst bewohntes Wohneigentum können Sie das gesamte Kapital aus der Pensionskasse beziehen, sofern Sie jünger als 50 sind.
Ich war 2 Jahre in der Schweiz beschäftigt, bin nun aber wieder Angestellter in Deutschland. Den überobligatorischen Teil der Säule 2 habe ich mir bereits ausbezahlen lassen. Der obligatorische Teil liegt bei der Rendita auf einem Freizügigkeitskonto, wobei die Kontoführungsgebühren aber die Zinsen übersteigen. Gerne würde ich die ca. 12000 CHF ebenfalls nach Deutschland holen. Leider ist ein WEF Bezug erst ab 20000 CHF möglich. Gibt es noch andere Möglichkeiten? Vom Rentenalter bin ich noch weit entfernt, wäre es beispielsweise möglich selbst 8000 einzubezahlen um dann den WEF Mindestbetrag zu erreichen.
Guten Tag Florian
Einzahlungen auf ein Freizügigkeitskonto sind nicht direkt möglich, sondern nur via Pensionskasse.
Aber gemäss Art. 5 Abs. 2 WEFV gilt der Mindestbetrag für einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung von CHF 20’000 „nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen“. Sie sollten sich also an Ihre Freizügigkeitsstifung zwecks Auszahlung wenden.
Da ich eine Weile nicht gearbeitet habe ist mein PK-Vermögen auf zwei separaten Freizügigkeitskonten parkiert, einmal der obligatorische Anteil und einmal der über-obligatorische Anteil, je cirka 250T.
Ich nehme nun eine neue Stelle an und werde dann ja sinnvollerweise das PK-Guthaben auf die neue PK überweisen lassen. Ich werde wiederum eine obligatorische und eine überobligatorische PK haben. Soll ich nun die beiden neuen PK-Konten mit den je 250T aus dem Freizügigkeitskonten füllen, daher obligatorisch zu obligatorisch und über-obligatorisch zu über-obligatorisch? Oder wäre es ggf. sinnvoller beide Freizügigkeitskonten (also 500T) in die neue obligatorische PK einzahlen, aus der Idee her, dass der Zinssatz in der obligatorischen PK meisten höher ist als in der über-obligatorischen PK?
Guten Tag Martin
Eigentlich ist ein Freizügigkeitskonto dazu da, das Vorsorgegeld aus der 2. Säule zu parkieren, solange man nicht arbeitet. Die Idee wäre, alle Gelder an die neue Pensionskasse zu überweisen, wenn man wieder einer PK angehört.
Nun gibt es Fälle, wo es sinnvoll sein kann, nicht alles Geld zu überweisen (primär wenn die PK in einem schlechten finanziellen Zustand ist, oder wenn man das Vorsorgegeld später sicher als Kapital beziehen wird und durch den gestaffelten Bezug Steuern sparen will).
Es ist nicht möglich, Geld zwischen Obligatorium und Überobligatorium hin und her zu transferieren. Das würde die ganze Idee hinter der Trennung ja obsolet machen, und alle würden ihre Gelder ins Obligatorium transferieren (mit einem garantierten Zins und garantiertem Rentenumwandlungssatz von 6.8% vs. ca. noch 5% im Überobligatorium). Ihre Freizügigkeitsstiftung weiss deswegen genau, wie viele Franken Ihres Guthabens in welchem Topf sind, und wird dies auch der neuen Pensionskasse so melden.
Wenn jetzt bei Ihnen tatsächlich auf einem Konto 250k nur Guthaben aus Obligatorium und auf dem anderen Konto 250k nur Guthaben aus Überobligatorium sind, dann wäre es sinnvoller, das Obligatorium zu überweisen. Wenn Sie später mehr als 250k als Kapital beziehen wollen und ein höheres Altersguthaben die Versicherungsleistungen nicht verbessert, dann wären das finanzielle Argumente, das Konto mit dem Überobligatorium nicht zur PK zu transferieren. Je nach Anlagehorizont und Risikoprofil könnten Sie dieses Geld auch anlegen, weil die Verzinsung auf Freizügigkeitskonten momentan minimal ist. Ansonsten sollten Sie wie vorgesehen und üblich alles überweisen.
Kann ich mit 49 meine Anstellung kündigen, den obligatorischen Teil der PK an eine Freizügigkeitsstiftung überweisen und den überobligatorischen Teil bar beziehen? Ich plane im rechtlichen Sinn erwerbslos zu bleiben.
Guten Tag P.S.
Nein, ein Bezug der Freizügigkeitsgelder (Obligatorium und Überobligatorium) ohne Vorliegen von besonderen Gründen (wie Auswanderung, Finanzierung Wohneigentum, Selbständigkeit, Invalidität) ist für Männer erst ab dem 60. Geburtstag möglich.
Ich habe ein Freizügigkeitskonto und werde nächsten März 70 Jahre alt. Wann genau wird dieses Konto aufgelöst?
Im März 2019, wenn ich 70 werde, am Ende des Jahres, wo ich 70 wurde, also am 31.12.19, oder wenn das 70. Lebensjahr vollzogen ist, also im März 2020?
Guten Tag Jürg
Sie sollten rechtzeitig von Ihrer Freizügigkeitsstiftung betreffend Auszahlung des Freizügigkeitskontos kontaktiert werden.
Sie müssen das Konto zum 70. Geburtstag auflösen, also per März 2019. In dem Monat vollziehen Sie auch Ihr 70. Lebensjahr (an Ihrem 1. Geburtstag hatten Sie Ihr erstes Lebensjahr abgeschlossen).
Ich besitze zwei Freizügigkeitskonten und zwei Konten der Säule 3a. Nach meinem Wissen fallen diese Werte bei meinem Tod meiner überlebenden Ehefrau zu, ohne in den Nachlass zu fallen (ich habe keine separate Begünstigten-Regelung).
Frage:
Werden dann zu diesem Zeitpunkt Kapitalauszahlungssteuern auf dem gesamten Betrag fällig?
Guten Tag Beat G.
Ja, beim Ihrem Tod würde Ihre Ehefrau die gesamten Guthaben aus den Freizügigkeitskonten und der Säule 3a erhalten. Da das Geld dann ausbezahlt werden muss, werden die Steuern auf dem gesamten Betrag fällig.
Unsere Mutter ist neue AHV Rentnerin und hat Fr. 150000 PK auf dem FZ-Konto bei der Migrosbank. Sie ist momentan aus das Geld nicht angewiesen, da noch Vermögen da ist. Was raten Sie uns um die Steuerprogression niedrig zu halten?
Guten Tag Adrian R.
Auszahlungen vom Freizügigkeitskonto werden wie Auszahlungen aus der Säule 3a zu einem tieferen Satz gesondert vom Einkommen besteuert. Der Steuersatz ist tief und meist ca.5-10%. Wenn möglich, ist es sinnvoll, Auszahlungen aus der 2. und 3. Säule auf verschiedenen Jahre zu verteilen, weil so tiefere Steuersätze zur Anwendung kommen.
Es ist aber nicht möglich, ein Freizügigkeitskonto gestaffelt zu beziehen – sinnvollerweise hätte Ihre Mutter das Geld bei Stellenaustritt auf zwei Freizügigkeitskonten verteilen müssen.
Somit bleibt zum Steuern sparen nur der Umzug in einen anderen Kanton (nicht sinnvoll, ausser Ihre Mutter plant vor dem spätesten Bezugszeitpunkt am 69. Geburtstag einen Kantonswechsel: dann sollte das Konto beim günstigeren Kanton aufgelöst werden). Beachten Sie zudem:
– Wenn Ihre Mutter das FZ-Geld später auf einem Sparkonto lagern wird (keine Anlage des Geldes in risikoreichere Anlageformen mit höherem erwarteten Zins), dann sollte Sie es möglichst lange in der 2. Säule lassen. So ist der Zins höher und steuerfrei, und Sie bezahlt keine Vermögenssteuer
– Wenn Ihre Mutter Schulden hat (Hypothek?), dann wäre bei Auslaufen eine Rückzahlung finanziell sinnvoll, falls Sie dann noch genug Geld/Einkommen zum Leben hat
Ich bin 54 Jahre alt und bin auf Stellensuche. Vor etwas mehr als 3 Monaten bin ich aus einer Firma ausgeschieden (mit BVG-pflichtigem Lohn). Danach habe ich eine dreimonatige Übergangslösung mit einem nicht BVG-pflichtigen Salär wahrgenommen. Jetzt bin ich auf Jobsuche und frage mich, ob ich mein PK-Kapital an eine Stiftung überweisen kann, bei der auch im Fall, dass ich keine weitere Anstellung mehr finde, bei Pensionierung eine Rente erhalten kann (keine FZK-Lösung). Gibt es eine solche Lösung?
Guten Tag Marc B.
Nein, von einem Freizügigkeitskonto aus erhält man grundsätzlich keine Rente.
Bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist es möglich, den obligatorischen BVG-Teil weiterzuführen und dann eine Rente zu erhalten. Man muss aber die Arbeitgeberbeiträge selbst bezahlen, weswegen das eine teure Lösung ist. Allenfalls bietet auch noch die Independent Stiftung eine ähnliche Lösung an.
Eine weitere Alternative wäre der Kauf einer Leibrente, was sich aber nur lohnt, wenn man eine deutlich überdurchschnittliche Lebenserwartung hat.
Somit ist es leider so, dass wer im höheren Alter nicht auf eine Frühpensionierung (mit tieferer Rente) zurückgreifen kann und keine Stelle mehr findet, idR das Kapital beziehen muss. Das muss nicht zwingend schlechter sein, wenn man mit dem Geld haushalten kann. Ausserdem erhält man ja auch noch die AHV-Rente.
Ich bin 62 Jahre und arbeite Teilzeit.
Meine Ersparnisse sind bald aufgebraucht und ich möchte mir ein Teil meiner Freizügigkeitsgelder auszahlen lassen. Rest bis zu meiner Pensionierung auf dem FZK der Bank liegen lassen.
Was habe ich für Möglichkeiten?
Guten Tag Kathrin G.
Als Frau können Sie ein Freizügigkeitskonto zw. dem 59. und dem 69. Geburtstag auflösen. Ein Teilbezug aus Altersgründen ist nicht möglich, Sie müssten als das ganze Freizügigkeitskonto auflösen (falls Sie nicht mehrere haben).
Das Geld aus der 2. Säule ist für den finanziell gesicherten Ruhestand gedacht. Es ist nicht optimal, wenn Sie das jetzt schon beziehen und aufzehren.
Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten. Wenn Sie bei Ihrer Stelle einer Pensionskasse angeschlossen sind, dann könnten Sie das Freizügigkeitskonto in die PK einbringen. Das würde Ihre Rente erhöhen.
Alternativ haben Sie vielleicht Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn Sie fast kein Vermögen mehr besitzen (dann dürften Sie aber das FZ-Konto noch nicht auflösen).
Wir empfehlen, dass Sie sich an eine Stelle wie in Ihrer Gemeinde oder z.B. an Budgetberatung.ch wenden, bevor Sie etwas unternehmen.
Einerseits kann das Kapital auf einem Freizügigkeitskonto nur als ganzes bezogen werden (so habe ich verstanden), andrerseits ist der Bezug des obligatorischen Teils zB bei einer Auswanderung oder bei Verselbständigung nur bedingt möglich. Wie wird dieser Widerspruch in der Praxis gehandhabt: falls der obligatorische Teil von ein und demselben FZK nicht bezogen werden kann, wird der überobligatorische trotzdem ausbezahlt (was in diesem Sinne doch einem Teilbezug entsprechen würde)?
Guten Tag Herr H.
Ja, das ist unterschiedlich geregelt, je nachdem, welcher Auszahlugsgrund vorliegt:
– Bei ordentlichem Bezug (Männer zw. 60 und 70) wird die ganze Summe ausbezahlt
– Bei Selbständigkeit wird ebenfalls die ganze Summe ausbezahlt (deswegen sollte man bei Austritt das Geld auf zwei Konten verteilen, wenn man nicht das gesamte Kapital der Pensionskasse für die Selbständigkeit benötigt)
– Bei Auswanderung wird die ganze Summe ausbezahlt, ausser wenn man in ein EU/EFTA-Land auswandert. Dann darf nur der überobligatorische Teil bezogen werden und der obligatorische Teil verbleibt auf dem Freizügigkeitskonto (die Höhe der Anteile ist auf dem jährlichen Kontoauszug einsehbar) bis zum ordentlichen Bezug oder bis zum Vorliegen eines anderen Auszahlungsgrundes
– Bei Wohneigentum hingegen ist ein frei wählbarer Teilbezug (mind. CHF 20’000 wenn aus der PK bezogen) möglich
Kann ich bei einem kleinen Kapital mein Freizügigkeitskonto auflösen?
Guten Tag De
Dies ist möglicherweise aufgrund von „Geringfügigkeit“ möglich. Konsultieren Sie das Vorsorgereglement oder sprechen Sie direkt mit Ihrer Freizügigkeitsstiftung.
Ich bin seit einem Monat arbeitslos. Meine Frage:
Darf ich das Geld von BVG in ausländischen Fond überweisen die Niederlassung in Deutschland haben. Ich möchte erwähnen das die Fonds ziemlich gut abgesichert sind und in den Altersvorsorge tätig sind aber ziemlich viel mehr Rendite erschaffen als die übliche Fonds was die Schweizer Banken bitten. Wenn ja wie soll ich vorgehen direkt vom BVG oder zuerst Freizügigkeitskonto eröffnen.
Guten Tag Delilah
Nein, eine Überweisung von Vorsorgegeldern in einen ausländischen Fonds ist nicht möglich. Sie müssen das Geld auf einem Freizügigkeitskonto parkieren. Von dort wäre der Bezug nur in wenigen Fällen möglich (etwa Selbständigkeit, Auswanderung in bestimmte Länder).
Weil Ihre hoffentlich Arbeitslosigkeit kurz ist, ist auch Ihr Anlagehorizont kurz, und deswegen, sollten Sie das Geld auf einem Konto parkieren. Alternativ gäbe es Vorsorgefonds mit bis zu 45% Aktienanteil, welche den BVG-Richtlinien entsprechen.
Ich bin 50j. (w) und habe mich 100% selbständig gemacht. Ist es möglich, meine Austrittsleistungen bei der heutigen Pensionskasse wie folgt aufzuteilen:
Einen Teil Barauszahlung (Bedingungen dazu sind erfüllt) und den Rest auf zwei verschiedene Freizügigkeitskonten.
Guten Tag Edith S.
Sie müssten mit Ihrer Pensionskasse schauen, ob sie hier mitmacht. Üblich sind Auszahlungen auf maximal zwei Freizügigkeitskonten.
Ich verfüge über 2 Freizügigkeitskonti. Darf ich innert 5 Jahre nach einem WEF Vorbezug von Konto #1, einen WEF-Vorbezug von Konto #2 machen?
In Mitteilung 889 steht „Weiter gelten folgende zeitliche Einschränkungen: einerseits kann eine versicherte Person nur alle fünf Jahre einen Vorbezug geltend machen (Art. 5 Abs. 3 WEFV). Dieses Intervall gilt für jede einzelne Vorsorgeeinrichtung separat“.
Guten Tag Mathias A
Die Regelung wurde im Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung WEF eingeführt. Der Hintergedanke war, dass der Verwaltungsaufwand für die Vorsorgeeinrichtungen in Grenzen gehalten werden soll. In den „Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30“ von 1994 steht auch: „Hat die versicherte Person verschiedene Vorsorgeeinrichtungen, so gilt diese Bestimmung für jede einzelne dieser Einrichtungen. Diese Regelung gift gegenüber allen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, gegenüber denen die Versicherten einen gesetzlichen oder reglementarischen Leistungsanspruch haben, also für Pensionskassen und für Freizügigkeitseinrichtungen jeglicher Art.“
Gerade bei Freizügigkeitsstiftungen, welche oft Gebühren für einen Vorbezug verlangen, macht die Einschränkung von fünf Jahren unserer Meinung nach sowieso wenig Sinn, da diese ja für ihren Aufwand in Form von Gebühren entschädigt werden.
Aber zu Ihrer Frage: Ja, Sie können innerhalb von fünf Jahren mehrere WEF-Vorbezüge tätigen, wenn das Geld bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen ist. Wenn das Geld auf verschiedenen Konten bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung ist, müssten Sie das direkt mit dieser klären. Notfalls können Sie immer eines der Freizügigkeitskonten zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung transferieren.
Bei mehr als einem Bezug innerhalb von fünf Jahren besteht das Risiko, dass das Steueramt die Bezüge zur Steuerberechnung zusammenzählt, was idR zu einem höheren Steuersatz führt. Die gängige Praxis müssten Sie bei Ihrem kantonalen Steueramt nachfragen.
Ich, männlich, 49 jährig, gebe meine Stelle auf, werde ein paar Monate frei machen und anschliessend wieder auf Stellensuche gehen. Daher werde ich mein PK Geld auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Ich habe zwei BVG Policen, d.h. der obligatorische Teil und der überobligatorische Teil. In den überobligatorischen Teil habe ich die letzen beiden Jahre 2x 50TCHF einbezahlt, welche ich eventuell nach Ablauf der 3-Jahresfrist zwecks Hypothekrückzahlung beziehen will.
Auf was muss ich achten bei der Transaktion PK an Freizügigkeitskonto? Ist es sinnvoll ebenfalls zwei FZ-Konti zu eröffnen, d.h. Obligatorisch und überobligatorisch? Oder besser alles in einen Topf? Bei potentiell neuen PK des neuen AG, würde ich da dann genau gleich zwei Policen haben? Oder würde da zuerst der obligtorische Teil voll ausgeschöpft und den Rest in den überobligatirischen Teil? Mit freundlichen Grüßen Martin
Guten Tag Martin
Obligatorisches Guthaben bleibt immer obligatorisch, überobligatorisches Guthaben bleibt immer im Überobligatorium. Wenn Sie ein Freizügigkeitskonto eröffnen, weiss die Freizügigkeitsstiftung die Aufteilung in Obligatorium/Überobligatorium, und leitet das dann auch an die neue PK weiter.
Normalerweise hat man nur eine Pensionskasse, spezielle Lösungen für gutverdienende Kader sind die Ausnahme. Wenn Sie vorhaben, sowieso das ganze BVG-Guthaben wieder in die neue PK einzubringen (was der Normalfall ist) und Sie nur kurze Zeit ohne Stelle sind, könnten Sie das Geld auch noch in der alten PK belassen und dieses dann direkt in die PK vom neuem Arbeitgeber überweisen lassen.
Weil die Rentenleistungen im Obligatorium idR pro Franken Guthaben besser sind, kann es in Einzelfällen Sinn beim Stellenwechsel machen, das Geld in Obligatorium/Überobligatorium aufzuteilen. Bei Ihnen wäre zB denkbar, dass Sie 100 Tsd. nur Überobligatorium auf ein Freizügigkeitskonto überweisen, und den Rest auf ein zweites FZ-Konto, falls Ihre PK hier mitmacht. Bei Stellenantritt würden Sie dann nur das zweite FZ-Konto einbringen und das erste zur Rückzahlung der Hypothek verwenden. Das ist dann eine Möglichkeit, wenn Sie später keine freiwilligen Einkäufe mehr planen (sonst kommt es auf dasselbe raus).
Ich (60) habe letztes Jahr die Stelle verloren und habe in der Zeit bis heute nur eine temporäre Anstellung gehabt. Im Moment bin ich wieder arbeitslos und beim RAV gemeldet, dies noch bis Ende Juni 2018. Mein PK-Guthaben liegt auf zwei Freizügigkeitskonten. Sollte ich bis Ende Juni des nächsten Jahres keine Stelle mehr finden, möchte ich mir das Geld auszahlen lassen, um den Gang zum Sozialamt zu vermeiden. Kann ich trotzdem noch eine neue Anstellung suchen um so noch etwas zu verdienen?
Guten Tag Janine
Ja, das ist möglich. Bei Anschluss an eine neue Pensionskasse und ohne Freizügigkeitskonten würden Sie dann von dieser eine (minimale) Rente erhalten.
Sie sollten sich gut überlegen, ob Ihr Plan sinnvoll ist. Es könnte ja sein, dass Sie z.B. erste Ende nächsten Jahres eine neue Stelle finden. Dann könnten Sie dort Ihre Freizügigkeitskonten einbringen und hätten später eine anständige Rente. Ausserdem scheinen Sie in knappen finanziellen Verhältnissen zu leben. Das Geld aus der PK ist fürs Rentenalter vorgesehen. Wenn Sie es früher beziehen, werden Sie das Kapital auch früher aufbrauchen und so ggf. auch Sozialhilfe beziehen müssen. Auch wenn es Ihnen schwerfällt, könnte es also sinnvoller sein, bis zum AHV-Alter oder bis zum Finden einer neuen Stelle Sozialhilfe zu beantragen.
Wenn Sie die Freizügigkeitskonten auflösen, sollten Sie dies in unterschiedlichen Jahren tun, um Steuern beim Bezug zu sparen.
Ich plane ein WEF-Vorbezug meines (überobligatorische) Freizügigkeitskonto zu machen. Bin aber aktuell angestellt und bei einer BVG angeschlossen.
Ist das erlaubt?
Ja.
Wegen Arbeitslosigkeit habe ich mein PK-Guthaben auf 2 FZ-Konti überwiesen, ein Konto mit dem obligatorischen und eins mit dem überobligatorischen Teil.
Ich trete nun eine neue Stelle an – darf ich nur den obligatorischen Teil der neuen PK überweisen und den überobligatorischen Teil auf dem FZ-Konto belassen? Welche Vor- und Nachteile würde mir das bringen?
Darf ich nur einen Teil, z.B. die Hälfte der überobligatorischen Mittel der PK überweisen damit das eine FZ-Konto weiterhin besteht?
Was empfehlen Sie mir in meinem Fall, und falls ich wieder arbeitslos werden würde?
Ich bin 59 und beide FZ-Konti haben in etwa 200 kCHF.
Guten Tag Moggy
Im Prinzip muss man sein gesamtes Freizügigkeits-Guthaben in die neue Pensionskasse einbringen. Die PK kann aber nicht wissen, wie viele Freizügigkeitskonten Sie besitzen. Manchmal kann es sinnvoll sein, nicht alle Konten einzubringen (man kann nicht nur einen Teil eines Kontos überweisen).
Sie müssen prüfen, inwiefern sich die Leistungen der PK erhöhen, wenn Sie beide Konten einbringen.
Ausserdem müssen Sie sich überlegen, ob Sie später eine möglichst hohe Rente oder möglichst viel Kapital beziehen wollen. Wenn Sie eine hohe Rente wollen, sollten Sie beide Konten einbringen, auch wenn die Rente aus dem Überobligatorium vermutlich zu einem tieferen Umwandlungssatz (= weniger Rente pro Franken PK-Kapital) erfolgen wird. Wenn Sie möglichst viel Geld als Kapital beziehen wollen, und ev. die neue PK nur das gesetzliche Minimum von 25% Kapitalbezug erlaubt, dann ist das ein Grund gegen die Einbringung des FZ-Kontos. Zudem kann das Freizügigkeitskonto in einem anderen Jahr als die Pensionskasse bezogen werden (zwischen dem 59. und 69. Geburtstag für Sie als Frau), was bei der Auszahlung idR zu insgesamt tieferen Steuern führt. Wenn Sie das Kapital beziehen wollen, und das Geld nicht dringend benötigen, kann es sinnvoll sein, mit dem Bezug bis 69 zu warten. weil Erträge und Vermögen in der 2. Säule nicht der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegen.
Wenn Sie eine Mischform aus Kapitalbezug und Rente wollen, dann kann es sinnvoll sein, nur das FZ-Konto mit dem obligatorischen Guthaben einzubringen, weil der Umwandlungssatz dort idR höher ist.
Da Sie schon 59 Jahre alt sind, könnten Sie auch beide Konten direkt auflösen – dann gäbe es nichts mehr, was Sie in die PK einbringen könnten. Vor diesem Hintergrund könnten Sie mit Ihrer Pensionskasse sprechen und sich beraten lassen.
Lassen Sie sich mit Ihren Überlegungen Zeit, da dies eine wichtige Entscheidung für Sie ist.
Meine Frau arbeitet momentan nicht (Kinder) und muss ihr Pensionskassengeld jetzt auf ein Freizügigkeitskonto transferieren. Wäre es möglich, die Summe in meine Pensionskasse zu transferieren (also auf mein Konto), diese bietet einen sehr guten Zins. Oder muss das zwingend ein eigenes Konto sein?
Guten Tag Frank L.
Das ist nicht möglich, weil das Konto auf den Namen Ihrer Frau lauten muss.
Nach längerer Arbeitslosigkeit und dem Parkieren des BVG-Guthabens auf zwei FZ-Konti überlege ich mir, nur eines der beiden Konten auf die neue PK zu übertragen. Damit wäre zukünftiges Einzahlen in die PK möglich (Steuervorteil, weil erst bei Bezug steuerbar). Mir stellen sich zwei Fragen: a) ist das möglich und b) behandeln die Steuerbehörden zum Zeitpunkt der Pensionierung beide Kapitalauszahlungen (PK sowie FZK) einheitlich?
Guten Tag Luca
Wenn Sie freiwillige Einkäufe in die PK tätigen, müssen Sie das Guthaben von FZ-Konten vom Einkaufspotenzial abziehen. Ihr Plan, durch das nicht-einbringen eines der FZ-Konten in die PK die Einkaufssumme zu erhöhen, funktioniert also nicht.
Die Auszahlung des Kapitals und der Bezug eines Freizügigkeitskontos werden gleich besteuert. Es ist aber möglich, das Freizügigkeitskonto in einem anderen Jahr aufzulösen, sodass daraus wegen der Progression idR ein tieferer Steuersatz resultiert. Prüfen Sie, ob dank dem Einbringen beider Freizügigkeitskonten die Leistungen der PK erhöht werden.
Meine Frau und ich sind wieder nach Deutschland zurück und haben vorher leider die BVG-Gelder auf jeweils nur ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Gibt es eine Möglichkeit, nachträglich diese Konto zu splitten (jeweils dann 2 pro Person)indem man die Freizügigkeitsstiftung wechselt?
Guten Tag Holger P.
Nein, ein nachträgliches Splitting ist nicht mehr möglich. Dazu müssten Sie erst wieder eine Stelle antreten und das Vorsorgekapital in die neue Pensionskasse einbringen. Bei Wohnsitz im Ausland ist es aber möglich, den überobligatorischen Teil des BVG-Guthabens frühzeitig zu beziehen.
Ich möchte mich (52-jährig) selbständig machen und werde der BVG-Pflicht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unterstellt sein. Ein Teil des PK-Geldes möchte ich für die Selbständigkeit vorbeziehen. Vor Beendigung meines Anstellungsverhältnisses beim jetzigen Arbeitgeber muss meines Wissens die PK anweisen, das Guthaben in zwei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen auf je ein Konto zu überweisen, wobei ich dann 1 Konto auflösen lasse, um diesen Teil zur Finanzierung der Selbständigkeit zu beziehen. Den verbleibenden Teil auf dem Konto der anderen Freizügigkeitsstiftung soll weiterhin zur Altersvorsorge dienen. Ich möchte aber eine Rente ausbezahlt erhalten, was nach oben gelesenen Beiträgen und Antworten jedoch nicht möglich ist, da Freizügigkeitsstiftungen keine Rente gewähren. Gäbe es die Möglichkeit, dass ich meine PK anweise, den einen überobligatorischen Teil auf ein Konto einer Freizügigkeitsstiftung zu überweisen und den anderen, obligatorischen Teil auf die Auffangeinrichtung BVG, welche dann bei Pensionierung eine Rente gewährleisten würde? Wenn diese Möglichkeit besteht, welche Konsequenzen hätte das, was müsste ich bedenken bzw. welche Kosten kämen auf mich zu?
Guten Tag Marco B.
Der Umwandlungssatz des überobligatorischen Teils des Vorsorgeguthabens liegt meist deutlich tiefer als beim Obligatorium. Im Hinblick auf eine spätere Rente macht es deswegen Sinn, möglichst viel obligatorisches Guthaben zu behalten und nur vom Überobligatorium Kapital für die Selbständigkeit zu beziehen. Dieser Plan ist also sinnvoll, wenn die Pensionskasse hier mitmacht.
Es ist auch möglich, sich zB als Einzelfirma einer PK anzuschliessen, aber es besteht keine Aufnahmepflicht seitens der Pensionskassen. Viele Branchenverbände haben aber eigene PK-Lösungen, oder Sie versichern sich über die Auffangeinrichtung BVG weiter.
Eine Alternative wäre, eine Weile auf einen PK-Anschluss zu verzichten und allenfalls Risiken für kurze Zeit privat zu versichern, was aber meist deutlich teurer als via Pensionskasse ist. Sie könnten damit Zeit gewinnen, weil Sie ja nicht wissen, wie sich das Geschäft in den nächsten Jahren entwickeln wird. Wenn Sie später die Selbständigkeit aufgeben, wären Sie ja wieder einer PK angeschlossen. Oder Ihr Unternehmen wächst und Sie stellen Angestellte ein, die Sie zwingend BVG-versichern müssen. In diesem Fall ist es für Selbständige einfacher, sich dann der gleichen PK auch anzuschliessen.
Der Ständerat hat am 31.Mai 2017 beschlossen, dass die Gelder der 2. Säule nicht mehr ausbezahlt werden dürfen. (Ausnahme Auswanderung, Selbstständigkeit). Wann tritt dieses Gesetz in Kraft oder gehört das zur Rentenreform 2020, über die am 24. September abgestimmt wird?? Mein Freizügigkeitskonto wird anfangs August 2017, also in 2 Monaten frei, und ich hoffe, dass mein Bezug zeitlich noch reicht, bevor dieses neue Gesetz in Kraft tritt.
Guten Tag Peter H.
Nein, das hat nichts mit der Rentenreform 2020 zu tun. Der Ständerat will im Rahmen der Revision der Ergänzungsleistungen (EL), dass zur Pensionierung der obligatorische Teil der PK-Gelder als Rente bezogen werden muss und auf diesem Teil kein Kapitalbezug zur Pensionierung mehr möglich ist. Dies, weil ein überproportional hoher Teil von EL-Bezügern zur Pensionierung einen Kapitalbezug tätigte (was die Rente schmälert und damit rascher Anspruch auf EL gibt). Die EL-Revision muss noch vom Nationalrat behandelt werden. Zudem ist unklar, inwieweit die Regel, wenn sie denn überhaupt so umgesetzt wird, für Freizügigkeitskonten gelten wird (weil dort per se ja nur Kapitalbezüge möglich sind). Bis Anfang August wird es also von dieser Seite sicher keine für Sie relevante Änderung geben.
Ich bin 46 Jahre alt und werde demnächst meine Festanstellung kündigen.
Ich möchte mein PK-Guthaben auf 2 Freizügigkeitskontos je zur Hälfte überweisen.
Mit diesen PK-Geldern möchte ich die Hypothek unseres Wohneigentums amortisieren, d.h. im Alter von 48 Jahren das eine Freizügigkeitskonto und im Alter von 56 Jahren das andere Freizügigkeitskonto vollständig auflösen und für die Amortisation der Hypothek verwenden.
Zu meinen Fragen:
1. ist mein Vorhaben grundsätzlich gesetzlich möglich, kann ich meine 2. Säule vollständig und gestaffelt in diesem Alter beziehen?
2. Für die Anweisung an die Pensionskasse des Arbeitgebers bez. Überweisung des obligatorisch und überobligatorischen Teil der BVG, ist hier speziell auf etwas zu achten oder spielt dies für die geplante Wohneigentumsförderung ab den Freizügigkeitskontos keine Rolle?
3. Falls die Rentenreform 2020 angenommen würde, hätte dies Auswirkungen auf mein geplantes Vorhaben, ist der Vorbezug für Wohneigentumförderung weiterhin möglich?
Guten Tag Angi
Ja, das ist so wie geplant möglich, da die 2. Säule ja genutzt werden kann, um die Hypothek zu reduzieren.
Das Ganze wäre auch mit nur einem Freizügigkeitskonto möglich, weil ja auch Teilbeträge bezogen werden können. Es wäre aber sinnvoller, wie vorgesehen zwei Konten zu eröffnen und die PK zu bitten, das obligatorische Guthaben auf das Konto zu überweisen, das Sie dann erst mit 56 zwecks Reduktion Hypothek nutzen wollen (plus allenfalls einen Teil vom Überobligatorium damit Sie die gewünschte Aufteilung 50-50 erreichen). Nicht jede PK ist hier so flexibel, aber einen Versuch ist es wert. Der Grund ist, dass Sie vielleicht in 10 Jahren doch wieder arbeiten werden, und später vielleicht eine möglichst hohe Rente wünschen. Und diese wird mit grosser Wahrscheinlichkeit höher ausfallen, wenn das Geld in der Pensionskasse vom Obligatorium und nicht vom Überobligatorium stammt (weil im Obligatorium der Umwandlungssatz idR höher ist).
Die letzte Frage können wir leider nicht beantworten.
Ich habe auf meinem Freizügigkeitskonto ca. Fr. 55’000. Ich bin 57 Jahre alt und werde ab 1. Juni 2017 in Teilzeit wieder arbeiten. Bis anhin war ich in der Firma meines Mannes angestellt und konnte dieses Freizügigkeitskonto ruhen lassen. Kann ich den obigen Betrag von Fr. 55’000 trotzdem mit 59 Jahren beziehen? Muss ich mein Freizügigkeitskonto dem neuem Arbeitgeber mitteilen?
Guten Tag Frau M.V.
Es ist so vorgesehen, dass man sein Freizügigkeitsgeld wieder in die Pensionskasse einbringt, wenn man wieder der BVG-Pflicht untersteht, und ist idR auch empfehlenswert.
Das Konto der neuen PK nicht zu melden kann den Vorteil bringen, dass man den Kapitalbezug auf verschiedene Jahre aufteilen kann, und ist auch empfehlenswert wenn die PK eine Unterdeckung aufweist. Dann könnten Sie das Geld mit 59 beziehen.
Wenn Sie hingegen später eine Rente beziehen wollen, sollten Sie das Geld einbringen. Dies bringt allenfalls auch höhere Leistungen bei Tod/Invalidität.
Ich bin 59 und habe ein Freizügigkeitskonto mit 28 kCHF überobligatorisches BVG-Geld (von einer früheren Anstellung, eine spezielle Auszahlung an die damaligen Angestellten). Diese Gelder habe ich nie an neue Arbeitgeber, bzw. Pensionskassen überweisen lassen.
Da ich nun arbeitslos bin, muss ich mein PK-Geld auf ein FZ-Konto überweisen lassen.
Ist es eine gute Idee, das Geld zu teilen und den überobligatorischen Teil (ca. 175 kCHF) in das bestehende Freizügigkeitskonto, und den obligatorischen Teil (271 kCHF) an ein ganz neues Freizügigkeitskonto überweisen zu lassen? Bringt es Vorteile und welche?
Falls ich wieder angestellt werde, darf ich dann nur die obligatorischen Mittel dem neuen Arbeitgeber, bzw. der neuen Pensionskasse überweisen, und den überobligatorischen Teil im Freizügigkeitskonto stehen lassen? Gäbe es auch hier Vor- oder Nachteile?
Guten Tag I. U.
Wenn Ihre PK keine Frühpensionierten-Regelung kennt und Sie wieder eine Stelle suchen, dann müssen Sie das Geld auf ein Freizügigkeitskonto überweisen.
Dabei macht es Sinn, wie geplant das Geld auf zwei Konten zu verteilen. Ausser etwas mehr Aufwand bei der Eröffnung entstehen Ihnen keine Nachteile.
Wenn Sie keine Stelle finden oder sowieso später lieber Kapital als Rente aus der 2. Säule wollen, dann können Sie die Konten in verschiedenen Jahren auflösen und sparen so möglicherweise Steuern (eine Auflösung ist ab Alter 59 (Frauen) resp. 60 (Männer) möglich).
Wenn Sie wieder eine Stelle finden, dann werden Sie vermutlich mehr als nur den obligatorischen Teil in die neue PK einbringen können. Die neue PK wird Ihnen sagen wie viel das Maximum ist und den Rest können Sie auf einem Freizügigkeitskonto belassen (oder sich ab 59/60 auszahlen lassen). Falls Sie einen Kapitalbezug der Rente vorziehen, wird es Sinn machen, nur ein Konto oder gar keines in die neue PK einzubringen, um möglicherweise bei der Auszahlung in verschiedenen Jahren Steuern zu sparen.
Ich bin 60 Jahre alt und seit 4 Jahren in Deutschland beschäftigt. Zuvor war ich 28 Jahre in der Schweiz tätig. Ich möchte mir nun einen Teilbetrag des überobligatorischen Anteils auf ein Konto einer deutschen Bank transferieren lassen.
Auf meinem Freizügigkeitskonto sind ca. 300´000. Laut der Freizügigkeitsstiftung kann aber nur der komplette Betrag des Freizügigkeitskonto ausbezahlt werden.
Guten Tag T.S.
Teilbezüge sind nur bei Finanzierung Wohneigentum möglich, oder man kann den überobligatorischen Teil (als Ganzes) bei Auswanderung beziehen. Dies aber nur, wenn man noch nicht ordentlich Anspruch auf die Auszahlung hat. Dies ist bei Männern mit dem 60. Geburtstag und bei Frauen mit dem 59. Geburtstag der Fall. Ihre Freizügigkeitsstiftung hat Ihnen korrekt geantwortet.
Ein teilweiser Bezug des BVG-Guthabens wäre noch möglich, wenn Sie bei Aufgabe der Arbeitsstelle zwei Freizügigkeitskonten eröffnet hätten und jetzt ein Konto ordentlich beziehen würden.
Der überobligatorische Teil auf dem Freizügigkeitskonto kann meines Wissens beim Zuzug in ein EU-Land ja nur beim definitiven Verlassen der Schweiz bar bezogen werden, d.h. wenn an nicht mehr in der Schweiz arbeitet. Wie sieht es jedoch bei einem Teilzeitpensum aus, wenn man z.B. nach Deutschland zieht, jedoch weiterhin in der Schweiz arbeitet, dabei jedoch weniger als das BVG-Obligatorium von CHF 21150 verdient? Kann dann der überoblgatorische Teil ausbezahlt werden, da man ja in der Schweiz nicht mehr der obligatorischen BVG-Vorsorge untersteht?
Guten Tag Jan Marco
Ja, wenn man keiner PK angeschlossen ist und seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat, dann kann man den überobligatorischen Teil seines BVG-Guthabens beziehen.
Ich, 59, bin seit Dezember 2016 arbeitslos und habe insgesamt 35 Jahre voll gearbeitet. Falls ich nie mehr eine Anstellung finden sollte, wer wird mir die Rente aus der 2. Säule lebenslang (oder in Mischform) zahlen? Was sind meine Möglichkeiten eine Rente regulär aus der Säule 2 zu erhalten? Das Pensionskassenguthaben befindet sich noch bei der Pensionskasse des letzten Arbeitgebers.
Guten Tag Moggypop
Sie sollten beim ehemaligen Arbeitgeber oder dessen PK nachfragen, ob eine Frühpensionierung möglich wäre, und was die Konsequenzen wären.
Ist das Geld einmal auf einem Freizügigkeitskonto und finden Sie keine neue Stelle, dann können Sie keine Rente beziehen, sondern nur das gesamte Kapital. Eine Ausnahme wären weitere Einzahlungen via die Stiftung Auffangeinrichtung BVG („Vorsorgeplan WO“) oder bei der Stiftung „Independent“. Dabei müssen Sie aber genau prüfen, ob sich das für Sie lohnen würde. Keine gute Wahl ist idR der Kauf einer Leibrente mit dem Vorsorgegeld bei einer Versicherung.
Ich und meine Frau wurden im 2017 58 Jahre alt. Ich bin berufstätig, meine Frau arbeitet nicht. Meine Frau hat rund 70000 CHF auf einem Freizügigkeitskonto. Wir möchten unseren Kindern ein Ausbildungsdarlehen gewähren. Kann meine Frau dieses Guthaben für diesen Zweck beziehen?
Guten Tag Werner K.
Nein, das ist kein Grund für eine frühzeitige Auflösung. Sie müssen auf ihre sonstigen Ersparnisse dafür zurückgreifen. Oder Ihre Frau wartet, bis Sie 59 Jahre alt wird. Ab dann kann Sie sich das Geld vom Freizügigkeitskonto normal auszahlen lassen.
Zuerst mal vielen Dank fuer diese sehr guten Informationen auf dieser Seite. Ich habe eine Frage betr. PK-Gelder auf 2 Freizügigkeitskonten splitten. Annahme Total 450’000 in der PK. 1/3 resp. 150’000 sind BVG-Anteil, der Rest 300’000 sind überobligat. Teil. Jetzt möchte ich 2 Freizügigkeitskonten eröffnen mit je 75’000 BVG-Anteil und 150’000 überobligat. Teil. Wie ich hier bereits gelesen habe sollte das ohne Probleme möglich sein. Meine Frage ist daher mehr technischer Natur, d.h wie muss ich vorgehen, dass ich am Schluss sicher bin, dass die Gelder auch genau so gesplittet werden, und ich am Schluss nicht einfach zwei Freizügigkeitskonten habe mit je total 250’000. Und falls ich vor 60ig z.B. in ein EU-Staaten auswandern möchte, dann nicht klar ist, wieviel Geld auf dem Konto BVB-Anteil ist (den ich ja nicht beziehen könnte), und welcher Teil überobligatorisch (beziehbar). Wie sollten solche Konto-Auszüge am Schluss aussehen? Muss das klar ausgewiesen sein pro Freizügigkeits-Konto, welcher Betrag welcher Teil ist, oder wird das dann erst effektiv berechnet, falls ich Geld beziehen möchte?
Guten Tag Peter M.
Weisen Sie Ihre PK an, das Geld und die obligatorischen (BVG) / überobligatorischen Anteile genau 50-50 auf die beiden von Ihnen zu eröffnenden Freizügigkeitskonten zu überweisen.
Sie erhalten dann von den Freizügigkeitsstiftungen einen Kontoauszug, auf dem die Aufteilung obligatorisch/überobligatorisch ersichtlich ist.
Ich bin 58 Jahre alt und besitze 2 gleich grosse Freizügigkeitskonti sowie Pensionkassenguthaben, das so gross ist wie die beiden Freizügigkeitskonti zusammen. Aufgrund der Steueroptimierung habe ich vor, via Wohneigentumsförderung die Hypothek meines Einfamilienhauses zu reduzieren. Ich weiss zudem, dass ich alle 5 Jahre einen WEF Bezug machen kann, d.h. spätesten mit 59 und dann nochmals mit 64 Jahren. Dazu folgende Fragen:
– könnte ich in einem ersten Schritt mit 59 nur einen Teil des ersten Freizügigkeitskontos als WEF beziehen und dann in einem zweiten Schritt mit 60 einen Teil des zweiten FZkontos als WEF beziehen um die Steuerprogression noch besser zu brechen?
Guten Tag Raphael
Nein, das ist so nicht möglich, weil Sie ab Alter 60 das Freizügigkeitskonto ordentlich auflösen können. Ein Teilbezug ist dann nicht mehr möglich. Sie können aber vor 60 z.B. die Hälfte eines Freizügigkeitskontos beziehen und den Rest dann später (FZ-Konten können Sie als Mann bis 70 stehen lassen). Oder, wenn Sie rein die Steueroptimierung betrachten, dann fahren Sie am günstigsten wenn Sie je 1/3 des Guthabens pro Konto für die WEF beziehen.
Sie sollten aber nicht nur die Steuerersparnis beim Bezug betrachten, sondern das Ganze gesamtheitlich betrachten. Eventuell ist die Nettoverzinsung nach Steuern am höchsten, wenn Sie beide Konten stehen lassen und diese mit Ende 68 / Ende 69 beziehen (keine Einkommens- und Vermögenssteuer). Andererseits kann es auch sinnvoll sein, jetzt mehr zu beziehen, wenn Sie so unter dem Strich dank tieferen Hypothekarzinsen mehr sparen.
Meine Frau und ich werden demnächst eine längere Auszeit nehmen und daher die PK-Vermögen auf ein FZ-Konto parkieren. Pro Person können ja zwei Konti geführt werden und gestaffelt ausbezahlt werden lassen. Wie verhält es sich bei Ehepartnern?
Guten Tag Daniel W.
Das Guthaben in der Pensionskasse kann pro Person auf zwei Freizügigkeitskonten überwiesen werden.
Bei Ehepaaren ist es allerdings so, dass Auszahlungen im gleichen Jahr idR zusammengezählt werden. Da man Freizügigkeitskonten ordentlich zwischen 5 Jahre vor und 5 Jahre nach dem Pensionierungsalter beziehen kann, kann man dies aber mit genügend Zeit umgehen.
Aufgrund Arbeitslosigkeit habe ich mein 2. Säule auf die BVG Auffangstiftung eingezahlt. Ist es möglich dieses Geld jetzt auf ein anderes Freizügigkeitskonto in einen steuergüstigeren Kanton Schwyz zu überweisen? Falls ich keine Arbeit finde, werde ich die CH verlassen. Gemäss Infos könnte ich dann zumindest von den niedrigeren Quellensteuer profitieren.
Guten Tag K.A.
Ja, ein Transfer des Vorsorgeguthabens zu einer anderen Freizügigkeitseinrichtung ist jederzeit möglich.
Klären Sie ab, ob im Zielland Steuern beim Bezug fällig werden – u.U. kann dann die Quellensteuer in der Schweiz zurückgefordert werden und es kommt auf dasselbe raus.
Ich werde im nächsten Jahr 62 jährig. Ich werde meine Stelle zu diesem Zeitpunkt kündigen und eine längere Auszeit nehmen.
Ist es möglich mein Geld von der Pensionskasse auf zwei Freizügigkeitskonten zu überweisen oder muss ich damit rechnen, dass gegen meinen Willen eine „vorzeitige“ Pensionierung erfolgt?
Guten Tag Beat S.
Konsultieren Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse und sprechen Sie ggf. mit einem Ansprechpartner der PK, sodass Sie rechtzeitig kündigen können, um Ihren Plan zu verwirklichen.
Unter dem 3. Topic „Bezug Freizügigkeitskonto: Das Geld ist nicht frei verfügbar“ beginnen Sie den Absatz mit: „Wie bei Säule 3a-Konten…“
Das verwirrt mich etwas, weil insbesondere beim Kauf von Wohneigentum wird doch Kapital aus der 2. Säule nicht als liquides Mittel angesehen. Kapital aus der 3. Säule (folglich auch 3a) jedoch schon – oder gilt das in dem Fall also tatsächlich auch bei Freizügigkeitskonten? Ich meine dies wegen der Regel, dass mind. 20% beim Hauskauf selbst gebracht werden müssen, wovon mind. 10% liquide Mittel sein müssen, also Bargeld, Wertpapiere oder 3a-Gelder.
Guten Tag Michael M.
Die Banken verlangen mindestens 10% „echtes“ Eigenkapital (das nicht aus der 2. Säule stammt), und total mindestens 20% Eigenkapital für die Finanzierung von Wohneigentum. Dabei liegt die Betonung auf „mindestens“. Es ist auch möglich, mehr als 10% EK aus der 2. Säule (Pensionskasse oder eben Freizügigkeitskonto – hier wird kein Unterschied gemacht) einzusetzen, sodass man insgesamt mehr als die minimalen 20% EK aufwendet. Den maximal möglichen Betrag für WEF können Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis etnehmen resp. auf dem Kontoauszug der Freizügigkeitsstiftung ersehen/bei dieser anfordern. Auch ist eine Verpfändung möglich. Mehr Infos dazu finden Sie in diesem Artikel zur Wohneigentumsförderung mit der 2. Säule.
Ich gönnte mir eine 4 monatige Auszeit und arbeite nun wieder. Meine neue Pensionskasse teilt mir mit dass Sie nur das BVG-Obligatorium versichern ca. 55’000fr. Mein Überobligatorium von Fr. 75’000 nicht. Sie bieten mir an dieses in einem separaten Konto (1% Zins) zu führen, jedoch darf ich das Geld danach nicht mehr zu einem anderen FZ Konto transferieren…“Es besteht keine Möglichkeit Ihr Guthaben vor Fälligkeit bzw. vor Austritt auf ein anderes FZ Konto zu transferieren“…
Ich empfinde diese Klausel nicht sehr schön. Der Zins ist jedoch höher als bei den meisten FZ Kontos.
Können Sie mir eine Empfehlung abgeben?
Guten Tag Adrian
Ja, diese Klausel ist unschön. Allerdings ist der Zins bei Ihrer Pensionskasse deutlich höher als auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank – 1.0% finden Sie aktuell nirgends. Und wenn Sie die Stelle wechseln, können Sie das Geld aus dem Überobligatorium ja mitnehmen und dann in die neue PK einbringen.
Das Risiko besteht höchstens, dass die PK den Zins plötzlich stark oder gar auf 0.0% senkt und Sie dann keine Möglichkeit haben, eine besser verzinste Alternative zu suchen. Wenn Sie nicht vorhaben, sehr lange Zeit dort zu arbeiten und wenn auch die Zinsen in der Vergangenheit ordentlich waren, spricht nichts dagegen, das Geld zu 1.0% zu parkieren.
Ich bin 54 und muss mein BVG Guthaben (ca. 0.5 Mio) parkieren, da ich keine Stelle mehr habe.
Ist es in der heutigen Zeit (2016), in welcher evtl. ein grossflächiger finanzieller Kollaps im Finanzsystem eintreten könnte (EU, Euro, Zinssystem, etc.) sicherer das Vorsorgegeld bei der BVG Stiftung (Staat) anzulegen, als bei einer Bank (Einlageschutz ‚theoretisch‘ 1000’000.–)?
Guten Tag Beat B.
Bei der Auffangeinrichtung BVG hat man einen zusätzlichen „Schutz“, weil diese über beträchtliche nicht zuordenbare Vermögen verfügt, also Guthaben, welche von PK überweisen wurden und wo man nicht weiss, wo sich der Eigentümer aufhält. Insgesamt sind aber Vorsorgeeinrichtungen sehr sicher. Wenn Sie in nächster Zeit einen globalen Kollaps des Finanzsystem erwarten (was äusserst unwahrscheinlich ist), dann sollten Sie eine andere Strategie wählen, bspw. ein Haus mit viel Land kaufen (Selbstversorgung) und in Gold investieren.
Meine Situation:
– (2015/Juni bis 2016/Juni)Ich habe für ein italienischen Arbeitgeber (Italien) als ANOBAG (Arbeitnehmende eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers)in der Schweiz gearbeitet. BVG habe ich von letzten schweizer Arbeitgeber in Freizügikeitskonto überwiesen und die neue BVG bei Versicherung eingerichtet und die BVG selber einbezahlt.
– Im 2016/Juni habe ich Arbeitgeber gewechselt. Jetzt arbeite ich für eine Schweizer Firma als Arbeitnehmer.
Nun meine Frage:
1. Die Pensionskasse verlangt, dass das Vorsorgekapital in die neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden muss (Art. 4 Abs. 2bis FZG). Muss ich das das FZK auflösen und den Betrag in die PK überweisen?
2. Falls nicht: Darf ich den reglementarische Einkaufssumme bei der neuen PK tätigen?
Guten Tag Jan
1) Ja, im Prinzip muss das Vorsorgeguthaben in die neue Pensionskasse überwiesen werden. So steht es auch im von Ihnen erwähnten Gesetz. Viele Pensionskassen verlangen dies aber nicht explizit, und selbst wenn kann die PK nicht wissen, ob und wie viel Vorsorgegelder Sie bereits angespart haben (oder bezogen haben für Hauskauf, Auswanderung, Selbständigkeit, „vergessen“ etc). Wenn die PK einen tiefen Deckungsgrad (unter 100%) hat, später keine Rente gewünscht wird und wenn der Vorsorgeschutz durch das Einbringen der Freizügigkeitsgelder nicht erhöht wird, kann es Sinn machen, das Geld auf dem FZ-Konto zu belassen.
2) Nein, das ist dann nicht möglich: Die maximal mögliche Einkaufssumme bleibt gleich, egal ob Sie das Geld in die PK einbringen oder auf dem Freizügigkeitskonto stehen lassen. Grund: Sie müssen beim Einkauf angeben, ob Sie noch über weitere Gelder aus der 2. Säule (eben das Freizügigkeitskonto) verfügen. Dieser Betrag wird dann vom maximal möglichen Einkauf abgezogen.
Ich bin weiblich, im Detailhandel angestellt und werde 58 am 21.03.2017. Aus gesundheitlichen Gründen werde ich aber gezwungen sein meine Stelle auf den 31.12.2016 zu künden. Mein Ehemann bleibt bis zu seinem 65. Geburtstag am 01.12.2017 als angestellter Ingenieur berufstätig. Ich habe eine PK mit derzeit rund CHF 350‘000.
Meine Fragen:
Kann ich generell das PK-Kapital aus der Pensionskasse meines derzeitigen Arbeitgebers per 31.12.2016 (evtl. per 31.01.2017) an ein Freizügigkeitskonto meiner Wahl überweisen lassen. Per 31.01.2017 bin ich ja noch nicht 58-jährig, also noch nicht gezwungen als Frau in den Vorruhestand zu gehen.
Kann ich meine aktuelle Pensionskasse vor dem 31.12.2016 anweisen das PK-Kapital aufzusplitten d.h die Teilbeträge an zwei verschiedene Freizügigkeitskonten zu überweisen, damit ich dann in zwei verschiedenen Perioden (z.B. 2024 und 2028) diese getrennt beziehen und versteuern kann.
Guten Tag Sara
Ja, das können Sie genau so wie geplant machen.
Mein Vater (Jg 53) ist sei April diesen Jahres arbeitslos. Nun hat er von seiner „alten“ Pensionskasse ein Schreiben erhalten, dass ohne sein Gegenbericht innert 30 Tage sein Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen wird. Bei der ALV ist er einfach gegen Risiko versichert. Er möchte (momentan) keine weiteren Sparbeiträge einzahlen. Er möchte später aber eine Rente und nicht alles ausbezahlt bekommen. Ist dies bei der Stiftung Auffangeinrichtung möglich? Oder gibt es da eine andere/bessere Möglichkeit?
Guten Tag Janine
Zunächst sollte Ihr Vater abklären, ob allenfalls bei der jetzigen Pensionskasse eine Frühpensionierungslösung möglich wäre, wodurch er schon eine Rente erhalten würde.
Eine Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung BVG ist möglich. Dies kann aber u.U. teuer sein. Ihr Vater sollte sich rasch direkt mit der Auffangeinrichtung in Verbindung setzen. Wenn diese für ihn keine Option ist, sollte er sich sein Altersguthaben auf zwei Freizügigkeitskonten überweisen lassen, um wie beschrieben bei der Auszahlung Steuern zu sparen.
Wenn er keine neue Stelle findet und eine Rente wünscht, kann er sich sonst bei einer Versicherungsgesellschaft eine Leibrente kaufen. So deckt er sein Langleberisiko ab und muss sich nicht um die Verwaltung des Geldes kümmern. Solche Renten lohnen sich aber nur, wenn man eine deutlich überdurchschnittliche Lebenserwartung hat – die optimale Lösung wäre, wenn Ihr Vater wieder eine Stelle findet.
Mir stellt sich folgende Situation: Familienvater, 56, verheiratet, zwei Kinder 1999/2003, Festhypothek über SFr. 630‘000.— zu 2,05% bis 2023. Die letzten Monate war ich arbeitslos, habe aber per 1.5.2016 wieder eine feste Anstellung. Mir machen die schrumpfenden Umwandlungssätze der Pensionskassen und die nicht absehbaren Konsequenzen der anstehenden Rentenreform 2020 Sorgen.
Frage:
Was sind die Vor- und Nachteile wenn ich die bestehenden Pensionskassen Gelder, knapp eine Million Franken, anstatt an die neue PK zu übertragen von der alten PK auf zwei Freizügigkeitskonten bei verschiedenen Banken überweisen lasse und bei der neuen PK bei 0 beginne? Die neue PK würde dieses Vorgehen akzeptieren. Gibt es Punkte/ Konsequenzen welche ich berücksichtigen muss?
Guten Tag Robert H.
Eigentlich muss man die BVG gesamthaft in die neue PK einbringen. Aber die Pensionskassen können ja nicht wissen, wie viel Geld man vorher in der 2. Säule hat, und sind momentan teilweise froh, wenn sie nicht mehr Gelder erhalten, die sie im obligatorischen Teil mit einem hohen Zinssatz verzinsen müssen. Und bei Ihnen wird das ja sogar bei direkter Nachfrage akzeptiert.
Sie müssen in erster Linie abklären, ob die Versicherungsleistungen mit geringerem PK-Kapital geringer ausfallen würden. Und mit viel weniger Kapital wird die Rente später viel geringer ausfallen. D.h., Sie müssen dann selbst mit Ihren Freizügigkeitsgeldern umzugehen wissen, und tragen das Langleberisiko selbst. Mehr Informationen zum Thema finden Sie hier zu „Rente oder Kapital„. Zudem ist die Verzinsung auf einem Freizügigkeitskonto idR deutlich geringer als was die Pensionskasse auf dem obligatorischen/überobligatorischen Guthaben bietet.
Der Vorteil Ihres Plans ist sicher, dass wenn Sie das Geld als Kapital beziehen wollen, Sie dieses gestaffelt beziehen und damit Steuern sparen können. Hier müsste man versuchen abzuschätzen, inwieweit dieser Vorteil durch die geringere Verzinsung auf FZ-Konten dahinschmilzt oder sogar ein Nachteil werden könnte (gegenüber dem Fall eines vollständigen Kapitalbezugs bei der neuen PK, falls deren Reglement dies ermöglicht).
Da es sich um eine sehr grosse Summe handelt, empfehlen wir, ein Gespräch mit einem Experten zum Thema zu führen.
Ich habe folgende Anfrage: mein Freizügigkeitskonto habe ich seit 2 Jahren bei der Berner Kantonalbank in Bern. Nun möchte ich Dieses im Laufe dieses Jahres, sofern ich immer noch stellenlos bin, auflösen und auf ein Konto bei der Liecht. Landesbank deponieren. Ich werden mit meiner Frau (Liechtensteinerin) in nächster Zeit wieder nach Liechtenstein zurückkehren. Ist das möglich, wenn ich bei der Landesbank ein Konto eröffne, das mein Kapital dorthin überwiesen wird. Ich bin zurzeit immer noch in Liechtenstein als Steuerdomizil gemeldet, wie auch meine Frau.
Guten Tag André T.
Nein, ein vorzeitiger Bezug bei Wohnort Liechtenstein ist nicht möglich, weil das FL zusammen mit der Schweiz einen Wirtschaftsraum bildet. Es ist jedoch möglich, das BVG-Guthaben von der BeKB auf ein anderes Freizügigkeitskonto (auch bei einer Vorsorgeeinrichtung in Liechtenstein) zu überweisen.
Ich bin 56 Jahre alt war 20 Jahre in einer Firma angestellt bis ich gekündigt wurde und danach war ich beim RAV und bin seit dem arbeitslos und seit 5 Jahren ohne Einkommen werde von meinen Söhnen finanziell unterstützt beziehe keine Sozialhilfe.
Jetzt meine Frage bekomme ich das Geld vom Freizügigkeitskonto auch frühstens mit 60 ?
Wie ist es wenn ich den Antrag schon jetzt stelle und in der zwischen Zeit eine Arbeitsstelle finde werden dann diese Beiträge automatisch auch ausbezahlt oder wie ist es genau geregelt?
Guten Tag Toni
Wenn keiner der Gründe für eine vorzeitige Auszahlung (siehe oben im Artikel unter „Bezug Freizügigkeitskonto: Das Geld ist nicht frei verfügbar“) vorliegt, dann müssen Sie als Mann bis zu Ihrem 60. Geburtstag mit der Auszahlung warten. Dass Sie über kein Einkommen verfügen berechtigt Sie nicht zum vorzeitigen Bezug Ihres BVG-Guthabens.
Habe bei der UBS ein Freizügigkeitskonto. Meine Frage:
Was habe ich für Möglichkeiten, wenn ich in fünf Jahren 70 Jahre alt bin und eine Auszahlung auf ein mal erfolgt vorschriftsgemäss).
Habe Bedenken wegen der Steuerprogression (Kanton Solothurn).
Guten Tag Rudolf B.
Bei einem Betrag von CHF 200’000 auf dem Freizügigkeitskonto wird im Kanton Solothurn für eine konfessionslose, ledige Person eine Steuer von CHF 13’607 fällig (6.8%). Der Grenzsteuersatz bei diesem Betrag beträgt 9.0%.
Wenn Sie mehrere Freizügigkeitskonten haben, sollten Sie diese nicht im gleichen Jahr beziehen. Das gleiche gilt, wenn Sie noch erwerbstätig wären und noch 3a-Konten hätten. Auch sollten Ehepartner die Bezüge auf verschiedene Jahre verteilen.
Wer lange genug vorausplant, kann allenfalls seine Hypothek mit einem Teilbezug reduzieren (muss beim Freizügigkeitskonto mindestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter geschehen) und so von einem tieferen Steuersatz profitieren.
Wenn Sie aber nur noch über dieses Konto verfügen und 65 Jahre alt sind, dann gibt es ausser einem Kantonswechsel keine Möglichkeiten zur Steueroptimierung.
Ich, Jahrgang 1955, und meine Frau, JG 1957, haben leider beide die Stelle verloren letztes Jahr. Die Leistung liegt jeweils auf einem Freizügigkeitskonto bei der Bank. Ist es richtig, dass man jetzt grundsätzlich das Geld auszahlen lassen kann (falls wir keinen Job mehr finden)? Ich bin 4 Jahre und meine Frau 5 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung.
Guten Tag Alf
Ja, das ist möglich
Bei Ihnen ab sofort, bei Ihrer Frau ab Ihrem Geburtstag, weil der Termin für den frühestmöglichen ordentlichen Bezug eines Freizügigkeitskontos der 60. (Männer) resp. der 59. (Frauen) Geburtstag ist. Um Steuern beim Bezug zu sparen, sollten Sie diesen in unterschiedlichen Jahren tätigen.
Ich bin 59 Jahre alt, wohne in Frankreich, bin Franzose und habe von 1977 bis Mitte September als Grenzgäenger in der Schweiz gearbeitet meine Freizügigkeitsleistung beträgt 370 Tsd. CHF, wovon 110 Tsd. CHF den überobligatorischen Teil sind. Kann ich diesen Teil sofort beziehen um ihn in Frankreich besser anlegen zu können? Ist diese Summe steuerpflichtig?
Was sollte ich Ihrer Meinung nach mit dem Rest machen?
Ich muss der Pensionskasse meines ehemaligen Arbeitgeber demnächst Bescheid geben.
Guten Tag Bernard G.
Eine frühzeitige Auszahlung bei Auswanderung in die EU ist nur beim überobligatorischen Teil möglich. Ab Ihrem 60. Geburtstag können Sie über das gesamte Guthaben (auch den obligatorische) verfügen oder es bis längstens zum 70. Geburtstag auf dem Konto eine Freizügigkeitsstiftung steuerfrei parkieren.
Bei der Auszahlung wird eine geringe Steuer in der Schweiz fällig (ca 5-10%). Ob und wie die Auszahlung im Ausland zu besteuern ist, können wir leider nicht beantworten.
Möglicherweise macht es zwecks Minimierung der Steuern Sinn, jetzt den überobligatorischen Teil zu beziehen, und in den nächsten beiden Jahren je die Hälfte des obligatorischen Guthabens, das Sie auf zwei Freizügigkeitskonten verteilen sollten. Wenn Sie langfristig in Frankreich bleiben wollen, sollten Sie aufgrund des Währungsrisikos das Geld nicht zu lange in der Schweiz belassen (auch wenn der gegenteilige Effekt – eine Abwertung des Euros – auch möglich ist).
Mein Verstaendnis ist das man bei Kuendigung vor the 58zigsten Lebensjahr (zb. mit 56zig) das Guthaben der zweiten Sauele bis zu zwei Jahre bei der Pensionskasse des Arbeitgebers belassen kann.
Meine Frage ist ob man dann bei Erreichen des 58zigsten Lebensjahres eine Pension bei dieser Pensionskasse beantragen kann oder die Uebertragung auf ein Freizuegigkeitskonto die einzige Option ist.
Guten Tag Niklas M.
Es gibt keine feste Frist, wie lange man das Geld in der „alten“ Pensionskasse lassen kann. Hat man aber aufgehört dort Beiträge zu zahlen und zu arbeiten, dann stehen einem auch keine Leistungen (wie z.B. Rente) mehr zu. Sie müssen mit Ihrer Pensionskasse schauen, ab wann eine Frühpensionierung möglich ist, und dann mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, wie lange sie Ihr Ausscheiden aus dem Arbeitsleben noch hinauszögern lässt.
Eine Frühpensionierung mit 58 ist entweder sehr teuer oder man muss lebenslang mit einer viel kleineren Rente auskommen (ca. 40-60% weniger als wenn man bis 65 arbeiten würde). Eine mögliche, teure Alternative (weil dann auch die Arbeitgeberbeiträge übernommen werden müssen) wäre die freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge via die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
ich nehme Bezug auf meine Anfrage vom 11. Januar. Vielen Dank nochmals für Ihre Stellungnahme. Nun habe ich noch 1 Frage welche ich gerne abgeklärt hätte. Meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind zurzeit sehr gering. Obschon guter Qualifikation. Leider ist das Alter (54j) die grösste Hürde um wieder jobmässig Fuss zu fassen. Ich spiele auch mit dem Gedanken der Selbstständigkeit. Möchte dazu noch eine Weiterbildung in Betracht ziehen, welche mein Zielvorhaben in die Selbstständigkeit unterstützend weiterbringt. Kann ich die Kosten einer Weiterbildung von meinem Freizügigkeitskonto finanzieren? Natürlich würde die Weiterbildung auch die Chance auf dem Arbeitsmarkt vergrössern.
Guten Tag André
Nein, das geht nicht. Um Kapital zwecks Selbständigkeit vom Freizügigkeitskonto zu beziehen, muss man von der AHV als Selbstädnigerwerbender anerkannt worden sein. Mehr Infos finden Sie in diesem Artikel zum Thema Pensionskasse und Selbständigkeit.
Meine momentane Lebenssituation sieht folgendermassen aus:
Bin 54 Jahre jung. uns seit August 2014 langzeitarbeitslos. Mein PK-Guthaben (220’000) ist auf einem Freizügigkeitskonto. Leider sind die Zinsaussichten momentan gar nicht rosig. Nun meine 1. Frage: welche Möglichkeiten zur Anlage stehen mir offen? 2. Frage: Kann ich mein PK-Geld auf einer anderen Bank oder Institution parkieren? Splitten ist ja scheinbar nicht mehr möglich (entsprechender Blogeintrag vorhanden).
Guten Tag André
Mehr als ein paar Zehntelprozente Zins erhält man momentan auf Freizügigkeitskonten nicht. Es ist aber möglich, das Geld in Aktien anzulegen, indem man BVG-konforme Fonds erwirbt. Auf lange Sicht sind dadurch die Renditeerwartungen deutlich höher, allerdings muss man auch Schwankungsrisiken in Kauf nehmen. Sie können hier weitere Informationen anfordern.
Es ist kein Problem, sein Freizügigkeitskonto zu einer anderen Institution zu transferieren. Dazu eröffnet man erst ein neues Konto und teilt dann der bisherigen Vorsorgestiftung die neuen Kontodaten mit. Eine nachträgliche Aufteilung auf zwei Konten ist nicht möglich.
Bringt es einen Vorteil, bei einem Stellenwechsel die Pensionskasse Gelder anstatt an die neue PK zu übertragen vom alten Arbeitgeber auf Freizügigkeitskonten zu überweisen und dort „schlummern“ zu lassen? Was ist der Unterschied ob ich die Gelder auf der aktuellen PK des Arbeitgebers habe oder auf Freizügigkeitskonten?
Unterdessen hat sich eine beachtliche Summe auf verschiedensten Freizügigkeitskonten angesammelt und ich überlege ob es wichtig ist, diese Gelder auf die aktuelle PK zu verschieben.
Guten Tag A.K.
Beim Wechsel des Arbeitgebers ist es vorgesehen, dass man auch seine Vorsorgegelder hin zur neuen Pensionskasse transferiert. Ein Freizügigkeitskonto ist nur gedacht, um seine Vorsorgegelder bei Arbeitsunterbruch zu parkieren. Allerdings kann die neue Pensionskasse nicht „wissen“, ob man Freizügigkeitskonten besitzt.
Je nach PK können die Versicherungsleistungen und die Altersrente deutlich tiefer sein, wenn das Kapital dort geringer ist. Ausserdem ist die Verzinsung im obligatorischen Teil deutlich höher als der Zins auf einem Freizügigkeitskonto.
Andererseits kann es sinnvoll sein, nicht sein gesamtes Vorsorgegeld in die neue PK einzubringen, nämlich dann
– wenn diese eine Unterdeckung aufweist oder
– wenn man im Alter einen Kapitalbezug gegenüber einer monatlichen Rente bevorzugt und steuerliche Optimierungen beim Kapitalbezug vornehmen will (gestaffelte Auszahlung).
Ich habe während meinem Studium verschiedene Teilzeitjobs und Praktikas gemacht. Wie sieht es da aus, gibt es einen Minimallohn oder eine minimale dauer des Arbeitsverhältnisses damit das Pensionskassengeld auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden kann?
Zudem wurde mir mal gesagt, dass bis zu einem gewissen Betrag das Geld nicht in ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden muss, sondern direkt ausbezahlt werden kann?
Guten Tag Stefan
Wenn Sie einer Pensionskasse angeschlossen waren, dann müssen Sie nach Beendigung der Arbeit das Geld auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Es gibt keinen Mindestbetrag zur Überweisung. Wenn Sie jetzt wieder arbeiten, können Sie das gesparte Vorsorgegeld an die neue Pensionskasse überweisen lassen.
Allenfalls können Sie beantragen, dass das Kapital wegen Geringfügigkeit ausbezahlt wird, nämlich dann, wenn die vorhandene Freizügigkeitsleistung weniger beträgt, als was Sie als Arbeitnehmer in einem Jahr an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt haben.
Ich werde nächstes Jahr 61 Jahre alt, bin nicht erwerbstätig und habe mein ganzes PK Geld auf einem Freizügigkeitskonto parkiert. Der Bundesrat beabsichtigt, dass man in Zukunft nur den überobligatorischen Teil auzahlen lassen kann. Wie wird dieser überobligatorische Teil berechnet, wenn man keiner Pensionskasse angehört?
Guten Tag Roy
Wie der Kapitalbezug des obligatorischen 2. Säule-Guthabens in Zukunft aussehen wird, ist noch alles andere als klar. Die Überlegung ist, dass man das Geld fürs Alter schützen sollte, und der Bezug für die Selbständigkeit (im Gegensatz zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie) kann dazu führen, dass das Geld komplett verloren geht. Andererseits hat ein solcher Bezug schon zu vielen erfolgreichen neuen Firmen geführt, die Arbeitsplätze schaffen. Das Ganze ist sicher noch nicht ausdiskutiert. Es ist allerdings für Aussenstehende unverständlich, warum Pensionskassen momentan mindestens 25% des Altersguthabens auszahlen müssen, manche aber auf Wunsch auch 100% auszahlen. Dies sollte für Arbeitnehmer einheitlich geregelt sein und nicht durch etwas bestimmt werden, was sie nicht beeinflussen können (nämlich für welche Pensionskasse sich der Arbeitgeber entscheidet). Wichtig ist anzumerken, dass nur über den obligatorischen Teil diskutiert wird.
Bei gutverdienenden Personen sowie Leuten, welche freiwillige Pensionskassen-Einkäufe leisteten, ist der überobligatorische Teil grösser. Dort sind die Leistungen idR schlechter (tiefere Rente wegen tieferem Umwandlungssatz), sodass hier unbedingt die Möglichkeit bestehen bleiben muss, das Geld als Kapital zu beziehen.
Jetzt betrifft Sie das alles aber gar nicht, weil von einem Freizügigkeitskonto aus keine Rente bezahlt wird. Sie können das Guthaben nur als Kapital beziehen. Sie könnten übrigens bereits seit rund einem Jahr Ihr Geld vom Freizügigkeitskonto beziehen, oder es auch noch bis zum 70. Geburtstag stehen lassen.
Zur Ihrer eigentlichen Frage: Sie sehen auf dem jährlichen Kontoauszug Ihrer Vorsorgestiftung, wie sich Ihr Altersguthaben in obligatorischen und überobligatorsichen Teil aufteilt. Der obligatorische Teil wird mit „Altersguthaben BVG“, „Anteil BVG“, „Freizügigkeitsguthaben gemäss BVG“, „obligatorischer BVG-Anteil“ oder ähnlich bezeichnet.
Mein Vater wird nächstes Jahr pensioniert. Er hat noch ein 3.Säule Konto und ein Freizügigkeitskonto (überobligatorischer Teil). Kann er sich diese Konten noch dieses Jahr auszahlen lassen? Er möchte sich das BVG nächstes Jahr auszahlen lassen.
Guten Tag Janine B.
Ja das ist möglich, weil Konten aus der 2. und 3. Säule ab fünf Jahre vor dem Pensionierungsalter ordentlich aufgelöst werden können. Je nachdem, was Ihr Vater mit dem Geld nach dem Bezug machen wird, kann es sinnvoll sein, das Freizügigkeitskonto noch länger stehen zu lassen, weil der (mittlerweile wegen den tiefen Zinsen sehr geringe) Zinsertrag immerhin nicht der Einkommenssteuer untersteht und auch keine Vermögenssteuer fällig wird. Im Gegensatz zu 3a-Konten, welche bis zum ordentlichen Pensionierungsalter bezogen werden müssen, kann man ein Freizügigkeitskonto bis 5 Jahre nach dem Pensionierungsalter (bei Ihrem Vater also bis zum 70. Geburtstag) stehen lassen.
Ich habe einen Geldbetrag auf einem Sparkonto, den ich in den nächsten Jahre nicht benötige. Kann ich dieses Geld auch auf einem Freizügigkeitskonto deponieren und später für meine Pension verwenden? Ich bin aktuell angestellt mit Pensionskasse.
Guten Tag Barbara
Nein, das geht nicht, weil auf ein Freizügigkeitskonto nur Gelder aus der Pensionskasse überwiesen werden können. Sie können sich aber allenfalls in Ihre Pensionskasse einkaufen und auf jeden Fall jährlich in die Säule 3a (maximal CHF 6768 im 2015) einzahlen.
Ich bin bald 60, ausgesteuert, erwerbslos, also nicht selbstständig oder angestellt, alles möglich in der Zukunft und habe vorgesorgt mit mehrere 2 Säule Freizügigkeits Konti, ursprünglich gedacht für eventuelle getrennte Aufnahme bei Selbstständigkeit.
Folgendes Szenario: Ich lasse mich wieder einstellen mit PK Obligatorium. Die Kasse ist aber marode, bald vielleicht unterdeckt, hat schlechte Rentenbedingungen, und erlaubt generell keinen nachherigen Kapitalbezug ab gewissenem Alter mehr beim Renteneingang oder vorzeitiges Verlassen. Muss ich das Geld aller diesen Konti auf Verlangen dieser Kasse bis zur Versicherungsmaximum zwingend einzahlen, mit möglichem nachfolgenden Verlust, und eventuelle nachherige nicht gewollte Zwangsrente?
Guten Tag Harry
Die neue Pensionskasse kann nicht wissen, wie viele Freizügigkeitskonten Sie besitzen. Ab 60 ist es auch möglich, dass Sie das Geld ja schon bezogen haben und wieder bei 0 anfangen. Das heisst, obwohl man die Vorsorgegelder wieder in die neue PK einbringen sollte, kann es vorteilhaft sein, diese zu „vergessen“ resp. zu verschweigen. Was man aber nicht machen sollte, ist sich dann noch freiwillig in die PK einzukaufen und diese Vorsorgegelder dabei nicht anzugeben.
Jede Pensionskasse muss übrigens mindestens 25% des Altersguthabens auf rechtzeitiges Verlangen als Kapital auszahlen.
Ich bin im Juni dieses Jahres erstmals Mutter geworden. Vorher habe ich über 10 Jahre in der gleichen Firma gearbeitet. Auf den Ablauf des Mutterschaftsurlaubes hin (per Ende September 2015) habe ich die Stelle gekündigt. Derzeit bin ich somit nicht mehr erwerbstätig. Ob und wann ich wieder eine Arbeit aufnehme, ist derzeit noch völlig ungewiss.
Was passiert nun mit meinem Guthaben in der 2. Säule?
Guten Tag Corinne
Wie im Artikel oben erklärt benötigen Sie ein Freizügigkeitskonto, auf dem Sie das 2. Säule Guthaben via die Pensionskasse „parkieren“ lassen können.
Ich bin als Freelancer (Contractor) tätig und zur Zeit einziger Angestellter in meiner eigenen AG. Meine PK-Lösung besteht im Moment aus 2 verschiedenen Plänen bei zwei verschiedenen Stiftungen (1 x für BVG-Obligatorium, 1 x Kadervorsorgeplan für alles über BVG-Obligatorium). Zudem habe ich ein Freizügigkeitskonto mit dem Übereinkauf aus der damaligen Umwandlung von einem Plan in 2 Pläne.
Ich möchte nun eine Festanstellung bei einer Grossfirma mit eigener PK eingehen. Muss ich alle 3 Teile (Obligatorium, Kadervorsorge und Freizügigkeitskonto) in die neue PK übertragen, oder besteht nach Gesetz die Möglichkeit, nur das Obligatorium in die neue PK zu übertragen?
Die letztere Lösung würde es mir ermöglichen, Kapitalbezüge besser gestaffelt zu vollziehen.
Guten Tag Beat
Im Prinzip ist vorgesehen, dass man jeweils seine ganze zweite Säule (Pensionskasse + ggf. Freizügigkeitskonto) in die PK des neuen Arbeitgebers überträgt. Die neue PK kann jedoch nicht wissen, ob man noch über weitere Vorsorgegelder verfügt. Deswegen ist ihre Idee so umsetzbar und eine Option, wenn Sie später sowieso die Vorsorgegelder als Kapital beziehen wollen und der Vorsorgeschutz bei Ihrer PK durch den Transfer nicht erhöht oder nicht benötigt wird. Auch ein späterer Transfer in die PK wäre noch möglich.
Inwieweit Ihr Vorgehen später einmal tatsächlich eine Steuerersparnis bringen wird, ist jedoch eine andere Frage, die wir nicht beantworten können.
Ich habe zwei Freizügigkeitskonti bei der Luzerner Kantonalbank.
Geburtstag: April 1947
Um Steuern zu sparen, möchte ich die Konti hintereinander auflösen. Wann muss das letzte spätestens aufgelöst sein.
Besten Dank für Ihre Information.
Guten Tag Margrit
Die Freizügigkeitskonten müssen bis spätestens 5 Jahre nach dem ordentlichen Pensionierungsalter aufgelöst werden. Für Sie als Frau bedeutet das, dass Sie ein Konto dieses Jahr und ein Konto im 2016 (vor April 2016) auflösen können.
Ich habe vor 2 Jahren den Arbeitgeber gewechselt und dabei die PK gesplittet: 50% in die PK des jetzigen Arbeitgebers und 50 % auf ein FZ Konto. Ich werde imm Juni 57 Jahre alt und es besteht die Möglichkeit, dass mir dieses Jahr gekündigt wird. Sollte dies eintreffen, dann werde ich mich bei der Arbeitslosenkasse anmelden. Aufgrund meiner Arbeit im Finanzsektor besteht das Risiko, dass ich dann keine Arbeit mehr finde.
Da ich jedoch finanziell ziemlich gut abgesichert bin, könnte ich mir eine „unfreiwillige“ Frühpensionierung leisten. Bei einer Kündigung würde ich dann die Aufteilung der jetzigen PK auf 2 FZ Konti verlangen, somit ich dann insgesamt 3 FZ Konti hätte. Um einen Bezug der FZ so steueroptimiert wie möglich zu gestalten, habe ich folgende Fragen:
– da ich eine hohe Hypothek über CHF 960’000 habe, würde es sicherlich Sinn machen, einen WEF Bezug ins Auge zu fassen
– müsste ich diesen WEF Bezug jetzt noch in meiner jetzigen PK anfordern oder könnte ich diesen jetzt schon (oder vor meinem 60. Geburtstag) von meinem FZ Konto abwickeln?
– könnte ich auch warten und dies nach einer allfälligen Kündigung zu Lasten eines meiner 3 FZ Konti abwickeln, falls ich keine Arbeit mehr finde ?
– wenn ich den WEF Bezug zu Lasten eines FZ Kontos abwickle, kann ich da nur einen Teil des FZ Kontoguthabens beziehen oder müsste ich das ganz FZ Konto auflösen ?
– was gäbe es aufgrund der Zinsen zu berücksichtigen (FZ wird momentan zu 0.75 % p.a. verzinst, CHF 560’000 sind in einer Liborhypothek mit momentan 0.86 % Zins p.a., der Rest in einer Festhypothek bei 2.20 % p.a. bis 2020 ?
– was für andere Möglichkeiten der Steueroptimierung hätte ich noch ?
Guten Tag R.A.
Uns ist momentan nicht klar, wie die Steuerverwaltung die Aussage aus dem Kreisschreiben Nr. 41 (siehe oben) umsetzen will, was möglicherweise die Aufteilung aus Steuergründen überflüssig macht. Aber trotzdem:
Ein WEF-Bezug ist generell aus der 2. Säule möglich, es spielt also keine Rolle ob dieser von PK oder vom FZ-Konto stammt. Ein Teilbezug ist möglich, aber es muss mind. CHF 20’000 aus der PK bezogen werden. Am sinnvollsten ist es, am Ende möglichst gleich hohe Beträge in verschiedenen Jahren als Kapital zu beziehen. Unter der Annahme, dass Sie nicht bis 65 arbeiten werden resp. zumindest keine Rente beziehen wollen, sollten Sie den WEF-Bezug dort machen, wo mehr Kapital vorhanden ist. Wenn jetzt in der PK nur ein wenig mehr Geld ist als auf dem Freizügigkeitskonto, würde das für den Bezug aus der PK sprechen. Allerdings besteht ja die Möglichkeit des Stellenverlusts und der Aufteilung auf zwei Freizügigkeitskonten, wodurch es dann wiederum besser wäre, den Betrag vom jetzigen FZ-Konto zu beziehen.
Von den Zinsen her ist die Pensionskasse vermutlich besser verzinst; zumindest im obligatorischen Teil (1.75%). Das Freizügigkeitskonto rentiert momentan zwar etwas besser als was die Libor-Hypothek nach Steuern kostet, das wird sich aber mit gewisser Wahrscheinlichkeit bis Ende Jahr ändern.
Bevor Sie die Hypothek zurückzahlen, sollten Sie sich Ihren Kapitalbedarf im Alter anschauen. Es ist oft nicht mehr möglich, die Hypothek wieder zu erhöhen. Je nach Situation wäre deswegen auch ins Auge zu fassen, die Libor-Hypothek in eine langjährige Festhypothek umzuwandeln, selbst wenn das vorderhand etwas mehr kostet.
Wir empfehlen Ihnen, nicht nur auf die Steueroptimierung zu schauen, sondern auf die gesamte finanzielle Situation. Ein paar Gespräche mit Experten (z.B. Banken, Pensionierungsberatungen) wären sicher nicht falsch investierte Zeit, wobei Sie aber dort deren Interessenskonflikte im Hinterkopf behalten müssen.
Ich habe per 1.1.2015 eine neue Stelle angetreten. Sprich, ich soll/muss meine Altersvorsorge in eine neue PK überweisen. Da ich noch nicht sicher bin, ob ich mit 65ig alles als Rente, oder einen Teil auszahlen will, bin ich am überlegen, ob ich das ganze PK Geld zuerst gesplittet auf zwei Freizügigkeitskonten über tragen soll. Und später nur den einen Teil in die neue PK überweise.
Ich bin 57 jährig und habe eine Hypothek von 500`000.-.
Oder spielt es überhaupt eine Rolle, ob ich jetzt schon splitte, oder alles auf die neue PK überweise, und dann mit 65ig die Hälfte auszahlen lasse und die andere Hälfte als Rente beziehe?
Guten Tag Frank
Es ist schon die Idee, dass das gesamte Guthaben aus der Pensionskasse bei einem Stellenwechsel hin zur PK des neuen Arbeitgebers übertragen wird. Der Umweg via Freizügigkeitskonto ist möglich, wenn man nicht direkt eine neue Stelle antritt.
Vermutlich stellt sich diese Problem bei Ihnen sowieso nicht: klären Sie bei der neuen PK ab, wie viel Sie als Kapital beziehen können (mind. 25% müssen es sein, viele PKs ermöglichen aber auch 100%). Und Sie haben sonst ja auch die Möglichkeit, Kapital aus der PK zur Reduktion der Hypothek zu beziehen.
Meine Mutter hat ein Freizügigkeitskonto. Nun hat Sie nach langem wieder eine Arbeitsstelle. Wie muss nun vorgegangen werden? Muss das Geld wieder einer Pensionskasse überwiesen werden und wie funktioniert das?
Guten Tag Andrea
Ja, Ihre Mutter muss das Geld im Prinzip von der Freizügigkeitsstiftung an die Pensionskasse überweisen lassen. Dazu kann sie bei ihrer PK ein Formular/Einzahlungsschein anfordern und dies dann ihrer Freizügigkeisstiftung schicken. Wenn die PK in einem „schlechten Zustand“ ist oder sie später das Kapital und nicht eine Rente beziehen will, dann kann sie das Konto auch „vergessen“ und nicht in die PK einbringen.
Ich bin weiblich 55 Jahre alt und mir wurde per 30.11.2014 krankheitshalber gekündigt. Was empfehlen Sie mir, wie soll ich das FZ anlegen und ist es sinnvoll 2 Konten zu eröffnen?
Guten Tag Yvonne
Wenn Sie den Aufwand nicht scheuen und keine neue Stelle in Aussicht haben, dann sollten Sie zwei Freizügigkeitskonten eröffnen. Ein Freizügigkeitsdepot, welches passiv teilweise in Aktien angelegt ist, kann sinnvoll sein wenn Sie das Risiko eingehen wollen und wenn Sie das Geld noch lange nicht beziehen werden. Damit würden wir an Ihrer Stelle aber noch 1-2 Jahre abwarten, um zuerst zu schauen wie sich das mit der Stellensuche abzeichnet.
Zu meiner heutigen Frage (07.11.2014) und Ihrer werten Antwort:
Damit fällt aber per sofort doch das gewichtigste Argument für ein Splitten in 2 Freizügigkeitskonten zwecks einer Steueroptimierung durch gestaffelte Bezüge in zwei verschiedenen Steuerperioden mit diesem Kreisschreiben 41 komplett dahin. Wiederum wird der gläserne Normalbürger und Steuerzahler gegenüber Reichen (z.B. Pauschalbesteuerten) und nomadisierenden Grossunternehmen extrem benachteiligt. Diese einseitigen, permanenten Spielregeländerungen seitens Bund- und Kantone gegenüber den sich ans Gesetz haltenden Bürgern- und Steuerzahlern ist inakzeptabel. Bitte machen sie die Konsequenzen dieses Kreisschreiben 41 an dominanter Stelle Ihren Finanzmonitor-Lesern kund.
In Ihrer oben stehenden Rubrik „Freizügigkeitskonto: Zwei sind besser als eines“ empfehlen Sie 2 anstatt 1 FZK anzulegen, haben dann aber etwas weiter unten den Stern-Eintrag/Nachtrag „Nachtrag vom 2. November 2011“ geschrieben.
Bedeutet dies also: Aus Sicht der Steuerbehörde werden 2 Freizügigkeitskontos bei der Auflösung in zwei verschiedenen Steuerperioden (Z.B. 2015 und 2017) steuerlich so behandelt, wie wenn es nur 1 Freizügigkeitskonto war (z.B. im Jahr 2015). Also z.B. 2 mal 200’000 CHF gleich 400’000 CHF, ergo der Kapitalauszahlungssteuersatz von 400’000 CHF und nicht der tiefere von 200’000 CHF zur Anwendung kommt.
Guten Tag Hubert
Ja, wir deuten das so wie Sie schreiben, d.h. dass Bezüge in verschiedenen Jahren am Ende so versteuert werden, wie wenn der gesamte Betrag in einem Jahr bezogen wurde. Wie lange da die Steuerverwaltung zurückblicken wird, was bei einem Kantonswechsel geschieht etc ist für uns unklar. Wenn Sie weder einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder aufgrund Auswanderung planen, dann dürfte der steuerliche Vorteil von zwei Konten für Sie wegfallen. Hier noch das erwähnte Kreisschreiben Nr. 41.
Ich, 63 Jahre jung, bin seit September 2014 arbeitslos. Das PK Guthaben habe ich auf ein Freizügigkeitskonto bei meiner Bank (Raiffeisen, Kanton BE) deponiert (leider habe ich aus Unwissenheit nur 1 Konto eröffnet). Falls ich bis zu meiner Pensionierung keine neue Arbeitsstelle finde, kann ich den Kapitalbezug vom Freizügigkeitskonto splitten? zuerst den überobligatorischen Teil und 1 Jahr später den Rest? kann ich das Freizügigkeitskonto in einen steuergünstigen Kanton transferieren?
Guten Tag Joachim
Ein Freizügigkeitskonto können Sie nur ganz oder gar nicht beziehen – es ist leider nicht möglich, in der Schweiz zuerst den überobligatorischen und dann in einem anderen Jahr den obligatorischen Teil zu beziehen. Ein Transfer in einen steuergünstigen Kanton bringt nur etwas, wenn Sie den Bezug vom Ausland aus tätigen (und dann fallen dort ggf. höhere Steuern an und das müsste vermutlich vor 60 geschehen). Beim Bezug in der Schweiz gilt für die Steuern der Wohnort zum Zeitpunkt der Auszahlung.
Sie könnten noch bei Ihrer Pensionskasse nachfragen, ob sich da nicht nachträglich noch etwas machen liesse, weil Sie ein Härtefall sind und weil es ja erst vor einem Monat war.
Ich habe auf meinem Freizügigkeitskonto ca. CHF 120’000.–. Ist es möglich, diesen Betrag auf 2 Freizügikeitskonten zu verteilen?
Guten Tag Alois
Nein, eine nachträgliche Aufteilung auf zwei Konten ist leider nicht möglich.
Meine Situation:
Im Januar 2009 (nach dem Verkauf meines Betriebes (einer GmbH) liess ich mein damaligen BVG-Konto in zwei Freizügigkeitskonti splittete (Konto 1 Obligatorisches BVG-Geld rund 200‘000, Konto 2 Über-Obligatorisches BVG-Geld, rund 190‘000). Das Obligatorische BVG-Geld aus Konto 1 transferierte ich im Juni 2009 an die Vorsorgestiftung meines damaligen, neuen Arbeitgebers, einem KMU-Betrieb. Das Konto 2 (Über-Obligatorisches BVG-Geld) beliess ich als Freizügigkeitskonto. Im Dezember 2012 wechselte ich erneut die Stelle zum jetzigen Arbeitgeber, einem Grosskonzern. Dieser liess jüngst in einem Rundschreiben an alle Mitarbeiter klar darauf hinweisen, dass alle Vorsorgegelder seiner Angestellten in seine Pensionskassa eingebracht werden müssen. Auf Obligatorische, wie Überobligatorische Gelder zahlt diese Pensionskassa derzeit einen Zins von 2.5 %. Der Umwandlungssatz wird jetzt schon mit 6.15 % ab 2017 ausgewiesen. Es kann das ganze Guthaben als Kapital bezogen werden. Im Dezember 2014 werde ich 62. Ich wohne im Kanton Zürich.
Meine Fragen
1. Muss ich zwingen das Freizügigkeitskonto jetzt noch (vor meinem 62-sten) in die Pensionskasse einbringen?
2. Wenn ich jetzt sofort das Freizügigkeitskonto in diese Pensionskassa einbringe und vor dem Dezember 2016 (64-sten) meine Stelle künde, kann ich dann das BVG-Geld wieder auf 2 Freizügigkeitskonten aufteilen lassen und dies gestaffelt zwischen 2017 (65) und 2022 (70) beziehen?
Guten Tag H. Z.
Im Prinzip müssen alle Gelder von Freizügigkeitskonten in die neue Pensionskasse eingebracht werden. Oft werden aber solche Konten unwissentlich vergessen und nicht eingebracht. Bei Ihnen ist es auch noch so, dass Sie das FZ-Konto ja schon ordentlich beziehen könnten, wenn Sie möchten.
Wenn Sie Ihre Stelle kündigen, weiterhin auf Arbeitssuche gehen und für die Pensionskasse noch nicht als Vorsorgefall (diesen Zeitpunkt müssen Sie bei Ihrer PK abklären) gelten, dann können Sie das Geld wieder auf 2 Freizügigkeitskonten verteilen.
Sie sollten sich überlegen, ob Sie später Ihr Vorsorgegeld als Kapital oder Rente erhalten wollen. Wenn Sie auf 100% Rente tendieren, dann sollten Sie das Geld jetzt einbringen und vom höheren Zins (gegenüber einem Freizügigkeitskonto) profitieren. Wenn Sie das Geld ausschliesslich als Kapital beziehen wollen (oder mehr beziehen wollen als auf Ihrem FZ-Konto liegt), dann sollten Sie das FZ-Konto nicht in die PK einbringen. So können Sie die Altersguthaben in zwei verschiedenen Jahren beziehen, was zu tieferen Steuern führt.
Meine Frau (52j.) wird auf Ende Jahr ihre Arbeitsstelle kündigen um sich nur noch den häuslichen Aufgaben zu widmen. Frage: kann sie über das Pensionskassenguthaben (2. Säule) frei verfügen oder gilt es Fristen einzuhalten?
Guten Tag Luigi
Ihre Frau kann das Geld frühestens mit 59 beziehen, wenn Sie keine der Bedingungen für einen frühzeitigen Bezug (wie etwa Finanzierung von Wohneigentum) erfüllt.
Gerne möchte ich Sie nochmals um Rat bitten:
Die 2. Säule mittels Stiftung Auffangeinrichtung BVG (freiwillige Einzahlung in die 2. Säule, bzw. Weiterführung meiner Altersvorsorge) habe ich geklärt, und, sollte ich keine neue Stelle finden, müsste ich ca. CHF 13,500.00 Jahresbeitrag leisten. Was wäre besser, sicherer und profitabler für mich: Die Weiterführung meiner Pensionsgelder mittels der Auffangeinrichtung, oder das Geld bei einer Bank einzahlen? Ausser der besseren Verzinsung bei der Auffangeinrichtung (derzeit 1.5%), wäre es auch im Hinblick auf die Pensionierung (in ca. 8 Jahren) und auf die Berechnung meiner Altersrente vorteilhafter in die Stiftung Auffangeinrichtung BVG einzuzahlen?
Guten Tag Moggy
Wenn Sie keine Stelle mehr finden werden, unbedingt eine Rente haben wollen und über genügend Kapital bis 64 verfügen, dann kann ein freiwilliger Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG und das Übernehmen der Arbeitgeber-Beiträge sinnvoll sein. Ansonsten ist es idR besser, das Geld privat zu sparen und dann beim neuen Arbeitgeber freiwillige Einkäufe zu tätigen und so die entstandene Beitragslücke zu schliessen. Daneben sollten Sie die Säule 3a voll nutzen, und das können Sie ja während dem Bezug von Arbeitslosengeldern noch machen.
Da Sie das Thema sehr beschäftigt, sollten Sie sich vielleicht persönlich durch einen Vorsorgeberater/Pensionierungsberater beraten lassen, wenn sich nicht bald eine neue Stelle abzeichnet. Eine mögliche kostenlose Anlaufstelle ist die Hausbank, welche aber nicht unabhängig beraten kann.
Ich habe mich im Dezember 2013 selbständig gemacht und wollte mir jetzt einen Teilbetrag aus dem Freizügigkeitskonto auszahlen lassen. Das ist leider nicht möglich, ich muss mir den gesamten Betrag auszahlen lassen. Nun kommt natürlich eine hohe jährliche Versteuerung auf mich zu.
Wäre es denn möglich, dass ich mir den benötigten Betrag wegnehme und den Rest wieder auf ein neu erstelltes Freizügigkeitskonto einbezahle?
Guten Tag Tanja F.
Idealerweise hätten Sie beim Austritt aus der Pensionskasse diese angewiesen, Ihr Geld auf zwei Freizügigkeitskonten zu überweisen: Ein Konto mit dem für die Selbständigkeit benötigten Kapital, und ein Konto mit dem Rest. Das geht nun nicht mehr. Auch ein Umweg wie etwa einen Teil jetzt für (ein ggf. vorhandenes) Eigenheim zu beziehen und den Rest im nächsten Jahr für die Selbständigkeit zu beziehen geht nicht wegen der Frist von 12 Monaten.
Auch Ihre Idee geht nicht, weil man die zweite Säule so nicht nutzen kann. Was allerdings ginge ist, dass Sie sich später mal einer Pensionskasse anschliessen und dort dann freiwillige Einkäufe tätigen. Je nach Beurteilung des Steueramts sparen Sie dann unter dem Stricht deutlich mehr Steuern, weil bei der Auszahlung ja nur ein reduzierter Satz angewendet wird.
Der praktikabelste Weg – wenn Sie das Geld wirklich benötigen – scheint uns der Bezug zu sein und anschliessend jährlich das maximal mögliche in die Säule 3a einzuzahlen. Auch so sparen Sie unter dem Strich Steuern, wenn die Einzahlungen ohne die Gelder vom Freizügigkeitskonto geringer ausfallen würden.
Ich beabsichtige, Ende Jahr bei meinem Arbeitgeber zu kündigen und mein Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Mein Plan ist, mich anschliessend in der Schweiz abzumelden und mich in einem anderen Land, vermutlich Australien, anzumelden, um dort etwa ein halbes bis ein Jahr zu reisen.
Da ich mich nach meiner Rückkehr selbständig machen will, möchte ich die Gelegenheit nutzen und mir nach der Abmeldung aus der Schweiz mein PK-Kapital auszahlen lassen. Dieses werde ich in der Schweiz auf einem Bankkonto lassen (für die Reise habe ich genug Ersparnisse) bis ich zurück bin.
– gibt es Probleme mit den Behörden oder mit der Verwaltung des Freizügigkeitskontos, weil ich verheiratet bin und mein Mann (er ist mit meinem Plan einverstanden) während meiner Abmeldung in der Schweiz am selben Wohnort bleibt? Nach meiner Rückkehr werden wir wieder beide am selben Ort wohnen (Eigenheim). Ich möchte verhindern, dass ich in Australien bin und es dann plötzlich Schwierigkeiten mit der Auszahlung gibt. Falls die Auszahlung verweigert wird: Was geschieht mit dem Geld auf dem Freizügigkeitskonto, wenn ich zurückkomme und mich wieder in der Schweiz anmelde? Habe ich eine Chance, an dieses Geld heranzukommen, ohne wieder angestellt zu sein?
– ich besitze noch eine Wohnung in der Schweiz (wir haben Gütertrennung), die vermietet ist. Mein Mann wird sich während meiner Abwesenheit um die Verwaltung kümmern. Wird mit dieser Ausgangslage (weiterhin eine starke Bindung an die Schweiz) eine Abmeldung ins Ausland überhaupt akzeptiert?
Guten Tag Anna
So wie geschildert können Sie nach der Auswanderung nach Australien das Geld von der Pensionskasse/vom Freizügigkeitskonto beziehen aufgrund der Auswanderung (bitte recherchieren Sie hier die steuerlichen Auswirkungen CH/AUS). Alternativ können Sie auch bis zu Ihrer Rückkehr warten und es dann aufgrund der Selbständigkeit beziehen. So könnten Sie sich vermutlich auch die ganze Übung mit der Abmeldung/Anmeldung ersparen, müssten aber die entsprechenden Nachweise bei der AHV zur Anerkennung der Selbständigkeit erbringen.
Vom Ehepartner benötigen Sie eine Unterschrift für die Auszahlung des Freizügigkeitskontos, und seine Zustimmung haben Sie ja.
Falls Ihre Pläne bezüglich Kapitalbedarf bei der Selbständigkeit schon genügend fortgeschritten sind und Sie über genügend Alterskapital verfügen, empfehlen wir Ihnen, zwei Freizügigkeitskonten anzulegen, damit Sie nur eines davon auflösen müssen (und das zweite als Sicherheit behalten).
Die letzte Frage bezüglich Bindung zur Schweiz können wir Ihnen leider nicht beantworten.
Ist das Geld bei den Freizügigkeitskonten auch klar in obligatorischen Teil und überobobligatorischen Teil getrennt?
Bis wann kann man nach der Kündigung noch in die Pensionskasse einzahlen?
Gilt die 3 Jahresfrist, sollte man sich nach dem Einkauf selbständig machen und das Geld abziehen? Müsste man die Steuern nachzahlen?
Und sollte man nach der Selbständigkeit wieder Arbeitnehmer werden, muss man zuerst das ganze Freizügigkeitsgeld einzahlen, bevor wieder Steuervergünstigungen möglich sind?
Entschuldigung die vielen Fragen, aber ich überlege die Szenarien nach einer Kündigung bezüglich Pensionsgeld.
Ich danke im Voraus für die Infos!
Ich habe sehr wenig BVG-Sparguthaben und sehr viel im überobligatorischen Teil, wegen Auslandsaufenthalte und da alle Einkäufe ins Überobligatorische übergingen.
Bis jetzt fand ich keine Möglichkeit meine Lücken beim obligatorischen Teil zu füllen. Jetzt werde ich demnächst arbeitslos.
Sollte das Geld auf Freizügigkeitskonten gelangen, wie wird es dann bei der Übertragung auf eine neue Pensionskasse verteilt. Kann die neue Pensionskasse wissen, wieviel vom obligatorischen Teil kommt?
Wäre es möglich einen Teil des Sparguthabens auf ein Freizügigkeitskonto zu übertragen und den anderen Teil in die Auffangeinrichtung eingeben und weiterhin in die Kasse einzahlen? Dabei könnte ich sogar ein Einkauf tätigen und den obligatorischen Teil füllen?
Guten Tag Nancy
Beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung wird der neuen Einrichtung mitgeteilt, wie viel des Kapitals zum obligatorischen und zum überobligatorischen Teil gehört. Die neue Vorsorgeeinrichtung weiss also ganz genau, wie viel von Ihrem Alterskapital in welchen Topf gehört.
Das mit den Einkaufsmöglichkeiten müssten Sie direkt mit der Auffangeinrichtung BVG anschauen. Es macht eher keinen Sinn, sich bei einer kurzen Arbeitslosigkeit freiwillig via Auffangeinrichtung BVG weiter zu versichern, weil man auch die Arbeitgeber-Beiträge bezahlen muss und weil das Einkommen ja zumindest temporär geringer ist. Wenn Sie wieder eine Stelle haben, können Sie sich ja auch einkaufen und der Steuerspar-Effekt wird höher sein, wenn Ihr Lohn höher als das Arbeitslosengeld sein wird (was normalerweise der Fall ist).
Ich bin 56; werde bald als arbeitslos erfasst; suche eine neue Stelle; muss mich in der Zwischenzeit um BVG, Freizügigkeitskonti und/oder die Weiterführung meiner Pensionskassengelder kümmern. Die Austrittsleistung der PK soll auf ein (oder zwei) FZ-Konti überwiesen werden. Bei einer neuen Stelle wird das Geld in die neue PK des neuen Arbeitgebers überwiesen.
Nun habe ich von der „Stiftung Auffangvorrichtung BVG“ gehört und es besteht die Möglichkeit meine Altersvorsorge (nur Sparversicherung, da Risikoversicherung noch über die Arbeitslosenversicherung abgedeckt ist) gem. BVG freiwillig weiterführen zu lassen.
Meine Fragen:
Ist dies gleichbedeutend wie wenn ich arbeiten würde und das Geld bei der PK meines Arbeitgebers wäre?
Falls ich so etwas abschliessen würde: Muss ich dann mein Teil (ca. 9%) und den des AG auch übernehmen? (Insgesamt ~18% oder mehr).
Was sind die Vor- und Nachteile mich so in der 2. Säule versichern zu lassen.
Was sind die Unterschiede zwischen so einer Versicherung und das Geld auf FZ-Konti parken zu lassen?
Warum wird das eigentlich nirgendwo erwähnt oder vom AG darauf hingewiesen, dass man (ausser FZ-Konto) seine 2. Säule weiterführen könnte, wie wenn man in einem Arbeitnehmerverhältnis wäre?
Was würden Sie mir empfehlen wenn ich hoffe (es aber eher unwahrscheinlich ist) bald wieder einen Job zu finden: Zwei FZ-Konti oder die Weiterführung meiner PK-Gelder in der Stiftung Auffangvorrichtung BVG, d.h. für meine Altersrente der 2. Säule wie bisher (aber ohne Risikobeitrag) zu sparen?
Guten Tag Moggy
Für die meisten Arbeitslosen ist es schlicht zu teuer, während der Arbeitslosigkeit weiterhin fürs Alter zu sparen. Die Risiken sind ja wie Sie erwähnen über die Arbeitslosenversicherung abgedeckt. Weil der Lohn dann 20-30+ Prozent tiefer ist, kommt es für die meisten nicht in Frage, während der meist nur kurzen Arbeitslosigkeit die rund doppelt so hohen Sparbeiträge zu leisten (da ja die Arbeitgeber-Beiträge auch durch den Arbeitnehmer übernommen werden müssen).
Es ist deswegen für die meisten Personen mit beschränkten Ersparnissen sinnvoll, erstmal seine Ausgaben tief zu halten. Es ist ja dann – wenn man wieder eine Stelle gefunden hat – möglich, sich freiwillig in die Pensionskasse einzukaufen und so die Beitragslücke flexibel wieder zu schliessen.
Sollte Ihre finanzielle Situation sehr komfortabel sein, sollten Sie sich direkt durch die „Stiftung Auffangvorrichtung BVG“ beraten lassen und sich eine Offerte ausstellen lassen, damit sie diese mit Ihrer jetzigen PK-Lösung vergleichen können (es gibt fast immer mehr oder weniger grosse Abweichungen). Sinnvoller erscheint aber meistens, sich erstmal auf die Stellensuche zu fokussieren – viel Erfolg dabei!
Ich bin 50, momentan stellenlose Angestellte und beim Arbeitslosenamt angemeldet. Das PK-Guthaben habe ich noch nicht auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Ich suche wieder eine Stelle im Angestellenverhältnis, werde mich aber in den nächsten 2-3 Jahren selbständig machen. Soll ich schon jetzt zwei Freizügigkeitskonten anlegen? Und muss ich dann bei meiner nächsten Anstellung beide Konten auflösen resp. in die neue PK einzahlen? Kann ich, obwohl in Zürich wohnhaft, auch ausserkantonal (bessere Zinsen) ein Freizügigkeitskonto eröffnen? Vielen Dank!
Guten Tag Leserin
Eigentlich muss man sein/seine Freizügigkeitskonten jeweils in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers einbringen. Zwei Konten sind aber sicher sinnvoll, wenn die PK des neuen Arbeitgebers einen Deckungsgrad von unter 100% aufweist (dann bringt man besser nur eines der Konten ein) oder wenn man sich selbständig machen will (dann löst man je nach Kapitalbedarf nur ein Konto auf, weil man jeweils nur das ganze Konto und nicht nur einen Teil davon für die Selbständigkeit beziehen kann).
Sie machen also sicher nichts Falsches, wenn Sie jetzt zwei FZ-Konten eröffnen. Wenn Sie aber eh in Kürze eine Stelle finden werden, dann lohnt sich der Aufwand vermutlich nicht, zumal Sie ja beim geplanten Stellenaustritt in 2-3 Jahren das Geld immer noch auf 2 Konten verteilen können.
Es spielt keine Rolle, wo die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat, wenn Sie in der Schweiz wohnen; entsprechend macht es Sinn, sich an höheren Zinsen zu orientieren.
Ich bin weiblich 66 Jahre alt, und habe ein Freizügigkeitskonto, welches zu einem vergleichweise tiefen Zins verzinst wird. Ich möchte das Geld noch bis zu meinem 69. Geburtstag auf einem Freizügigkeitskonto belassen. Kann ich das Guthaben jetzt noch für die verbleibende Zeit zu einer anderen Stiftung überweisen lassen, die einen höheren Zinssatz zahlt?
Ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Guten Tag Frau Peter
Ja, das ist möglich. Es wurde nur letztes Jahr im K-Tipp von einem Fall berichtet, wo sich die Vorsorgestiftung der Credit Suisse weigerte, das 3a-Vorsorgeguthaben bei einer über 60 Jahre alten Person an eine neue Stiftung zu transferieren. Das sollte Sie aber nicht davon abhalten, vom höheren Zins bei einem anderen Anbieter zu profitieren.
Habe bei Postfinance nach einem Stellenverlust ein Freizügigkeitskonto nach Beendigung eines Stellenverhältnisses (bin heute Erwerbslos gemeldet bei der Arbeitslosenkasse) erstellt und den ganzen Betrag überwiesen. Wie kann ich jetzt daraus das Geld auf 2 Konten verteilen und kann ich diese auf unterschiedlichen Geldinstituten haben? Ziel wäre, ca. 100k bis 150k für eine Selbständigkeit einzusetzen.
Guten Tag M.L.
Ein nachträgliches Splitting von einem auf zwei Freizügigkeitskonten ist leider nicht mehr möglich.
Allenfalls könnten Sie versuchen, Ihre ehemalige Pensionskasse zu kontaktieren. Vielleicht lässt sich dort mit viel gutem Willen noch etwas machen (Rückbuchung), aber Anspruch darauf haben Sie leider nicht.
Ich habe meine Stelle selbst gekündigt und werde demnächst nicht arbeiten. Die firmeneigene PK zahlt eine überdurchschnittliche Verzinsung.
Ist es möglich, der PK beim Austritt bewusst keine Angaben über ein Freizügigkeitskonto zu liefern ? Das Guthaben müsste dann ja mind. 6 Mt. weiter dort verbleiben zu einem sehr vorteilhaften Zins. Vor Ablauf der 6 Mt. melde ich mich dann und lasse das Guthaben auf eine möglichst interessantes Freizügigkeitskonto transferieren.
Ist mein Vorgehen rechtlich ok und muss die aktuelle PK das so handhaben wie beschrieben?
Guten Tag Charly
Im Freizügigkeitsgesetz FZG steht im Artikel 4, dass wenn eine Mitteilung seitens des Versicherten ausbleibt, die Vorsorgeeinrichtung (also Ihre PK) die Austrittsleistung samt Zinsen der Auffangeinrichtung überweisen muss. Dies hat frühestens 6 Monate und spätestens 2 Jahre nach dem Freizügigkeitsfall zu geschehen.
Somit wäre es tatsächlich eine Möglichkeit für Sie, sogar gar nichts zu unternehmen, und Ihr Altersguthaben wäre dann zu einem momentan im Vergleich guten Zins bei der Auffangeinrichtung BVG deponiert. Wenn Sie aber nichts unternehmen, dann verbauen Sie sich die Möglichkeit, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen.
Wir empfehlen Ihnen, vorher bei Ihrer PK nachzufragen. So erhalten Sie die Bestätigung, dass die 6 Monate eingehalten werden, wohin das Geld bei Passivität Ihrerseits überwiesen würde (nicht alle Vorsorgeeinrichtungen überweisen das Geld der Auffangeinrichtung) und vor allem, wie die Verzinsung für ausgetretene Arbeitnehmer geregelt ist. Es könnte ja sein, dass die überdurchschnittliche Verzinsung für Sie nach Stellenaufgabe nicht mehr gilt.
Ich bin 60 und werde aus gesundheitlichen Gründen kündigen. Dass ich eine Arbeit finde ist unwahrscheinlich. Ich werde also ca in zwei Jahren von meinem Geld auf den Freizügigkeitskonti leben müssen. Da ich mir eine risikoreiche Anlage nicht leisten kann zwei Fragen:
Soll ich besser in Frührente gehen, meine Jahresrente ist 25000 und ich hab noch eine dritte Säule um bis zum AHV Alter zu überbrücken.
Oder soll ich kündigen und mein Pensionskassenkapital von 415000 auf zwei Freizügigkeitskonti überweisen? Was kann ich mir jährlich mit einer Verzinsung von 1% auszahlen, wenn 415000 chf zur verfügung stehen und von 62 bis 85 reichen sollen?
Guten Tag Maria
Zu Ihrer Frage: ca. 425’000 Franken (das Geld wird ja bis 62 auch noch verzinst) zu 1% Zins mit einer Laufzeit von 23 Jahren ergeben mit dem Zinseszins einen jährlichen Bezug (am Ende des Jahres) von rund 20’800 Franken. Mit 2% Zins gerechnet wären es 23’200 Franken jährlich. So gesehen ist die Jahresrente von 25’000 Franken deutlich attraktiver. Allerdings müssen Sie diese als Einkommen versteuern, während nach dem Kapitalbezug nur der Zinsertrag steuerpflichtig ist. Das Thema Rente vs. Kapitalbezug haben wir auf FinanzMonitor in einem anderen Artikel noch ausführlicher behandelt.
Wenn Sie keine Immobilie besitzen, dann stehen Sie momentan vor der wahrscheinlich finanziell wichtigsten Einzelentscheidung in Ihrem Leben. Sie sollten sich beraten lassen. Die meisten Banken beispielsweise bieten kostenlose Pensionierungberatungen an, wobei diese nicht ganz ohne Eigeninteressen ist.
Ist es möglich, das Freizügigkeitsguthaben bei Austritt aus einer Penstionskasse auch auf mehr als zwei Freizügigkeitskonten zu verteilen?
Hintergrund: Meines Wissens sind max. CHF 100’000 an Vorsorgegeldern (Freizügigkeitkonto + Säule 3a Konto) pro Kunde im Konkursfall einer Bank privilegiert. Daher scheint es mindestens aus Risikoüberlegungen sinnvoll, das Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse aufzuteilen, so dass bei keiner Bank mehr als CHF 100’000 an Vorsorgegeldern liegen. Wenn die Freizügigkeitsleistung bei Austritt aus der PK nun grösser als CHF 200’000 ist, müsste man für ein solches Splitting FZ-Konten bei mehr als zwei verschiedenen Banken eröffnen.
Guten Tag John
Vorsorgestiftungen beurteilen wir als sehr sicher. Ihre Überlegungen bezüglich Risikoverteilung sind aber valide. Es ist allerdings nicht möglich, das Geld von der Pensionskasse auf mehr als zwei Freizügigkeitskonten zu überweisen. Theoretisch könnten Sie bei jedem Stellenaustritt das Vorsorgegeld auf zwei neue Freizügigkeitskonten verteilen und in der neuen Stelle diese der Pensionskasse verschweigen. Das ist aber nicht im Sinne des Staates resp. der Steuerbehörden, weil FZ-Gelder wieder in die neue PK eingebracht werden müssten.
Allenfalls wäre es eine Möglichkeit, das Vorsorgegeld in Aktien anzulegen, um so das Risiko im Konkursfall auszuschalten – bei entsprechend höheren Anlagerisiken als beim Deponieren auf einem Konto.
Wie lange sollten Gelder auf dem Freizügigkeitskonto bleiben um keine Probleme mit den Steuerverwaltungen zu haben?
Konkreter Fall: Transfer mitte Jahr der Gelder 3 Säule von meiner jetzigen Bank Kanton BE auf neues Konto im Kanton SZ. Transfer des PK Kapitals Mitte Jahr auf zwei Freizügigkeitskonten einer Stiftung im Kanton SZ, da Arbeitstätigkeit aufgegeben wird. Im September definitive Abmeldung aus der Schweiz nach Asien. Bedeutet ja dann auch eine unterjährige Steuererklärung per Auswanderungstermin, nachher keine Steuerpflicht mehr in der Schweiz.
Im Nov. dann Antrag auf Auszahlung mind. eines Konto der 3 Säule, ev. auch noch 1 Konto PK (andere Konti später). Damit sollte dann die Quellensteuer vom Kanton SZ zur Anwendung kommen! Ist das möglich oder gibt es hier auch Kündigungsfristen bei den FZ-Kono?
Bekomme ich ev. Probleme mit den Steuerverwaltungen (BE/SZ oder Bund) wegen dieser, vor allem für mich, sehr vorteilhaften Steueroptimierung?
Guten Tag Dan
Sie dürfen Konten aus der 2./3. Säule ohne Fristen (abgesehen von ev. Kündigungsfristen seitens der Bank, was bei einigen wenigen 3a-Anbietern der Fall ist) zwischen verschiedenen Stiftungen transferieren. Die Steuerverwaltungen können da nichts dagegen machen.
Sie sollten aber vor der Auszahlung abklären, ob ggf. im entsprechenden Land in Asien eine (Einkommens-) Steuerpflicht auf den bezogenen Vorsorgegeldern besteht. Und weil das Geld fürs Alter gedacht ist, sollten Sie sehr vorsichtig damit umgehen. Wenn nicht unbedingt benötigt, dann belassen Sie das Geld in der Schweiz und in CHF (Währungsrisiko), vor allem wenn eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist.
Bei mir steht wegen Ausscheidens aus dem Angestelltenverhältnis und Wegzugs nach Deutschland die Auszahlung der 2. Säule an. Ich werde dazu 2 Kontos eröffnen und mir den überobligatorischen Teil soweit als möglich auszahlen lassen. Dazu meine Frage: die eine Bank, die ich mir ausgesucht habe, gewährt relativ gute Zinsen und unterliegt der Staatsgarantie. Könnte ich nicht beide Kontos bei dieser Bank eröffnen, da meine Einlagen über die Staatsgarantie abgesichert sind?
Guten Tag Gabriele
Es kommt darauf an: nicht mehr alle Institute erlauben die Eröffnung von zwei Freizügigkeitskonten für dieselbe Person. Das müssten Sie direkt bei Ihrer Bank nachfragen. Es ist allerdings problemlos möglich, zwei Konten bei verschiedenen Instituten zu eröffnen. Wenn Sie den überobligatorsichen Teil sowieso gleich beziehen wollen, dann spielt der Zins auch keine Rolle.
Eröffnen Sie für den überobligatorischen Teil ein Konto bei einer Stiftung, wo die Kosten für die Auflösung gering oder null sind. Weisen Sie Ihre Pensionskasse an, den überobligatorischen Teil auf dieses Freizügigkeitskonto zu überweisen. Oft lohnt sich die Wahl einer Vorsorgestiftung in einem steuergünstigen Kanton, allerdings müssen Sie in DE vermutlich den ganzen Betrag als Einkommen versteuern und werden die Steuern in der CH danach zurückerstattet erhalten, sodass das bei Ihnen keine Rolle spielen dürfte.
Ich habe mein Pensionskassen-Vermögen auf 2 Freizügigkeitskonten angelegt.
Nun habe ich einen neuen Arbeitgeber. Muss ich beide Konten auflösen und in die Pensionskasse meines neuen Arbeitgebers einzahlen? Oder ist es erlaubt ein Fzg.-Konto für den spätern Kapitalbezug pendent zu halten. Ich werde noch dieses Jahr 60 Jahre alt, da ist es ja möglich sich das Kapital auszahlen zu lassen. Danke für Ihre Antwort.
Guten Tag Beat
Eigentlich muss man alle seine Freizügigkeitskonten in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers einbringen. Die PK kann allerdings nicht wissen, dass Sie zwei Konten haben.
Wenn Sie sowieso einen Kapitalbezug anstelle der Rente wollen, dann würde es aus steuerlicher Sicht Sinn machen, das eine FZ-Konto zu behalten.
Ich habe die diversen Posts gelesen aber meine Frage nicht ganz beantwortet.
Durch Stellenverlust habe ich zwei Freizügigkeitspolicen. Einmal Fr 200000 bei einer Bank mit 50% Wertschriften und ein andere mit etwa Fr 40000. Nun beginne ich (56 J) einen neuen Job. Gefühlsmässig würde ich die Fr. 40000 in die neue Kasse einbringen und den grösseren zur Zeit gut angelegten Betrag liegen lassen.
Guten Tag Jürgen
Vorsorgegelder müssen bei erneutem Stellenantritt wieder in die entsprechende Pensionskasse eingebracht werden. Allerdings kann ihre neue PK nicht wissen, dass Sie über zwei Konten verfügen.
Grundsätzlich sollten Sie dieselben Überlegungen wie bei einem freiwilligen Einkauf in die PK anstellen. Wenn Sie also sowieso das Geld bei der Pensionierung als Kapital (und nicht als Rente) haben wollen (und die neue PK das ev. gar nicht in vollem Umfang ermöglicht), die Versicherungsleistungen nicht besser werden und die neue PK eine Unterdeckung aufweist, dann haben Sie einige Argumente dafür, Ihr grösseres Freizügigkeitskonto zu „vergessen“. Ab Alter 60 können Sie dann über dieses Geld frei verfügen.
Wir sind nach Deutschland zurückgezogen und wollen unsere 2. Säule für den Hauskauf benutzen. Was passiert mit der 1. Säule? Muss ich da jetzt schon was vorbereiten? Wird das dann von der Schweiz nach Deutschland ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt?
Guten Tag Christiane
Nein, bezügl. AHV müssen Sie jetzt nichts unternehmen und die Rente wird auch ins Ausland überwiesen. Melden Sie sich einige Monate vor Ihrem 64. Geburtsag (Ihr Mann vor seinem 65. Geburtstag) bei der AHV, siehe https://www.finanzmonitor.com/2-saule/rente-schweiz-auslaender/
Ich habe meine Arbeitsstelle per 31.03.14 gekündigt und werde auf diesen Zeitpunkt meinen Aufenthaltsort von der Schweiz nach Ungarn verlegen. Den überobligatorischen Teil des Pensionskassenguthabens werde ich mir auszahlen lassen. Ist es steuerlich relevant in welchem Kanton sich das Freizügigkeitskonto für die Auszahlung befindet?
Guten Tag Ivan
Ja, wenn man vom Ausland aus sein Freizügigkeitskonto bezieht, dann ist nicht der Wohnkanton relevant, sondern in welchem Kanton die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat entscheidend. Man sollte also den überobligatorischen Teil zu einer Stiftung in einem steuergünstigen Kanton wie bspw. Schwyz überweisen lassen, wenn man vom Ausland aus Vorsorgegelder bezieht. Beachten Sie, dass ggf. im Ausland weitere Steuern fällig werden können, etwa wenn das Land Vorsorgegelder zum Einkommenssteuer-Tarif versteuert. In diesem Fall kann die in der Schweiz erhobene Quellensteuer zurückgefordert werden, wodurch es dann unter dem Strich keine Rolle spielt, in welchem Kanton man sein Freizügigkeitskonto hatte. Informieren Sie sich also vorgängig zur steuerlichen Situation in Ungarn.
Danke für die rasche Antwort. Meine Frage lautet: Was ist besser bei Rentenvorbezug ab 62J = Auszahlung oder monatliche Rente?
Hallo Manfred
Eine Rente von einem Freizügigkeitskonto aus ist nicht möglich, dazu müssten Sie wieder arbeiten gehen und das Geld in die neue PK einbringen. Allenfalls könnten Sie sich mit dem Geld eine Leibrente kaufen, dazu müssten Sie aber eine deutlich überdurchschnittliche Lebenserwartung haben, damit sich das lohnt. Anspruch auf die AHV-Rente haben Sie mit 65, ein Bezug mit 63 oder 64 ist (mit lebenslanger Rentenkürzung) möglich.
Mir wurde auf ende Dezember 2013 gekündigt, (mein Jahrgang ist 1954) ich habe mein PK auf 2 Freizügigkeitskonten überweisen lassen. Ab wann kann ich auf das Freizügigkeitskonto zu greifen?
Guten Tag Manfred
Als Mann und ohne Vorliegen von besonderen Auszahlungsgründen ab Ihrem 60. Geburtstag. Sie können das Geld von einem Konto aber auch noch bis zum 70. Geburtstag dort stehen lassen, um vom steuerfreien Vorzugszins zu profitieren.
Ich möchte wieder mal Ihre Institution um Ratschlag bitten.
Habe bekanntlich vor gut 1,5 Jahren mit 63 Jahren den Job verloren und die Pensionsgelder in zwei Freizügigkeitskonto auf verschiedenen Banken geparkt.
Ab März 14 (off. Pensionsalter) kann ich dann frei über diese Gelder verfügen. Nun die Frage.
Kann ich diese Gelder in verschiedenen Tranchen mir ausbezahlen lassen oder muss ich jeweils den gesamten Betrag in 1x nehmen?
Guten Tag Jürg
Ja, Sie können sich pro Konto nur den ganzen Betrag auszahlen lassen. Deswegen war es sinnvoll, das Geld auf zwei Freizügigkeitskonten zu verteilen, um zumindest die Progression etwas zu brechen. Wenn Sie einen Teil des Geldes nicht sofort benötigen und vom recht guten, sicheren und steuerfreien Zins profitieren wollen, können Sie mit der Auszahlung auch bis zu den Jahren warten, wo Sie 69 und 70 Jahre alt werden.
Muss ein Freizügigkeitskonto zwingend bei einer neuen Anstellung dorthin übertragen werden? Oder kann es dort (bis zur Rente) bleiben? Ich wechsle mehrfach im Jahr den Arbeitgeber.
Guten Tag Griebels
Ja, das Geld aus der Pensionskasse sollte jeweils in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers eingebracht werden. Ein „Umweg“ über ein Freizügigkeitskonto ist aber bei nur kurzen Unterbrüchen zwischen zwei Arbeitgebern idR nicht notwendig. Teilen Sie einfach Ihrer alten Pensionskasse mit, wo bei welchem Institut Sie neu versichert sein werden.
Was nicht geht ist, das Geld in der alten PK zu belassen. Diese wird es, idR nach 6-24 Monaten, zur Auffangeinrichtung BVG oder in eine andere Stiftung überweisen, wenn sie nichts mehr von Ihnen hört.
Es gibt schon Fälle, wo es geschickter ist, das Geld bei einem Stellenwechsel auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen und nicht in die neue Pensionskasse einzubringen – die neue PK kann ja nicht wissen, ob und wie viel Geld man fürs Alter angespart hat. Dies kann Sinn z.B. machen kurz vor Erreichen des Pensionierungsalters, wenn man einen Kapitalbezug plant (Steuerersparnis durch den Bezug in zwei verschiedenen Jahren) oder wenn die neue PK finanziell schlecht dasteht. Aber das ist wie gesagt nicht im Sinne der 2. Säule und kann dazu führen, dass die Versicherungsleistungen massiv tiefer sind.
Er ist 64-jährig, sie 59-jährig und beabsichtigen auf den internationalen Gewässern mehrjährig zu reisen. Je ein Freizügigkeitskonto möchten wir dazu gerne äufnen. Wir werden aber „keinen festen Wohnsitz“ haben, da wir von Land zu Land reisen werden. Vermögensmässig sind wir überdies anderweitig gut abgesichert. Wie verhält es sich jetzt mit den Auszahlbedingungen ?
Guten Tag Ruth
Da Sie beide das Alter „5 Jahre vor ordentlichem Rentenalter“ erreicht haben, können Sie sich das Geld jederzeit auszahlen lassen. Wenn Sie das Kapital jetzt nicht benötigen, kann es Sinn machen, es noch für für ein paar Jahre stehen zu lassen, es sei denn sie wollen einen höheren Zins/Rendite erzielen (bei entsprechend höherem Risiko).
Ich habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt und werde für 1 – 2 Jahre ins Ausland (ausserhalb EU) ziehen, mit der Absicht, nach dieser längeren Reise in die Schweiz zurückzukehren.
Ist es für mich sinnvoll, einfach ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen und die Überweisung auf das eröffnete Konto zu beantragen?
Guten Tag Sergio
Ja, auf jeden Fall ist das sinnvoll. So haben Sie die Kontrolle über Ihr Vorsorgeguthaben und wissen auch genau, wo das Geld ist.
Mir wurde gekündigt und mitgeteilt,dass das Pensionskassenguthaben auf ein Sperrkonto bei der CS übertragen wird.Muss dies nicht automatisch ein Freizügigkeitskonto sein?
Wie kann ich aber im Falle der Arbeitslosigkeit meine Familie vor Invalidität und Tod meinerseits schützen ? Meine Frau ist Hausfrau ohne Verdienst.
Ich frage mich, ob ich nicht nur einen Teil auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen soll und einen Teil zum Abschluss einer Freizügigkeitspolice verwenden soll. Ist das möglich und bietet es Vorteile?
Kann man als Arbeitsloser auch weiterhin den Höchstbetrag in Säule 3a einzahlen.Wir sind mit unserer Hypothek dazu verpflichtet.
Guten Tag Felix
Ja das Geld aus der Pensionskasse wird auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Vermutlich wurde das auch gemeint mit „Sperrkonto“. Es ist üblich, dass man als Angestellter selbst wählen kann, auf welche Freizügigkeitsstiftung das Geld überwiesen werden soll. Ist das Geld bereits bei der Credit Suisse, kann es immer noch zu einer anderen Stiftung transferiert werden. Allerdings sollten Sie sich jetzt mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung setzen, wenn Sie die Vorteile von zwei Freizügigkeitskonten nutzen wollen – eine nachträgliche Aufteilung ist nicht mehr möglich.
Solange Sie Arbeitslosengelder von der ALV erhalten, können Sie die Säule 3a nutzen und den Betrag steuerlich abziehen. Es ist nicht üblich, bei kurzer Arbeitslosigkeit Versicherungen gegen Tod/Invalidität abzuschliessen (man ist via die Arbeitslosenversicherung bereits versichert, wenn die AL-Entschädigung über 80 Franken/Tag beträgt), das gleiche gilt für die Freizügigkeitspolice. Lassen Sie sich von mehreren Versicherungen beraten, und überlegen Sie eine allfällige Unterschrift gut – vemrutlich ist Ihre Zeit besser in die Stellensuche investiert. Viel Erfolg dabei!
Ich bin in einem Anstellungsverhältnis und stelle die Frage, ob die Pensionskasse in zwei gesplittet werden kann (für meine Ehefrau und mich) ohne das es eine Scheidung gibt. Gibts hier eine Möglichkeit?
Guten Tag Semperor
Nein, das ist nicht möglich. Allenfalls kann man sich bei einigen Arbeitgebern noch einer Kader-Pensionskasse anschliessen, aber auch diese zweite Pensionskasse läuft dann auf den eigenen Namen.
Auf eine Frage habe ich leider keine Antwort bekommen. Meine Situation:
Ich werde Ende 2013 mit 60 meine Erwerbstätigkeit auf 20-40 % reduzieren und Ende 2014 dann ganz aufgeben.
Mit der Reduktion von Pensum und Lohn wird im 2014 eine Kaderversicherung zur Auszahlung fällig. Die Versicherung verlangt eine Auszahlung auf ein Freizügigkeitskonto.
Nach meiner Pensionierung Ende 2014/Anfang 2015 möchte ich die restlichen Vorsorgegelder auf 2 Freizügigkeitskonten auszahlen lassen.
Mein Ziel ist es zur Steueroptimierung diese 3 Freizügigkeitskonten einzeln auszahlen zu lassen. Wohnort ist BL.
Meine Frage:
3 Freizügigkeitskonten sind nicht möglich, aber kann man ein Konto mehrfach „benutzen“?
Konto 1: 2014 Kaderversicherung und im 2014 ausbezahlen lassen, danach 1/2 der Vorsorgegelder, deren Bezug erst in 2-3 Jahren erfolgt.
Konto 2: 1/2 der Vorsorgegelder mit beliebigem Bezug ab 2015
Danke für Ihre Antwort.
Guten Tag Urs
Sie können ein Freizügigkeitskonto mehrfach „benutzen“, sprich zuerst die Kaderversicherung der Pensionskasse darauf überweisen lassen und anschliessend noch einen Teil von den übrigen PK-Geldern. Es gibt auch Fälle, wo Personen mehr als 2 FZ-Konten haben, etwa weil sie eines „vergessen“ haben und dann zwei neue eröffneten. Es ist aber pro Austritt aus der Pensionskasse nur möglich, das Geld auf maximal 2 Konten überweisen zu lassen.
Beachten Sie aber, dass wenn Sie ordentlich pensioniert werden und Sie das ganze Guthaben statt als Rente als Kapital beziehen können, ihn dieses Geld normalerweise direkt auf ihr Privatkonto (und nicht auf ein FZ-Konto) überwiesen wird. Es wäre deswegen sinnvoll, bereits die Kaderversicherung hälftig auf zwei noch zu eröffnende Freizügigkeitskonten zu überweisen, und sprechen Sie das Vorgehen mit Ihrer vorgängig Pensionskasse ab.
Erstmal vielen Dank für Eure informative Webseite. Und für Eure superschnellen Antworten. Lange kümmert man sich nicht um die Pensionskasse und plötzlich muss es einfach sein.
Per 30.6.2013 wurde mir gekündigt. Ich (Jg. 1959) weiss noch nicht genau, wie es weitergeht und habe noch keine neue Stelle. Die PK (Gemini-Stiftung) konnte mir heute auf telefonische Anfrage nicht sagen, welcher Teil des PK-Geldes dem obligatorischen Teil und welches dem überobligatorischen Teil angehört. Sie führen eine sogenannte „Schattenrechnung“ und solange das Altersguthaben gemäss BVG kleiner ist, als der Anspruch im Freizügigkeitsfall (Differenz aktuell CHF 1500) sei alles i.O. Habe ich nicht Anspruch zu wissen, wie und zu welchen Sätzen mein PK-Geld verzinst wurde? Und lohnt es sich, wenn ich zwei Freizügigkeitskonten eröffne? Ich könnte mich noch mit knapp CHF 50’000 einkaufen. Soll ich das mit Erspartem (etwa CHF 12 000) machen?
Guten Tag Regula
Sie haben Anspruch darauf dass Ihre Fragen zur Pensionskasse von Ihrer Freizügigkeitsstiftung kompetent beantwortet werden.
Wenn Sie schon eine neue Stelle in Aussicht haben, dann lohnt es sich nicht, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen: Die Gelder müssten Sie ja dann wieder in die neue PK einbringen. Eine Ausnahme wäre, wenn Sie bewusst eines der Konten „vergessen“ möchten, um es dann später als Kapital zu beziehen. Wenn Sie vermuten, dass Sie für längere Zeit keine neue Stelle finden werden, dann können Sie 2 Konten eröffnen, um so das Risiko zu verteilen.
Von einem Einkauf zum jetzigen Zeitpunkt raten wir ab. Die „nur“ 12’000 Franken Ersparnisse sollten Sie als Notgroschen auf dem Bankkonto bereithalten. Erst wenn man über genügend Ersparnisse (mindestens 6 Monatslöhne) verfügt, sollte man freiwillige Einkäufe tätigen, und das im Normalfall auch erst, nachdem man in die Säule 3a einbezahlt hat.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Stellensuche!
Ich bin Grenzgänger aus Österreich und werde Ende Juli 2013 meine Tätigkeit in CH beenden. Anschliessend ist eine 6-monatige Reise geplant. 2014 werde ich zunächst arbeitslos sein, ob der neue Job dann in AUT, CH oder FL sein wird ist noch offen.
Nun zu meiner Frage:
Derzeit liegt bei Pensionskassa (Basler) ein Guthaben von ca. CHF 150’000, wovon 70’000 obligatorisch und 80’000 überobligatorisch sind. Gerne möchte ich vom überobligatorischen Teil 40’000 beziehen der Rest soll weiterhin für meine Pension zur Verfügung stehen- wie soll ich hier vorgehen, was muss ich beachten?
Hallo Stef
Den überobligatorischen Teil können Sie nur beziehen wenn Sie nicht mehr in der Schweiz wohnen. Sie können Vorsorgegelder auch nur als Ganzes beziehen, eine Teilauszahlung (ausser bei der Finanzierung von Wohneigentum) ist nicht möglich.
Sie könnten wie folgt vorgehen: Eröffnen Sie zwei Freizügigkeitskonten und teilen Sie Ihrer Pensionskasse mit, dass Sie folgende Aufteilung vornehmen soll:
Konto A: 55Tsd. obligatorisch, 40Tsd. überobligatorsich
Konto B: 15Tsd. obligatorsich, 40 Tsd. überobligatorisch
Nachdem Sie sich in Österreich angemeldet haben, beantragen Sie von Konto A die Auszahlung des überobligatorischen Anteils von 40Tsd. So hätten Sie am Ende auf beiden Freizügigkeitskonten gleich hohe Vorsorgeguthaben.
Sie schreiben am 8.1. dass Freizügigkeitskonten absichtlich „vergessen“ werden.
Sind Probleme zu erwarten wenn trotz Anstellungsverhältnis mit 2. Säule ein solches „vergessenes“ Freizügigkeitskonto zwecks höherer Zinsen auf ein neues Freizügigkeitskonto bei einer anderen Bank transferiert wird? Sind die Institute zur Meldung verpflichtet?
Hallo Matthias
Nein, ein Anbieterwechsel wird keine Probleme bereiten.
Aufgrund der jüngsten Geschehnisse in Europa, und unter Berücksichtigung solcher Pamphlete http://www.admin.ch/ch/d/sr/9/952.05.de.pdf (siehe u.a. Art.49) und der Tatsache der gegenseitigen Verknüpfung der Finanzmärkte ist sonnerklar, dass Sparguthaben auf KEINEM Konto mehr sicher sind. Auch in der Schweiz nicht! Meine Frage:
Ist Ihnen bekannt, ob man Freizügigkeitsgelder, die von einer Pensionskasse abfliessen wegen Jobkündigung, bis zu deren quellbesteuertem Bezug aus dem Ausland auch als Banknoten(100%cash)-Einlage im Tresor/Schliessfach einer Freizügigkeitseinrichtung deponieren kann(unter Verzicht einer Verzinsung)?
Die theoretische Einlagensicherung von CHF 100’000.- ist nicht viel mehr Wert als eine homöopathische Beruhigungspille und deckt ausserdem bei grossen angeparten Pensionskassenbeträgen nur ein Bruchteil ab. Wir haben bekanntlich ein fractional banking Falsch- pardon..Schuldgeldsystem, die Gelder sind NICHT vorhanden. First come, first served…
Guten Tag Pesche
Sie haben recht, dass es keine absolute Sicherheit gibt. Aber die Sicherheit von Freizügigkeitsgeldern wird als sehr hoch eingeschätzt, auch wenn sie nicht einmal unter das Einlagensicherungs-System fallen (sie sind lediglich bis CHF 100’000 gegenüber anderen Forderungen privilegiert).
Aber zu Ihrer Frage: Nein, uns ist kein Anbieter bekannt, wo Sie das Freizügigkeitskapital in Cash sicher verwahren können.
Eine Alternative zur Auswanderung in nicht EU-Ausland oder zum Abwarten bis zum Rentenalter ist die Investition des Geldes in das eigene Haus/die eigene Wohnung. Das kann man auch als Angestellter bereits machen.
Als nicht mehr Angestellter ist es sinnvoll das Geld auf zwei Freizügigkeitskonten zu verteilen. Zudem gibt es bei einigen Stiftungen auch die Möglichkeit, das Geld BVG-konform in Fonds anzulegen (siehe http://www.finanzmonitor.com/2-saule/aktien-fonds/), wo die Wertschriften im Eigentum des Kontoinhabers verbleiben.
Mein Pensionskassengeld muss ich demnächst auf zwei Freizügigkeitskontos überweisen. Ich bin arbeitslos und 62jährig. Ist es erlaubt, ab diesen Freizügigkeitskontos auch Gelder in die Pensionskasse (Einkauf) meiner Frau zu transferieren? Das Geld wäre ja dann auch wieder sicher angelegt.
Guten Tag Urs
Nein, ein solcher Transfer ist nicht möglich.
Da Sie über 60 Jahre alt sind, können Sie aber über das Geld vom Freizügigkeitskonto frei verfügen. Sie könnten sich also eines der Konten auszahlen lassen. Dabei wird eine geringe Steuer (meist 5-10% des Betrags) direkt bei der Auszahlung fällig. Anschliessend könnten Sie das Geld in die PK Ihrer Frau einzahlen und dabei Steuern sparen. Allerdings sollten Sie ein solches Vorgehen vorgängig durch Ihre Steuerbehörde absegnen lassen.
Alternativ kann Ihre Frau mit privatem Vermögen den Einkauf tätigen und Sie mit dem Bezug Ihres Alterskapitals noch zuwarten. Das wäre die korrekte Vorgehensweise.
Beachten Sie zudem unseren Artikel mit Tipps zum PK-Einkauf.
Bis wann müssen Freizügigkeitskonten (nicht Säule 3a) spätestens bezogen werden?
(Ich habe gehört bis Alter 70. Dies soll jedoch vor Alter 65 einen Antrag um Verlängerung um 5 Jahre an die jeweilige ‚Freizügigkeitsbank‘ voraussetzen…)
Darf ich Sie um Klarifizierung bitten?
Guten Tag Felix
FZ-Konten müssen spätestens 5 Jahre nach dem offiziellen Pensionierungsalter bezogen werden, egal ob man noch erwerbstätig ist oder nicht. Bei Ihnen also zum 70. Geburtstag. Ein Antrag um Verlängerung ist nicht notwendig.
Mein Partner und ich,(beide Eu-Bürger) haben 2011 nach 14 bzw. 10 Saisons die Schweiz verlassen und sind nach Deutschland gezogen. Nun wollen wir uns ein Haus kaufen. Kann das Geld der Pensionskasse jetzt schon ausbezahlt werden? Wenn ja, wohin muss man sich wenden?
Hallo Kerstin
Wenn sie das Haus selbst bewohnen ist das möglich. Wenden sie sich an ihre Pensionskassen resp. an die Freizügigkeitsstiftung, falls das Geld bereits auf einem Freizügigkeitskonto liegt. Sie erfahren dort, welche Unterlagen diese für die Auszahlung benötigt.
Mein Schwiegervater wird im April 65 Jahre alt, und will seine ganze PK beziehen und danach zurück ins Heimatland gehen. Dafür musste er für die PK vor ca. 2 Jahren das Formular von der Gemeinde ausfühlen und unterschreiben dass er sich ab dem 01.5.2013 definitiv abmeldet und sein Ausländerausweiss abgibt. In der Zwischenzeit ist er nicht mehr berufstätig und das Geld ist auf ein Freizügigkeitskonto zwischengelagert.
Meine Frage: Muss er zwingend die Schweiz am 01.05.2013 verlassen oder darf er noch ein paar Monate hier bleiben, und wenn ja unter welchen Bedingungen und was sind die Folgen?
Guten Tag M.B.
Betreffend Aufenthaltsgenehmigung / Ausländerausweis wenden Sie sich bitte an Ihre Einwohnergemeinde für weitere Auskünfte – wir sind hier die falschen Ansprechpersonen.
Was die Pensionskasse angeht: Das Geld ist ja jetzt auf einem Freizügigkeitskonto. Da Ihr Schwiegervater älter als 60 Jahre ist, kann er sich das Geld jederzeit auszahlen lassen.
Als ich 2007 eine Stelle freiwillig verliess wurde für mich ein Freizügigkeitskonto bei der damaligen PK/Bank eingerichtet.
Bei einer zweiten Arbeitsstelle war ich von 2010-2012 tätig und nach meiner eigenen Kündigung wurde wieder ein Freizügigkeitskonto bei einer anderen Bank erstellt.
Bei Antritt meiner aktuellen Stelle wurde mir klar, dass ich diese Gelder jeweils in die neue PK hätte transferieren lassen müssen.
Kann ich nun problemlos die Gelder beider Konten auf die neue PK transferieren lassen? Muss ich mich dazu bei der aktuellen PK melden oder bei den Banken mit Freizügigkeitskonto? Habe ich mir so gewisse Probleme geschaffen?
Guten Tag John
Nein das gibt keine Probleme. Es kommt öfters vor dass solche Konten (auch absichtlich) „vergessen“ werden. Sie können das Geld jederzeit von den Freizügigkeitskonten in die Pensionskasse einbringen (der umgekehrte Weg ist nur bei Stellenaufgabe möglich).
Wenden Sie sich zuerst an Ihre neue PK, diese wird Ihnen die Bankverbindung angeben. Danach kündigen Sie die beiden FZ-Konten und verlangen die Überweisung des Betrags an die PK. Lesen Sie auch unseren Kommentar an C.T. vom 04. Januar 2013, wann man auf eine Überweisung vorerst verzichten sollte.
Ich komme per 1.1.2013 nach einem 2.5 jährigen Auslandaufenthalt wieder zurück in der Schweiz. Ich hatte in der Zwischenzeit mein angespartes PK-Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto deponiert. Ich werde wieder in der Schweiz ordentlich angestellt sein. Nun stellt sich die Frage, ob ich mein Freizügigkeitskonto auflösen und den Betrag auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen soll, oder das Freizügigkeitskonto einfach stehen lassen soll.
Guten Tag C. T.
Üblich und eigentlich auch vorgeschrieben ist, das Geld wieder in die Pensionskasse einzubringen. Sie erhöhen so idR Ihre Versicherungsleistungen und die Verzinsung ist momentan auf dem obligatorischen Teil mit 1.5% höher als auf einem Freizügigkeitskonto.
Das Konto stehen zu lassen wäre eine Alternative wenn die Pensionskasse finanziell schlecht da steht (Deckungsgrad um oder unter 100 Prozent) oder wenn das Geld in den überobligatorischen Topf (mit idR tieferer Verzinsung und tieferem Umwandlungssatz) fliessen würde.
Ist es bei einem Stellenwechsel zwingend das Vorsorgeguthaben in die PK des neuen Arbeitgebers überweisen zu lassen oder besteht auch die Möglichkeit dies auf ein (oder evlt. zwei) „neutrale“ PK-Konten überweisen zu lassen?
Guten Tag Marc
Eigentlich „müssen“ Sie das Vorsorgegeld an die neue Pensionskasse überweisen lassen. Bei einem Stellenwechsel gibt man der alten PK einfach die Adresse der neuen PK an.
Es ist aber theoretisch möglich, von der alten PK die Auszahlung auf 2 Freizügigkeitskonten zu verlangen und dann beim neuen Arbeitgeber nur eines der Konten einzubringen. Das könnte sinnvoll sein wenn die neue PK finanziell schlecht dasteht oder wenn ein grosser Teil des Geldes im überobligatorischen Teil landen würde. Beachten Sie dass das Geld auf dem Freizügigkeitskonto dann in der PK fehlt und die Versicherungsleistungen deswegen geringer ausfallen können.
Ich werde auf Ende Januar meinen Job aufgeben. Ich bin 55 Jahre alt und es ist bis jetzt kein neuer Job in Aussicht.
Was mache ich mit dem Geld der PK und der Kaderkasse, die einer externen Sammelstiftung angeschlossen ist? Kann ich die PK splitten auf 2 FZK und die Gelder aus der Kaderkasse auf zwei andere FZK überweisen? Dann hätte ich 4, geht das? Falls ich keine neue Anstellung finde, ab wann kann ich möglichst steueroptimiert was (oblig. PK / überobblig. PK / Kaderkasse) beziehen? Oder soll ich noch vor dem Austritt Ende Januar Bezüge zB WEF machen? Mir geht es in erster Linie um Steueroptimierung.
Guten Tag Ron
Man kann pro Pensionskasse die Auszahlung auf zwei Freizügigkeitskontos verlangen. Wenn die Kaderkasse rechtlich unabhängig ist von Ihrer PK, dann können Sie das Geld wie geplant auf 2×2 Konten splitten.
Es spielt keine Rolle, ob Sie jetzt oder später einen WEF-Bezug machen, der Steuersatz ist derselbe. Mit einem WEF-Bezug vom FZ-Konto (allerdings vor 60) können Sie allerdings die Steuern noch etwas optimieren, weil Sie de facto dann 5 Auszahlungen von den 4 Konten machen. Momentan lohnt sich ein WEF-Bezug oftmals nicht, weil die Zinsen nach Steuern für kurzfristige Hypotheken tiefer sind als jene für FZ-Konten.
Wenn Sie wieder eine Anstellung finden, dann können Sie darauf verzichten, alle Freizügigkeitskonten dort einzuzahlen. Niemand wird erwarten, dass Sie deren vier haben.
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie schreiben ob eine Frühpensionierung zu prüfen wäre. Ja das ist möglich doch dann können wir nicht von der Steuerlichen-Optimierung profitieren weil ja die ganze Summe im 2013 ausbezahlt würde und wir das Geld nicht bis evtl. 70 stehen lassen könnten. (besserer Zinsertrag auf Freizügigkeitskonto und gestaffelter Bezug möglich) Oder können Sie mir sagen was für ein Vorteil wir hätten bei Frühpensionierung.
Guten Tag Frau C.
Sie sehen die Vorteile schon richtig.
Die Frühpensionierung wäre eine Option wenn Ihr Mann nicht das gesamte Kapital beziehen möchte, sondern eine Rente haben möchte. Will er alles als Kapital, dann ist der Weg via Freizügigkeitskonten sinnvoller.
Mein Mann ist 64 und hat per 31.12.2012 gekündigt. Wir möchten auch 2 Freizügigkeitskontos eröffnen (Steuerersparnis). Mein Mann kann evtl. im 2013 als Freiermitarbeiter in einer Firma arbeiten ca. 6 Wochen (nur Piketdienst) im Jahr. Können sie mir sagen wie viel Prozent man arbeiten muss oder wie hoch der Verdienst sein muss im Jahr so dass man berechtigt ist 2 Freizügigkeitskontos zu eröffnen.
Guten Tag Frau C.
Bei Ihrem Mann wäre zu prüfen, ob nicht schon der Vorsorgefall eintritt, d.h. eine Frühpensionierung gemäss Pensionskassen-Reglement eintritt. Ist dies nicht der Fall, dann gilt folgendes: Sobald man seine Stelle aufgibt kann man sich sein Geld auf ein oder maximal zwei Freizügigkeitskonten überweisen lassen. Das hat nicht mit dem Lohn zu tun.
Wenn man aufs Jahr hochgerechnet mehr als 21’060 Franken (gilt für 2013; zuvor 20’880) verdient, dann besteht eine BVG-Pflicht, d.h. man muss als Angestellter einer Pensionskasse angeschlossen sein. Wie sich das als „Freier Mitarbeiter“ verhält klären Sie am besten bei der Pensionskasse ab, falls Ihr Mann einen erneuten Anschluss an die PK / eine PK-Rente wünscht.
Fall Ihr Mann sowieso das Kapital wünscht: Weil ihr Mann älter als 60 Jahre alt ist kann er frei über das Geld verfügen, sobald es ihm im Januar 2013 auf die zwei Konten ausbezahlt wurde.
Ich bin frühpensioniert (61 Jahre) und beziehe eine monatliche Rente.
Nach der Frühpensionierung vor 2 Jahren hatte ich während 10 Monaten eine Teilzeitstelle mit Pensionskasse. Da ich danach keinen Job mehr hatte, ging dieses kleine Pensionskassenkapital auf ein Freizügkigkeitskonto. Nun habe ich wieder eine Teilzeitstelle mit Pensionskasse. Muss ich das parkierte Geld in die neue Pensionskasse einzahlen oder kann ich es dort stehen lassen und der neuen Pensionskasse nichts davon sagen, da ich ja bereits eine Rente beziehe.
Guten Tag Silvia
Eigentlich müsste man das Geld vom FZ-Konto an die Pensionskasse überweisen. Allerdings wird Ihre neue PK nichts von dem Konto wissen. Und da Sie älter als 59 Jahre alt sind, können Sie sich das Geld vom Freizügigkeitskonto sowieso jederzeit bar auszahlen lassen. Es ist also Ihre Wahl, was Sie mit dem Geld machen wollen. Möglicherweise wäre die Überweisung an die PK dennoch sinnvoll, um ev. die Alters- und Versicherungsleistungen zu verbessern. Sie können ja bei der PK nachfragen, wie sich die Leistungen bei einer freiwilligen Einkauf mit dem entsprechenden Betrag verbessern würden.
Nun bin ich auch wieder zu einer Frage bereit. Ich kaufe auf den 1.1.13 einen Campingplatz in Deutschland, und mein Mann wird der Betreiber sein. Kann ich das Freizügigkeitskonto meines Mannes mit dem Überobligatorischen Teil, voll beziehen mit der Unterschrift meines Mannes ? Oder müssen wir zuerst abgemeldet sein in der Schweiz?
Guten Tag Elisabeth
Es kommt darauf an, mit welcher Begründung Sie das Geld vom Freizügigkeitskonto beziehen wollen.
Wenn aufgrund Selbständigkeit, dann müssen Sie diese Selbständigkeit nachweisen können. Mehr Infos erfahren Sie im verlinkten Artikel und bei der FZ-Stiftung Ihres Mannes.
Wenn aufgrund Auswanderung, dann müssen Sie die Auswanderung belegen. Dies ist erst nach Anmeldung in Deutschland möglich. In diesem Fall können Sie nur den überobligatorischen Teil beziehen.
Ich habe eine Frage zum Splitting des PK-Geldes auf Freizügigkeitskonti.
Bekanntlich kann das PK-Geld auf 2 verschiedene Institute als Freizügigkeitskonto hinterlegt werden.
Kann ich die Höhe der PK-Gelder frei wählen ? z.B. 30 % auf Bank 1 und 70 % auf Bank 2 – oder gilt hier nur die Regel je 50 % ?
Rund 1/3 stammen aus oblig. Teil und der Rest aus überoblig. Teil.
Kann ich der PK jetzt den Auftrag geben, diese Gelder gemäs diesem Schlüssel zu überweisen oder geht das nicht ?
Guten Tag J. R.
Das ist möglich – Sie müssen den Betrag nicht hälftig auf zwei Konten verteilen. Geben Sie Ihrer Pensionskasse den Aufteilungs-Schlüssel genau an, z.B.
– gesamter obligatorischer Teil auf Bank 1, gesamter überobligatorischer Teil auf Bank 2 oder
– 30% Bank 1, 70% Bank 2; jeweils mit dem gleichen Verhältnis obligatorischer:überobligatorischer Teil
Besten Dank für diese rasche Info.
Verstehe ich Sie richtig, das Geld kann jeweils nur auf je 1 Konto bei 2 Instituten angelegt werden und nicht je 2 Konten, das wären dann 4.
Dieses Splitting ist wahrscheinlich nicht erlaubt?
Danke für kurze Antwort.
Guten Tag J. R.
Sie dürfen total nur zwei Konten haben, also entweder beide Konten bei einem Institut oder je ein Konto bei zwei Instituten. Letzteres ist generell (Streuung des Risikos) sinnvoller.
Ich bin im März 63 Jahre alt geworden. Im April hat mir der Arbeitgeber nach 39-jähriger Firmenzugehörigkeit die Kündigung gegeben, welche jetzt Ende Juli 2012 ausläuft. Aus finanziellen Ueberlegungen kann ich nicht in Frühpension gehen, somit entfällt eine Rente und es bleibt für mich nur der Weg mein gesamtes PK-Geld auf 2 Freizügigkeitskonti zu legen.
Der oblig. Teil beträgt rund 1/3 und der überoblig. Teil ca. 2/3, total über eine halbe Million Franken. Vom Zinsvergleich kommen für mich die Migros Bank, Postfinance und Raiffeisen in Frage. Wo habe ich die grösstmögliche Sicherheit (Einlegerschutz Fr. 100000.- zumindest) wenn ich davon ausgehe, dass auf Jahresende nochmals ein gewaltiger Crash auf die Finanzmärkte zukommt? Migros ist zwar keine staatliche Bank aber ich denke Lebensmittel brauchen die Leute immer! Ist es steuertechnisch nicht sinnvoller wenn ich die Laufzeit der beiden Konti unterschiedlich halte und nicht beide mit 65 Jahren auslöse, womit ich dann in eine extrem hohe Steuerprogression kommen würde. Gibt es höhere Zinsen wenn die Laufzeit länger ist ?
Guten Tag J. R.
Von der Sicherheit her werden alle von Ihnen genannten Institute als „sicher“ eingestuft. Es ist bei Ihrem Betrag aber sicher sinnvoll, das Geld auf 2 Konten bei 2 Anbietern zu verteilen. Dann sparen Sie beim Bezug (Auflösung in unterschiedlichen Jahren) auch Steuern, wie oben im Artikel dargelegt. Sie müssen die Konten spätestens mit 70 aufgelöst haben.
Es gibt keine feste Laufzeit bei Freizügigkeitskonten. Die Zinsen können monatlich ändern. Somit können Sie auch nicht einen höheren Zins erhalten, wenn Sie das Geld länger auf der Bank belassen. Allerdings ist der Zins im Vergleich zu Alternativen wie Kassenobligationen immer noch attraktiv: er ist höher und erst noch steuerfrei. Somit kann es sich lohnen, mit der Auflösung zumindest des einen Kontos noch länger zu warten.
Ich habe mein Altersguthaben auf 2 FZ Konten deponiert. Ich werde ab dem 1.7. eine neue Stelle antreten. Muss ich jetzt zwingend beide Konten auf die neue Vorsorgeeinrichtung überweisen lassen ?
Hallo Beat
Eigentlich müssen Sie beide Konten in die neue Pensionskasse einbringen. Manche Pensionskassen sind momentan (Mindestzins) aber gar nicht unglücklich darüber, wenn ein Konto „vergessen“ wird. Wenn Ihre neue Vorsorgeeinrichtung einen Deckungsgrad von unter 100% hat oder wenn es sich um überobligatorisches Guthaben handelt, welches die PK ev. nicht verzinst, könnte es Sinn machen, nur ein Konto einzubringen. Andererseits werden Sie eine bessere Risikoabdeckung in Falle von Tod/Invalidität haben, wenn Sie beide Konten einbringen.
Deswegen: Ja, es ist möglich nur ein Freizügigkeits-Konto in die PK einzubringen (die PK kann nicht wissen, dass Sie noch ein zweites haben und muss sich auf Ihre Angaben verlassen). Aber es gibt es keine eindeutige „richtige“ Antwort, ob es besser ist, eines oder beide Konten an die neue Pensionskasse zu überweisen.
Ich bin 66jg, seit einigen Jahren beruflich selbständig und gedenke so noch 2-3 Jahre zu arbeiten. Ich besitze 2 Freizügigkeits-Konti und ich beabsichtige die -auf verschiedene Jahre verteilt- gestaffelt aufzulösen.
Fragen :
1) Müssen diese beiden FZ-Konti per spätestens Beendigung der Berufstätigkeit aufgelöst sein (in meinem Fall als ca. in 2-3 Jahren) oder ist die Inanspruchnahme der maximalen Aufschubdauer (für den Bezug) von 5 Jahren auch nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit möglich ?
2) Wenn der Bezug gestaffelt erfolgt (in 2 unterschiedlichen Jahren) werden dann die beiden Bezüge steuerlich kumuliert oder je einzeln betracchtet ?
Guten Tag Karl
Anders als bei der Säule 3a ist die Frist zur Auflösung von einem Freizügigkeitskonto nicht an die Erwerbstätigkeit gekoppelt. Diese 2. Säule Konten muss man spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters auflösen, bei Ihnen als Mann also spätestens zum 70. Geburtstag.
Eine gestaffelte Auflösung der Konten in verschiedenen Jahren spart idR deutlich Steuern, weil die Beträge einzeln betrachtet werden.
Hier noch als Nachtrag der Mailverkehr von Karl mit dem Steueramt in seinem Kanton (Zürich), welcher inhaltlich unseren obigen Ausführungen sowie den allgemein verbreiteten Steuerspar-Tipps / Ratgebern in der Schweiz widerspricht:
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Besten Dank für Ihre rasche Antwort, die mich eigentlich freuen sollte, sie entspricht meinem bisherigen Wissens- und Info-Stand, ich habe eigentlich nur „sicherheitshalber“ beim Steueramt nachgefragt.
Ihre Antwort freut mich zwar, aber die Auskünfte des Steueramtes sind ernüchternd (und anderslautend, meines Erachtens auch nicht korrekt), ich übermittle Ihnen Kopien des Mailverkehrs, den ich gestern und heute mit dem Kt. Steueramt des Kantons Zürich hatte:
Mail 1 vom 10.06.2012 (von mir an Steueramt):
Ich möchte Ihnen 2 grundsätzliche Fragen zum Bezug meines FZ-Kapitals stellen, zuerst meine Daten und Randbedingungen:
– ich bin 66 jährig
– seit 2007 bin ich beruflich selbständig tätig
– mein FZ-Kapital befindet sich auf zwei separaten Konten.
Es ist mir bekannt, dass ich den Bezug des FZ-Kapitals um maximal 5 Jahre über das Erreichen des ordentlichen Rentenalters hinaus aufschieben kann.
Meine Fragen :
1) Ist die obige maximale Aufschub Möglichkeit -analog zu den Regelungen zum Bezug von Säule3-Guthaben- an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gekoppelt ?
Oder anders gefragt: Wenn ich nur noch 2 Jahre berufstätig wäre, müsste ich bis dann beide Konten aufgelöst haben ?
2) Wie wird der gestaffelte Bezug des FZ-Kapitals bezüglich Kapitalbesteuerung behandelt? (Stichwort: pro Jahr getrennte Besteuerung oder kumuliert ?)
Mail 2 vom 11.06.2012, 13:53 (von Steueramt an mich):
Ihre im Betreff erwähnte Anfrage wurde an mich, als dem Sie zuletzt einschätzenden Steuerkomissär zur Beantwortung weitergeleitet.
Die erste ihrer beiden Fragen ist zu bejahen. Es ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 BVG, (Bundesgesetz zur beruflichen Vorsorge), dass auch nach dem zurückgelegten 65. Altersjahr der Anspruch auf Altersleistungen (erst) mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht, falls dies das betreffende BVG-Reglement so bestimmt.
Die Antwort auf Ihre zweite Frage ergibt sich sachlogisch aus der schon gegebenen Antwort: Nach der Aufgabe Ihrer Erwerbstätigkeit werden beide Ihrer Freizügigkeitskonti zur gemeinsamen Kapitalbesteuerung fällig. Eine nach Jahren aufgeteilte getrennte Besteuerung ist steuerlich unerheblich, auch wenn nach Erwerbsaufgabe ein teilweiser Auszahlungsaufschub erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Heute, 11.06.2012, 17:10 erhielt ich nach meiner telefonischen Nachfrage folgende Antwort:
Mail 3 vom 11.06.2012, 17:10 (vom Steueramt an mich) :
Nachdem ich selber auch auf verschiedene Presseartikel gestossen bin, wonach auf der Grundlage von Art. 12 der Freizügigkeitsverordnung die nach Jahren aufgeteilte ausbezahlte Staffelung der auf zwei Freizügigkeitskonten lagernden Gelder steuerlich zulässig sein soll, habe ich noch einmal bei meinem Arbeitskollegen, welcher mit steuerrelevanten BVG-Fragen intensiv befasst ist, zurückgefragt. Er ist mit mir der Ansicht, dass ein solche zeitliche Zahlungsaufteilung steuerlich unerheblich ist. Der Leistungsanspruch auf Altersleistungen bei Aufschub über das 65. Altersjahr hinaus verlangt gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG eben die Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Auszahlungsgrund. Naturgemäss kann dieser Auszahlungsgrund nicht mehrmals eintreten.
Ich bitte Sie um Verständnis für meinen Bescheid.
Quintessenz aus diesem Mailverkehr
Das heisst, gemäss Steueramt ist es irrelevant, ob ich 1 oder 2 Freizügigkeitskonti habe (um einen zeitlich gestaffelten Bezug tätigen zu können), besteuert wird immer alles zusammen. Das entspricht in keiner Art und Weise dem „allgemeinen Wissensstand“ und der von verschiedener Seite erhaltenen Informationen.
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Ich gehe Ende Juni mit 64 Jahren in Pension. Ich möchte 25% des Pensionskassengeldes als Rente beziehen und 75% als Kapitalzahlung auf zwei Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Laut Aussage der PK kann die Kapitalzahlung auf Freizügigkeitskonten nur erfolgen wenn:
– eine AHV-Bestätigung als Selbständigerwerbender erbracht wird
– 100% Kapitalauszahlung erfolgen kann
Wir möchten Sie anfragen, ob dies wirklich so ist und ob die PK die Kapitalzahlung nicht auf Freizügigkeitskonten überweisen muss, da ich noch nicht weiss, was ich nach dem Ausscheiden aus der jetzigen Firma arbeiten werde oder ob ich selbständig tätig sein werde falls sich etwas ergeben wird.
Guten Tag Christoph
Ihre Pensionskasse hat Sie korrekt informiert. Entweder tritt bei Ihnen der „Vorsorgefall“ ein – dann erhalten Sie Rente/Kapital auf Ihr Privatkonto überwiesen. Oder Sie kündigen ohne ein Vorsorgefall zu werden – dann erhalten Sie das ganze Geld auf 1-2 Freizügigkeitskonten überwiesen.
Ich werde mit 63 Jahren frühpensioniert. Das Geld der PK möchte ich auf 2 Freizügikeitskonto anlegen. Ist es besser auf 2 verschiedenen Banken? Muss ich das Freizügikeitskonto spätestens vor 70 auflösen auch wenn ich nicht mehr arbeite.
Hallo Mike
Es kommt darauf an: Wenn Ihre Pensionskasse ein Frühpensionerungsprogramm hat, dann tritt bei Ihnen der „Vorsorgefall“ ein und es ist nicht möglich, das Geld noch auf Freizügigkeitskonten zu transferieren. In diesem Fall würden Sie eine Rente erhalten oder – wenn Sie das rechtzeitig gemeldet haben – eine Auszahlung des Kapitals. Je nach PK-Reglement wird Ihnen Ihre Kasse auch mehr als das gesetzliche Minimum von 25% auszahlen (manche Kassen gehen bis 100% Kapitalauszahlung) und auf dem Rest des Geldes eine lebenslange Rente entrichten. Das ausbezahlte Kapital müssen Sie selbst verwalten, eine Anlage auf einem Freizügigkeitskonto ist aber nicht möglich.
Tritt bei Ihnen kein Vorsorgefall ein (etwa weil Sie selbst kündigen und dann noch auf Arbeitssuche gehen), dann können Sie sich Ihr Alterskapital auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Wir empfehlen bei grösseren Beträgen (und das wird bei Ihnen der Fall sein), zwei Konten bei zwei verschiedenen Instituten anzulegen. So kann man dann beim Bezug auch Steuern sparen (tiefere Progression). Die Konten müssen Sie bis spätestens zu Ihrem 70. Geburtstag aufgelöst haben. Wenn Sie das Geld nicht benötigen und keine Risiken eingehen wollen, macht es aufgrund der guten Verzinsung Sinn, das Geld möglichst lange auf den 2. Säule Konten zu belassen und diese somit mit 69 und kurz vor 70 (in zwei verschiedenen Kalenderjahren) aufzulösen. 7jährige Kassenobligationen bei der PostFinance als mögliche Alternative geben aktuell nur 1.0% Zins (Einkommenssteuer-pflichtig), während FZ-Konten momentan um die 1.25% (frei von Steuern) abwerfen.
Sie sollten sich möglichst bald mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung setzen, um abzuklären, ob Sie ein Vorsorgefall sind und ob Sie die Option „Überweisung auf Freizügigkeitskonto“ überhaupt haben. Falls nein und Sie Kapital der Rente vorziehen, sollten Sie Ihren Wunsch schriftlich äussern.
Meine Freundin (49) steht kurz vor der Scheidung. Sie erhält von Ihrem Nochehemann die Hälfte seiner Pension von etwas mehr als 220’000.- Fr. Sie arbeitet seit anderthalb Jahren wieder 60%, nachdem sie vorher über 3 Jahre einen 30% Job hatte. Wie soll Sie vorgehen? Soll sie einen Teil des Geldes in Ihre jetztige Pensionskasse einzahlen, oder was würden Sie Ihr raten?
Hallo T.R.
Ihre Freundin kann sich das Geld entweder an Ihre Pensionskasse überweisen lassen (sofern Sie sich für diesen Betrag „einkaufen“ kann) oder auf eines/zwei Freizügigkeitskonten (wir empfehlen zwei Konten) überweisen lassen. Von einem Freizügigkeitskonto aus ist es auch später noch möglich, das Geld in die Pensionskasse zu überweisen. Ist die Vorsorgelücke bei der Pensionskasse grösser als der Betrag auf dem Freizügigkeitskonto, dann muss der gesamte Betrag des Kontos an die Pensionskasse überwiesen werden. Ist die Lücke geringer als der Kontostand, dann kann nur soviel eingezahlt werden, bis die Lücke gedeckt ist.
Es lässt sich nicht pauschal sagen, ob ein Einkauf in die PK die bessere Lösung ist oder nicht. Das Thema Pensionskasseneinkauf haben wir hier https://www.finanzmonitor.com/2-saule/pensionskasseneinkauf-einzahlen-pensionskasse/ beschrieben, wobei bei Ihrer Freundin der Vorteil „Steuerersparnis“ wegfällt, wenn das Geld von einem FZ-Konto stammt.
Zuerst sollte sich Ihre Freundin überlegen, ob für Sie ein Einkauf in die Pensionskasse Sinn macht. Dafür spricht wenn die PK gesund ist, Sie später eine Rente beziehen will und wenn das Geld im obligatorischen Topf landen würde. Wenn Ihre Freundin viel Barvermögen hat, macht es Sinn, sich direkt (und nicht via FZ-Konto) über mehrere Jahre einzukaufen (Steuerersparnis) und sich das Geld aus den Freizügigkeitskonten ab Alter 59 in zwei verschiedenen Jahren auszahlen zu lassen.
Guten Tag, Ich habe eine 2. und eine 3. Säule und bin offiziell seit 2,5 Jahren selbständigerwerbend. Nun brauche ich Kapital und habe deshalb die Freizügigkeitsstiftung meiner Bank um Vorbezug der 2. Säule ersucht. Die Antwort fiel negativ aus – mit der Begründung, ich hätte die Jahresfrist nicht eingehalten. Meine erste Frage: Ist es mir trotz dieser „Verspätung“ möglich, auf den Vorbezug der 2. Säule zu beharren? Schliesslich ist diese jahresfrist ja kein Gesetz! Meine zweite Frage: Kann ich theoretisch den Vorbezug der 3. Säule verlangen? Ist ein Vorbezug der 3. – also fakultativen – Säule leichter als der Bezug der 2. Säule?
Hallo Erika
Für die 2. Säule und die Säule 3a gelten hier dieselben Regeln. Das Kapital muss im ersten Jahr der Selbständigkeit bezogen werden. Ein Vorbezug ist auch möglich, wenn Sie von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in eine andere wechseln.
Zuerst wieder Danke Ihre Antworten helfen mir immer toll weiter zum Abklärungen zu machen, uns unseren Entscheidungen näher zu bringen.
Frage: Wenn wir unseren Wohnsitz in der Schweiz behalten, aber eine Selbständigkeit mit Zweitwohnsitz in Deutschland aufnehmen, können wir dann unseren überobligatorischen Teil trozdem beziehen?
Geben Sie dann auch den Tip das Freizügikeitskonto zuerst in einen Steuer nideren Kanton zu überweisen oder ist dann die Steuer in unserem Wohnkanton zu bezahlen wenn wir das Geld beziehen.
Hallo Elisabeth
Wenn Sie sich in der Schweiz selbständig machen, dann können Sie das ganze Vorsorgegeld aus der 2. Säule beziehen. Die Steuer wird dann in Ihrem Wohnkanton fällig.
Dass der frühzeitige Bezug des Geldes aus der 2. Säule nur in wenigen Fällen möglich ist, hat seine Gründe. Das Kapital soll fürs Alter erhalten blieben. Deswegen raten wir davon ab, diesen für viele grössten Vermögensposten leichtfertig aufs Spiel zu setzen.
Vielen Dank für die rasche und genaue Beantwortung meiner Frage, welche tatsächliche Steuererleichterung sich bei der Aufteilung auf 2 Konten ergibt.
Ändert sich daran etwas, wenn mein Wohnsitz im (EU)-Ausland ist, und meine Freizügigkeitseinrichtung ihren Sitz in St. Gallen bzw. Luzern hat?
Wenn Sie in der Schweiz leben, dann ist Ihr Wohnkanton für die Steuer massgebend.
Wenn Sie nicht in der Schweiz leben, dann ist der Kanton, in dem Ihre FZ-Stiftung den Sitz hat, für die Steuer massgebend.
Danke für Ihre Antwort, als Perpetual Traveler habe ich doch keinen Wohnsitz, bis ich mich entscheide wider sesshaft zu werden.
Also könnte ich doch die Freizügigkeitskonnten auflösen, bevor wir 59/60 sind.
Normalerweise verlangt die Freizügigkeitsstiftung einen Nachweis, dass Sie im Ausland leben. Ansonsten ist eine frühzeitige Auszahlung nicht möglich. Das ist ohne festen Wohnsitz schwierig. Setzen Sie sich mit Ihrem Institut in Verbindung.
Auf alle Fälle wünschen wir Ihnen viele schöne Erlebnisse auf Ihrer Weltreise!
Für Selbständigkeit oder Auswandern kann man die Freizügigkeitsgelder beziehen.
Kann man die Gelder auch beziehen für Weltenbummler, oder darf man sich dann nicht mehr in EU Efta Länder aufhalten.
Und da wir 2 Freizügigkeitskonten haben, wieviel ist der überobligatorische Teil? Können wir eines Beziehen das andere stehen lassen bis wir in 5 jahren 60 sind, zurück in die Schweiz kommen und dann das 2. Freizügigkeitskonto auflösen?
Hallo Elisabeth
Es gibt keinen Status „Weltenbummler“ – Sie müssen in einem Land Ihren Wohnsitz haben, selbst wenn Sie auf Reisen sind. Wenn Sie einen Wohnsitz in einem Land ausserhalb der Schweiz, EU und EFTA haben, dann können Sie die Freizügigkeitsgelder frühzeitig beziehen. Ansonsten müssen Sie als Frau bis zum 59. Geburtstag warten (Männer bis 60).
Wenn Sie ein Kriterium für den frühzeitigen Bezug erfüllen, dann können Sie – müssen aber nicht – eines oder beide Konten auflösen. Aber spätestens bis 69 müssen Sie alle Konten auflösen (Männer bis 70).
Den überobligatorischen Teil können Sie dem Kontoauszug entnehmen oder bei Ihrem Institut erfragen. Diesen Teil können Sie sich frühzeitig auszahlen lassen, wenn Sie Wohnsitz ausserhalb der Schweiz/Liechtenstein haben.
Wie hoch ist die Steuerersparnis im Falle einer Freizügigkeitsleistung von ca. 40,000 Franken auf zwei Freizügigkeitskonten im Vergleich zu einem Freizügigkeitskonto? (das Konkursrisiko der Bank ist ja in diesem Fall nicht relevant, da durch die Einlagensicherung jedenfalls 100,000 CHF abedeckt).
Fällt die steuerliche Erleichterung infolge Progression auch bei relativ geringen Beträgen ins Gewicht?
Wäre dankbar für jeden Tipp bezüglich die Größenordnung der allfälligen Steuerleichterung (100-200 CHF; 500-1000 CHF; oder mehr als 1000 CHF). Mir ist bewusst, dass die Progression je nach Kanton unterschiedlich sein wird, daher die Frage nach der Größenordnung in einem typischen Kanton wie St. Gallen oder Luzern.
Hallo M. W.
Die Steuer hängt von mehreren Faktoren wie Wohnort, Betrag und Zugehörigkeit zu einer Kirche ab. Sie haben recht, dass die Steuer bei kleineren Beträgen wenig ins Gewicht fällt. Man kann in der Regel ja höchstens den Betrag steuern (wenn man 2 Konten hat), während Wohnort und Religion gegeben sind. Zu Ihrer Frage: Die Steuern für eine verheiratete, katholische Person betragen beim Bezug des Freizügigkeits-Kapitals:
– Kanton Luzern: 813 Franken bei 40’000 Franken (Steuersatz 2.0%) gegenüber 2 x 350 Franken = 700 Franken bei 2 x 20’000 Franken (Steuersatz 1.8%); Steuerersparnis beim gestaffelten Bezug: 113 Franken
– Kanton St. Gallen: 1’614 Franken bei 40’000 Franken (Steuersatz 4.0%) gegenüber 2 x 795 Franken = 1’590 Franken bei 2 x 20’000 Franken (Steuersatz auch 4.0%); Steuerersparnis beim gestaffelten Bezug: 24 Franken
Ich werde im Sommer nach 18 jähriger Tätigkeit ein Studium aufnehmen. Dazu musste ich bei meinem alten Arbeitgeber kündigen. Nach dem Studium habe ich vor ,wieder zu meinem jetzigen Arbeitgeber zurückzukehren. Die Pensionskasse teilte mir auf meine Anfrage mit, dass ich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses austreten müsste. Was muss ich tun? Für 2 Jahre austreten, um dann ( mit Verlusten?) wieder in die gleiche Pensionskasse einzutreten?
Hallo R. S.
Sie müssen ein Freizügigkeitskonto (oder zwei) eröffnen und Ihrer Pensionskasse die Kontoverbindung angeben. Ihr Vorsorgegeld wird danach darauf überwiesen. Wenn Sie wieder arbeiten, können Sie das Geld dann wieder in die Pensionskasse einbringen. Verluste erleiden Sie dabei keine.
Ich bin 58 und habe die Kündigung erhalten. Austritt aus der Firma per 29.02.2012.
Gelder der PK nach 30 Dienstjahren sind erheblich.
Der Anteil des überobligatorischen Anteils liegt um einiges höher als der obligatorische AT.
Ein Anlageberater (Zürich Vers) empfiehlt für gebundene Vermögen einer Assakuranz im Obligationenbereich anzulegen. Ist das zu empfehlen?
Was wäre eine Alternative dazu, bzw. was empfiehlt sich für die Anlage im freien Bereich?
Dazu kommt ich bin Deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland.
Welche Stelle, wenn nicht Finanzmonitor kann mich neutral beraten?
Danke für einen zeitnahen Input.
Guten Tag Alexander
Sie schreiben nicht, ob und wo Sie gegebenenfalls weiter arbeiten würden. Auch ist nicht klar, was genau der Anlagevorschlag Ihres Beraters ist. Klar ist aber, dass wir empfehlen, sparen und vorsorgen zu trennen. Wenn Sie eine z.B. eine Lebensversicherung benötigen, um den wegfallenden Versicherungsschutz aus der Pensionskasse abzudecken, dann schliessen Sie eine reine Versicherungslösung ab (ohne Sparanteil). Binden Sie sich auch dort nicht lange für den Fall, dass Sie wieder eine Arbeitsstelle finden.
Zu den Obligationen: Sie haben wegen Ihres Alters vermutlich einen kurzen Anlagehorizont. Und Vorsorgegelder sollten konservativ angelegt werden. Theoretisch wären Obligationen eine gute Option. Praktisch ist es allerdings so, dass Obligationen momentan so schlecht rentieren, dass Sie das Geld aus der Pensionskasse besser auf einem Freizügigkeitskonto deponieren. Der Zins dort ist gut und die Zinserträge sind steuerfrei.
Unsere Empfehlung: Unabhängig davon, welche Variante Sie wählen wollen, besteht jetzt für Sie kein Zeitdruck, was Ihr Geld aus der Pensionskasse angeht. Wenn Sie bis im Sommer keine Arbeitsstelle finden/finden wollen, dann lassen Sie sich das Geld aus der Pensionskasse auf zwei (durch Sie zu eröffnende) Freizügigkeitskonten bei zwei verschiedenen Anbietern überweisen. Ab dem Alter 60 können Sie sich das Geld dann auszahlen lassen (spätestens mit 70). Das erscheint uns aus der Ferne die wesentlich bessere Wahl zu sein als eine „Assekuranz im Obligationenbereich“.
Ich bin jetzt 60 Jahre alt wollte eine Teilauszahlung von meinem Freizügikeitskonto (Splitting auf zwei Jahre) machen. Nun sagte mir die Bank das wäre nicht möglich. Ich müsste den gesamten Betrag auszahlen lassen. Ich komme mir irgendwie verarscht vor. Komme ich doch so in eine viel höhere Progression bei den Steuern. Frage: Ist das üblich und was würden sie mir raten wie ich dieses Problem lösen könnte.
Hallo Rudolf
Die Bank hat Sie korrekt informiert. Gleich wie in der Säule 3a ist eine nachträgliche Aufteilung (Splitting) auf zwei Konten nicht mehr möglich. Wir empfehlen deswegen, bei Aufgabe der Arbeitsstelle bei grösseren Beträgen zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen.
Eine Alternative für Hausbesitzer, die noch nicht 60 Jahre (Frauen: 59 Jahre) alt sind, ist ein teilweiser Bezug, um das Geld ins Eigenheim zu investieren (z.B. Rückzahlung der Hypothek). Ihm Rahmen der Wohneigentumsförderung ist es möglich, nur Teile von 2./3.-Säule Konten zu beziehen, allerdings nur bis zum Alter, bei dem ein ordentlicher Bezug noch nicht möglich ist.
Infolge Babypause wird meine Frau die Erwerbstätigkeit in Kürze und bis auf weiteres einstellen.
Ihr bisher bescheidenes Pensionskassenkapital (+/- CHF 13 Tsd.) wird in diesem Zusammenhang auf ein FZ-Konto vergütet werden.
Gibt es die Möglichkeit dieses Kapital für die Teilamortisation der bestehenden, eigenen Hypothek zu verwenden, auch wenn der Betrag kleiner als CHF 20 Tsd. ist (welcher mir als Mindestbezugsbetrag geläufig ist)? Wenn ja, welche FZ-Stiftung können Sie hierfür empfehlen?
Sehr geehrter M.R.
In der „Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge“ steht im Artikel 5 zum Mindestbetrag:
1) Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken
2) Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen.
Somit sollte es kein Problem sein, dass sich Ihre Frau das Geld für die Amortisation der Hypothek via Freizügigkeitskonto auszahlen lässt. Da Zinsen bei einer kurzen Anlagedauer keine Rolle spielen, eröffnet Sie das Konto am besten bei der Bank, wo auch die Hypothek ist.
Ich bin vor einiger Zeit nach Übersee ausgewandert und habe mir von der Pensionskasse einen Teil auszahlen lassen und den Rest auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Kann ich mir jetzt die Hälfte des Freizügigkeitskontos auszahlen lassen?
Mit freundlichen Grüssen,
JH
Hallo JH
Die Auszahlung ist möglich, weil Sie ausserhalb der EU leben. Allerdings ist die Auszahlung eines Freizügigkeitskontos nur komplett möglich. Die einzige Ausnahme ist, wenn man den Bezug machen, um selbst bewohntes Wohneigentum zu finanzieren: In diesem Fall wäre auch ein Teilbezug möglich.
Ich bin zurzeit nicht erwerbstätig. Da ich früher gut verdiente, habe ich nun ein Freizügigkeitskonto mit einem grossen überobligatorischen Betrag. Ich möchte nun aus steuerlichen Gründen den Betrag splitten. Angenommen ich fange wieder an zu arbeiten,und werde dann wieder erwerbslos, ist es dann möglich mein Freizügikeisguthaben auf zwei Freizügigkeitskonti zu splitten? Mit anderen Worten, die Pensionkasse teilt die Freizügigkeitsleistung auf zwei Freizügigkeitskonti auf, nach meinen Vorgaben.
Hallo R. G.
Ein nachträgliches Splitting, also eine nachträgliche Aufteilung eines Freizügigkeitskontos auf zwei Konten, ist nicht möglich.
Wenn Sie aber wieder eine Stelle annehmen und dort später wieder ausscheiden, dann können Sie Ihre Pensionskasse anweisen, das Geld auf zwei FZ-Konten gemäss Ihren Vorgaben (z.B. 50% – 50%) zu überweisen.
Nach meiner Scheidung habe ich nun das mir durch die Pensionskasse meines Ex-Mannes ausbezahlte Guthaben bei meiner Hausbank in Form eines Freizügigkeitskontos angelegt. Wie wird dieses Kapital bzw. der jährlich anfallende Zins steuerlich behandelt? Muss ich beides in meiner Steuererklärung angeben? Besten Dank im Voraus. Diese Seite ist wirklich höchst informativ.
Guten Tag Sabine
Das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto müssen Sie nicht in der Steuererklärung angeben, d.h. Sie müssen darauf auch keine Vermögenssteuer bezahlen, solange Sie sich das Geld nicht auszahlen lassen. Die Zinserträge darauf sind ebenfalls steuerfrei. Sie müssen also gar nichts in der Steuererklärung angeben.
Mein Fall ist einwenig kompliziert. ich bin 62 und beziehe seit 2009 50% IV. Habe seit 2009 nur etwa 5 Monate 50% gearbeitet sonst war ich 50% Arbeitslos und 50% bekam ich von der IV. Nun zu meiner Frage, meine Pensionskasse wurde aufgeteilt, der eine Teil ist auf einem Freizügigkeitskonto. Ich habe vor, in 1-2 Jahren nach Kroatien auszuwandern. Wenn Kroatien bis dahin der EU beitreten würde, würde mir dann mein Teil auf dem Freizügigkeitskonto nicht ausbezahlt? Was geschieht dann mit meinem Geld?
Wenn ich 65 Jahre alt bin, wird ja aus IV, AHV, richtig? Erhalte ich dann den heutigen monatlichen Beitrag (50%) der PK zu 100%? Wird dann der Betrag der jetzt auf dem Freizügigkeitskonto ist, mir monatlich ausbezahlt?
Besteht irgendwie eine Möglichkeit mein Geld nicht zu verlieren?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo Pero
Betreffend Freizügigkeitskonto ist Ihre Anfrage einfach zu beantworten. Männer können ab dem Alter 60 das Geld vom Freizügigkeitskonto beziehen (spätestens mit 70 muss es bezogen worden sein). Somit können Sie über das Geld auf dem FZ-Konto bereits verfügen.
Wenn Sie noch einer Pensionskasse angeschlossen sind und nichts unternehmen, dann werden Sie von dieser eine lebenslange Rente erhalten. Sie können auch verlangen, dass Sie bei der Pensionierung das Geld als Kapital erhalten. Die Pensionskasse muss mindestens 25% des Betrages auszahlen (den Rest als Rente). Viele Pensionskassen ermöglichen aber auch den Kapitalbezug von 100% des Guthabens. Details erfahren Sie von Ihrer Pensionskasse (Achtung: hier gelten teilweise lange Anmeldefristen für den Kapitalbezug, fragen Sie also bald nach falls Sie lieber das Kapital anstelle der Rente haben wollen).
Ihre IV-Rente wird mit 65 zu einer AHV-Rente werden. Sie müssen sich aber dennoch ein paar Monate vor dem Pensionierungsalter für eine AHV-Rente anmelden. Fragen Sie bei Ihrer AHV-IV Niederlassung nach, wie hoch Ihre AHV-Rente ausfallen wird.
Guten Tag, dies ist wirklich eine Informative Seite!!
Ist es richtig, dass ich jederzeit mein Freizügigkeitskonto auf eine andere Bank wechseln kann (Grund:höherer Zins) und dabei keine Kosten enstehen sollten.
Bin ihnen sehr dankbar, wenn sie mit noch in diesen Tagen antworten könnten, da es schon bald pressiert.
Guten Tag Katharina
Vielen Dank für Ihr Kompliment!
Wir nehmen an, dass Sie Ihre Stelle aufgeben und jetzt das Geld aus der Pensionskasse auf ein oder zwei Freizügigkeitskonten überweisen wollen. Hier macht es Sinn, bei grösseren Beträgen zwei Konten bei zwei verschiedenen Anbietern anzulegen. Ein Wechsel der Bank-Stiftung ist möglich. Die meisten Institute haben dazu auch keine Wartefrist und erheben keine Gebühren für den Transfer. Fragen Sie aber im Einzelfall bei der entsprechenden Freizügigkeitsstiftung nach.
Vielen Dank für die Antwort, welche erstaunt, denn von meiner Freizügigkeitsstiftung, auf welcher ich zwei Freizügigkeitskonten habe, lautet die Antwort: Bezug alle 5 Jahre pro Konto. D.h. ich kann dieses Jahr von einem Konto WEF vorbeziehen und das nächste Jahr vom andern Konto als Beispiel.
Was gilt nun?
In der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge steht unter Artkel 5, Absatz 3: „Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.“. Auf Nachforschungen hin legen Freizügigkeitsstiftungen diesen Artikel idR so aus, dass dies pro Konto gemeint ist.
Um ganz sicher zu gehen, können Sie bei Ihrem kantonalen Steueramt nachfragen. Bei einem zu frühen Bezug riskieren Sie allenfalls, dass die Auszahlungen zusammengezählt werden, was wegen der Progression zu einer höheren Steuerlast führt.
Sehr geehrtes FinanzMonitor Team.
Der Bezug für WEF aus einer Freizügigkeitsstiftung ist alle 5 Jahre möglich. Gilt diese Regelung pro Freizügigkeitskonto oder pro Person?
Vielen Dank für die Klärung, beste Grüsse, Stefan
Sehr geehrter Stefan
Diese Regelung gilt idR pro Person und pro Vorsorgeverhältnis. Sie selbst können also einmal alle fünf Jahre Geld aus der 2. Säule und einmal alle fünf Jahre Geld aus der 3. Säule beziehen.
Nachtrag: Bitte lesen Sie auch den Kommentar vom 24.11.2011
Sehr geehrtes FinanzMonitor Team. Meine Partnerin ist älter als ich und seit langem arbeitslos. Ich stehe noch voll im Erwerbsleben. Sie hat ein Freizügigkeitskonto welches bei ihrer Scheidung angelegt wurde. Wir möchten heiraten. Würde nach unsere Heirat nun bei einer Auflösung des Kontos der Betrag zu meinem Einkommen dazugerechnet und somit mit großer Progression versteuert oder ist die Versteuerung des Bezuges unabhängig von meinem Einkommen?
Sehr geehrter Oliver
Sie können aus finanzieller Sicht unbesorgt heiraten: Ihr Einkommen hat keinen Einfluss auf die Besteuerung der Kapitalauszahlung Ihrer Frau – diese ist unabhängig vom Einkommen.
Sehr geehrtes Finanz-Monitor Team. Ich Jg. 1961 hab im Jahr 2008 bei der Zürich-Invest AG ein Freizügigkeitskonto mit einer Anlagestrategie FTI Fund 45 eröffnet und musste bis heute einen Verlust von rund Fr. 6000.- hinnehmen. Was raten Sie mir? Wäre es besser dieses Freizügigkeitskonto aufzulösen und bei einer Bank mit einem hohen Zins ein Konto anzulegen.
Ist es eigentlich auch gestattet das Vermögen von einem Freizügigkeitskonto auf ein Säule 3aKonto einzubezahlen?
Sehr geehrte Susanne
Grundsätzlich empfehlen wir, von seinem Gesamtvermögen Gelder aus der 2./3. Säule auf reinen Konten anzulegen und stattdessen vom frei verfügbaren Vermögen einen Teil in Aktien (Indexfonds/ETF) zu investieren. Der Grund ist, dass Zinserträge in der 2./3. Säule steuerfrei sind.
Ihr Fonds ist zu fast 45% in Aktien angelegt (Schwergewicht Schweiz). Aktien haben in den letzten Jahren schlecht rentiert. Auch der Pictet BVG Index 40 (mit 40% Aktienanteil) hat von September 2008 bis September 2011 nur mit 0.28% pro Jahr rentiert. Ihr Fonds erzielte im gleichen Zeitraum eine jährliche Rendite von 0.13%. Die Verwaltungskosten, im Fact Sheet mit „Total Fee“ angegeben, betragen 0.7%. Dies ist ein akzeptabler Wert für einen gemischten Fonds.
Ein Transfer in die Säule 3a ist nicht möglich.
Die Frage, die sich stellt ist, wie viel Geld Sie sonst noch auf der hohen Kante haben und wie insgesamt Ihr Aktienanteil aussieht. Wenn dieser Fonds weniger als die Hälfte Ihres Vermögens ausmacht und der Rest des Vermögens nicht in Aktien angelegt ist, dann beträgt Ihr Aktienanteil insgesamt zwanzig oder weniger Prozent. Ordentlich beziehen können Sie das Geld frühestens mit 59, d.h. im Jahr 2020. Somit ist der Anlagehorizont lange genug für diesen Fonds. Wenn Sie mit den Kursschwankungen umgehen können und eben noch weitere Vermögenswerte (nicht in Aktien angelegt) besitzen, dann können Sie den Fonds behalten und darauf spekulieren, dass die Zielrendite von 5% zumindest annähernd erreicht wird (5% sind viel, zumal ja mehr als die Hälfte des Fondsvermögens in Obligationen angelegt ist, die aktuell sehr wenig Zins abwerfen). Wenn das Geld aus Ihrer ehemaligen Pensionskasse einen grossen Teil Ihres Vermögens ausmacht oder Sie sich mit den Kursschwankungen nicht wohl fühlen, dann sollten Sie den Fonds verkaufen und in eine reine Kontolösung wechseln.
Liebes Finanz-Monitor-Team
Wäre ich doch nur früher auf Ihre Seiten gestossen! Sehr informativ und hilfreich.
Bei der Kündigung vor rund 2 Jahren wurde mein PK-Guthaben einfach auf das Freizügigkeitskonto überwiesen (quasi firmenintern/Grosskonzern). Von der Möglichkeit von 2 Konten, bzw. Splitting hatte ich keine Kenntnis. Leider habe ich auch nicht speziell nachgefragt, da ich davon ausgegangen bin, schnell wieder eine Stelle zu finden. Aufgrund von abgelegenem Wohnort und Alter 52 ist dem nicht so. Inzwischen habe ich mich für die Selbständigkeit entschieden und benötige Startkapital. Dann die böse Überraschung – alles rausnehmen (nicht nur die benötigte Summe) und der Schock des progressiven Steuersatzes bei 375’000 CHF. Gibt es wirklich keine andere Möglichkeit?
Liebe Silvia
Es ist leider so, wie Ihnen von der Freizügigkeits-Stiftung kommuniziert wurde: Sie können nur das gesamte Kapital für die Selbständigkeit beziehen, indem Sie das Konto ganz auflösen. Es ist gesetzlich auch nicht vorgesehen, das Konto nachträglich zu splitten. Das ist leider nicht in Ihrem Sinne, und wir schätzen diese Regelung auch als schlecht ein. Insbesondere ein Teilbezug aus dem Freizügigkeitskonto wäre im Sinne der Vorsorgenehmer: So könnte im Vergleich zu einem vollständigen Bezug nur ein Teil des Alterskapitals mit der Firmengründung „in den Sand“ gesetzt oder zumindest riskiert werden.
Alternativen, an die Sie sicher schon gedacht haben, wären eine erneute Anstellung (und beim Verlassen der Firma die Aufteilung nach Ihren Wünschen auf zwei Konten) oder andere Formen der Finanzierung Ihrer Selbständigkeit wie Säule 3a, ein Bankkredit oder ein privates Darlehen.
Liebes Finanz-Monitor-Team
Ich würde gerne wissen wie es bei Verschuldung aussieht.
Bin 24 Jahre alt habe nach der Lehre ein Studium begonnen, bekomme zwar Stipendien dies reicht aber trotz kleinen neben Jobs nicht aus, da ich noch ein paar Altlasten mitschleife.
Nun wollte ich wissen ob ich nicht etwas Geld von der 2ten Säule (aus meiner Lehrlingszeit) dafür brauchen darf um meine Schulden zu tilgen um dieses Thema endlich zu beenden.
Mit freundlichen Grüssen
Georg B.
Lieber Georg
Die zweite Säule ist für die Zeit nach dem aktiven Erwerbsleben vorgesehen. Nur in wenigen Fällen wie Selbständigkeit, Auswanderung oder Finanzierung von Wohneigentum ist ein vorzeitiger Bezug möglich. Sie können deswegen das Geld aus dem Freizügigkeitskonto leider nicht beziehen, um Ihre Schulden abzuzahlen.
Sie haben nur ein temporäres Problem. Versuchen Sie, für diese Zeit des Studiums eine Lösung zu finden. Etwa, indem Sie die Zinsen für Ihre Schulden möglichst tief zu halten, zB durch ein Darlehen von Ihren Eltern. Und hier finden Sie weitere Tipps, wie man Geld sparen kann.
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach mehreren Jahren als Grenzgänger von Deutschland in die Schweiz, werde ich ab nächsten Monat wieder in Deutschland (wohnen und) arbeiten. Es stellt sich also auch bei mir die Frage, was tun mit dem Geld aus der Pensionskasse.
Soweit ich weiss, habe ich 3 Möglichkeiten:
1) Ein oder zwei Freizügigkeitskonto
2) Freizügigkeitspolice
3) Transferieren nach Deutschland in eine Basis-Renten Versicherung (Rürup). Hier besteht bei meiner Versicherung eine jährliche Höchstzuzahlungsgrenze die kleiner als das vorhandene Geld in der Pensionskasse ist.
Meine Frage:
Ist auch folgender Ablauf möglich:
a) Transferieren auf 2 Freizügigkeitskonti
b) Übertragen des Geldes von den Freizügigkeitskonten auf den deutschen Basis-Renten Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt (in 2 aufeinanderfolgenden Jahren, so dass die Höchst-Zuzahlungsgrenze eingehalten wird).
Im Voraus besten Dank,
Peter B.
Sehr geehrter Peter
Ein Freizügigkeitskonto können Sie mit Wohnsitz im EU-Raum nur in wenigen Fällen frühzeitig (also früher als fünf Jahre vor dem Rentenalter 65 Jahre) beziehen. Allenfalls können Sie den überobligatorischen Teil beziehen, wenn Sie über einen verfügen. Weitere Infos finden Sie hier: Pensionskasse/Freizügigkeitskonto und Auswanderung.
Liebes Finanz-Monitor-Team,
auch von mir ein großes Lob! Vielen Dank für die gebündelten, seriösen Auskünfte und die Geduld in der Beantwortung der Formusbeiträge!
Ich ziehe nun nach drei Jahren von der Schweiz wieder zurück in meine Heimat Österreich. Ihrer Empfehlung folgend möchte ich 2 Freizügigkeitskonten eröffnen. Dazu folgende Fragen:
1. Kann ich pro Freizügigkeitskonto jeweils die Hälfte des obligatorischen und des überobligatorischen Teils einzahlen? (also nicht eines für obligatorisch und eines für überobligatorisch, sondern jeweils beide Konten gemischt)
2. Kann ich den überobligatorischen Teil zu jedem beliebigen Zeitpunkt auszahlen lassen oder muss dieser bis zum Pensionsalter im Freizügigkeitskonto verbleiben, sobald er einmal dort eingezahlt ist?
3. Falls der überobligatorische Teil zu jedem beliebigen Zeitpunkt ausgezahlt werden kann, kann ich dann die Auszahlung auf 4 verschiedene Jahre verteilen (also 2 verschiedene Jahre obligatorisch und 2 verschiedene Jahre überobligatorisch) umso noch mehr Steuern zu sparen?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen und beste Grüße,
KarinH
Vielen Dank Karin für Ihre lobenden Worte!
Zu Ihren Fragen:
1) Sie können bestimmen, wie der obligatorische und der überobligatorische Teil Ihres Geldes aus der Pensionskasse auf die Freizügigkeitskonten verteilt wird. Es ist also auch möglich, alles genau hälftig zu verteilen. Teilen Sie dies Ihrer Pensionskasse zusammen mit Kontodaten Ihrer Freizügigkeitskonten mit.
2) Sobald Sie in Österreich wohnhaft sind, können Sie die Auszahlung der überobligatorischen Anteile verlangen. Tun Sie dies vor dem 59. Geburtstag, da Sie ab dem Alter 59 auch den obligatorischen Teil beziehen dürfen und dann eine getrennte Auszahlung (einmal überobligatorisch, einmal der Rest) nicht mehr möglich ist.
3) Der Bezug des PK-Geldes in vier verschiedenen Jahren kann Sinn machen, weil Sie so Steuern bei der Auszahlung sparen. Ob sich das lohnt, müssen Sie nachrechnen. Denn mit nur drei Arbeitsjahren in der Schweiz dürften die Steuern nicht allzu hoch ausfallen. Prüfen Sie zudem, ob Kosten für die Auszahlung anfallen. Je nachdem sind diese höher als die Steuerersparnis.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ihre Web Site ist sehr informativ. Danke!
Können Sie mir (Jg 1961) bitte sagen, ob die Stiftung PensFree in Schwyz seriös ist?
Ich habe meine Stelle verloren und möchte im Kanton Schwyz ein Freizügigkeitskonto eröffnen, da ich in ein paar Jahren auswandern will.
Die Kontaktperson bei PensFree war zwar sehr nett und hat mir gesagt, dass
PensFree erst ab CHF 50’000 ein Konto eröffnet.
Und: ab welchem Alter kann ich das Geld aus dem Freizügigkeitskonto beziehen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse Ruth H.
Vielen Dank für Ihr Lob!
Wir können leider grundsätzlich keine Aussagen zur Seriosität einer Vorsorgestiftung machen. Einen guten Eindruck hat uns Liberty mit Sitz in Schwyz gemacht. Wir empfehlen Ihnen, via Formular einen kostenlosen Rückruf von einem Spezialisten zu verlangen: https://www.finanzmonitor.com/kontakt-liberty/
„Ordentlich“ können Sie als Frau Ihr Vorsorgekapital frühestens mit 59 beziehen. Wenn Sie jedoch auswandern, können Sie das gesamte Kapital vorher beziehen (bei Auswanderung ausserhalb der EU) respektive den überobligatorischen Teil (bei Auswanderung innerhalb der EU).
Seit dem 01.07.2010 bin ich arbeitslos und habe mein PK-Geld auf einem Freizügigkeitskonto parkiert.
Seit diesem Zeitpunkt kann ich keine Einzahlung auf das Freizügigkeitskonto bei der Bank vornehmen.
Die Bank schreibt mir, dies sei nicht möglich.
Können Sie mir bitte mitteilen, ob diese Aussage so stimmt?
Was gibt es für Möglichkeiten um eine weitere Deckungslücke zu vermeiden?
Es ist nicht möglich, Einzahlungen auf ein Freizügigkeitskonto zu tätigen. Ihre Bank hat Sie korrekt informiert.
Die Altersvorsorge in der Schweiz funktioniert nach dem 3-Säulen Prinzip. Die erste Säule (AHV/IV) funktioniert bei Ihnen weiterhin (Sie bezahlen über das Arbeitslosen-Taggeld weiterhin die AHV/IV-Beiträge). Die 3. Säule (private Vorsorge) können Sie als Arbeitsloser weiterführen. Das Problem, wie von Ihnen richtig erkannt, ist die zweite Säule. Hier fehlen Ihnen die monatlichen Beiträge von Ihnen und Ihrem ehemaligen Arbeitgeber in die Pensionskasse sowie teilweise der Versicherungsschutz (Invalidität, Hinterbliebenenrente).
Eine Alternative zur Pensionskasse Ihres ehemaligen Arbeitgebers wäre die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (www.chaies.net) gewesen. Dort hätten Sie sich freiwillig weiter versichern können. Ein solcher Antrag hätte aber innerhalb von 90 Tagen nach Ausscheiden aus Ihrer Pensionskasse gestellt werden müssen. Zudem wäre das teuer gewesen, da Sie nebst den Arbeitnehmer-Beiträgen auch die Arbeitgeber-Beiträge hätten übernehmen müssen.
Was haben Sie für Alternativen? Sie können mittels der 3. Säule steuervergünstigt sparen. Wenn Ihr Arbeitslosengeld hoch genug ist, ist sicher die Weiterführung/Eröffnung und Einzahlung in ein Säule 3a-Konto (siehe dazu unseren Zinsvergleich Säule 3a) sinnvoll. Eine Lösung mit der freien Vorsorge (Säule 3b) ist eine weitere Möglichkeit. Die grössten Fallstricke sind hier die langjährige Zahlungsverpflichtung resp. die hohen Kosten bei einem frühzeitigen Ausstieg, weswegen wir das Sparen mit der Säule 3a in den meisten Fällen vorziehen würden.
Daneben drücken wir Ihnen die Daumen, dass Sie bald wieder eine Stelle finden. Fragen Sie danach bei Ihrer neuen Pensionskasse ein, ob Sie einen Einkauf in die Pensionskasse tätigen können (dies ist praktisch immer möglich), um die entgangene Beitragszeit steuerbegünstigt nachzuzahlen.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich werde dieses Jahr 62 und bin nicht mehr berufstätig. Bei meiner Bank habe ich 2 separate Freizügigkeitskonti in gleicher Höhe. U.a. zur steuerlichen Optimierung habe ich vor, je einen Teil als Vorbezug zur teilweisen Rückzahlung der bestehenden Hypothek meines Eigenheims zu verwenden. Meine Bank bestätigt nun nach genauen Abklärungen, es sei von der Bank aus akzeptiert und auch gesetzlich möglich, z.B. im Jahr 2012 einen Vorbezug vom 1. FZ-Konto und im Folgejahr 2013 einen Vorbezug vom 2. FZ-Konto je zur teilweisen Rückzahlung der Hypothek zu tätigen, beide Vorbezüge mit separater Steuerfolge.
Die verbleibenden beiden Freizügigkeiten würde ich dann zwischen dem 65. und 70. Altersjahr wiederum gestaffelt beziehen und so wesentlich Gesamtsteuern einsparen.
Nun gibt es völlig unterschiedliche Theorien – von Fachleuten notabene! Während ein Steuerkommissar auf meine tel. Anfrage das Vorgehen wie oben beschrieben mit den Worten „Ja, das sollte gehen…..“ einigermassen bestätigt, ist z.B. auf liberty-pension (und auch bei andern) in einem Artikel vom 24.2.2011 zu lesen, zwischen den einzelnen Vorbezügen müssen mind. 5 Jahre liegen, und, Vorbezüge sind nur bis 3 Jahre vor der Pensionierung möglich.
Können Sie mir sagen, was nun wirklich stimmt?
Mit herzlichem Dank. H.S.
Sehr geehrter H.S.
Wir verstehen Ihren Plan so: Sie besitzen zwei Freizügigkeitskonten. Beim Bezug werden Steuern fällig. Die Steuerlast ist aufgrund der Steuerprogression insgesamt geringer , wenn Sie jetzt schon beginnen, pro Konto jeweils einen Bezug im Rahmen der WEF (Wohneigentumsförderung) durchzuführen.
Die Angaben, die Sie erhalten haben, sind in der Tat widersprüchlich und wir können Ihnen keine Garantie für die Richtigkeit unserer Ausführung geben, zumal sie jener Ihrer Bank und des Steuerkommissars widerspricht. Wir sehen es so:
Ihre Idee ist gut – Sie bezahlen so weniger Steuern. Das Problem ist, dass ein Bezug zur WEF a) nur alle fünf Jahre möglich ist und b) nur bis zu einem gewissen Alter (3 Jahre vor dem Ansprung auf Altersleistungen, teilweise bis zum ordentlichen Pensionierungsalter, abhängig vom Reglement der Freizügigkeitsstiftung*) möglich ist. Wir denken deswegen, dass Sie mit aktuell 61 Jahren jetzt sicher noch einen Bezug im Rahmen der WEF tätigen können. Ein zweiter Bezug ist wegen der 5-Jahres-Frist und dem Höchstalter zum Bezug WEF nach unserem Verständnis in Ihrem Fall nicht möglich.
* siehe hier, Kreisschreiben Nr 17 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, „Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge“ vom 03.10.2007: „Das entsprechende Gesuch für den Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen (vgl. Art. 13 BVG) bei der Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht werden (Art. 30c Abs. 1 BVG). Es handelt sich bei dieser Bestimmung um relativ zwingendes Recht, d.h. die Vorsorgeeinrichtungen können diese Frist in ihren Reglementen reduzieren oder sogar ganz aufheben.“. In dem Kreisschreiben wird oben auf Seite 3 auch auf die Frist von 5 Jahren zwischen WEF-Bezügen hingewiesen
Saeule 3a Dilemma
Sehr geehrte Dame, Sehr geehrter Herr,
Ich wohne seit einige Jahren im EU-Ausland und habe vorher ca. 4 Jahre in die 3. Saeule einbezahlt. UBS will jetzt jaehrlich 150 CHF Kontogebuehren auf mein Konto fuer die 3. Saeule verrechnen! Kann ich das 3. Saeule Guthaben in meinem Freizuegigkeitskonto ueberfuehren? Oder nach Oesterreich als „Pension“ ueberfuehren? Falls ich es auszahlen lasse, wieviel wir es versteuert?
Vielen Dank fuer die Infos. Jean H.
Guten Tag Jean
150 Franken Gebühren durch die UBS, nur weil die Bank den Säule 3a-Kontoauszug einmal jährlich nach Österreich statt innerhalb der Schweiz verschicken muss, erscheinen uns extrem viel, zumal die UBS im 3a-Zinsvergleich schlecht abschneidet.
Wir sehen für Sie folgende drei Optionen:
1) Transfer in Freizügigkeitskonto: Dies sollte theoretisch gehen, denn es ist auch möglich, Geld aus der Säule 3a in die Pensionskasse zu transferieren. Wir denken dass das die schlechteste Option ist, weil Sie so ein stärkeres Klumpenrisiko haben und weil die Zinsen auf einem Freizügigkeitskonto im Vergleich zur Säule 3a um rund 1/4 Prozent tiefer sind
2) Wechsel zu einer Bank ohne Gebühren (bitte selbst vor Kontoeröffnung abklären) und mit höherem Zins: Ein Bankwechsel mit dem Säule 3a-Konto ist idR kostenlos, siehe unsere Anleitung Wechsel Bank Säule 3a.
3) Auszahlung: Im Gegensatz zum obligatorischen Teil der Pensionskasse (jetzt obligatorischer Teil in Ihrem Freizügigkeitskonto) können Sie Guthaben aus der Säule 3a auch im EU-Ausland beziehen und frei darüber verfügen. Die Höhe der Steuer in der Schweiz können Sie z.B. hier berechnen. Massgebend für Sie ist der Sitz der Säule 3a-Stiftung – ev. lohnt sich ein Transfer zu einer Stiftung mit steuergünstigerem Domizil (z.B. Kanton Schwyz). Wie und ob Sie das Geld in Österreich versteuern müssen, wissen wir nicht.
Wenn Sie das Geld nicht benötigen, erscheint uns Option 2 am besten – Sie behalten so den Status Quo bei, erzielen aber einen höheren Zins und zahlen keine Gebühren mehr.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Guten Tag
Frage: Wenn mein Mann im Alter von ca. 61-62 Jahre seine Stelle selber kündigt, muss er eine Rente oder den Kapitalbezug der Pensionskasse beziehen. Seine PK sieht vor, dass man sich mit 60 Jahre frühpensionieren lassen kann. In Frage käme eine Auszeit oder eine totale Aufgabe der Arbeit. Besteht die Möglichkeit das Kapital auf 1-2 Freizügigkeitskonti überweisen zu lassen und wenn, bis zu welchem Alter. Gemäss PK wäre dies möglich. Wir wohnen im Kanton Zürich. Die Auszahlung des Kapitals würden wir gerne auf Jahre verteilt beziehen.
Auf Ihre Antwort sind wir gespannt und danken im voraus herzlich.
Heidi P.
Guten Tag Heidi
Wenn Ihr Mann selbst kündigt und sich nicht frühpensionieren lässt, dann kann er vor Arbeitsende zwei Freizügigkeitskonten eröffnen und die Pensionskasse anweisen, das Geld in der von ihm gewünschten Verteilung (z.B. 60% – 40%) auf diese zwei Konten zu überweisen. Zwei Konten haben unter anderem den Vorteil, dass diese in verschiedenen Jahren bezogen werden können und damit aufgrund der Steuerprogression ein tieferer Steuersatz zur Anwendung kommt.
Zu Ihrer zweiten Frage: Der Bezug des Geldes bei Ihrem Mann muss spätestens an seinem 70. Geburtstag erfolgen.
Was passiert mit dem Geld eines Freizügigkeitskontos beim Konkurs der jeweiligen Bank? Empfiehlt es sich das Freizügigkeitskonto bei einer Bank zu haben, bei der ich keine anderen Gelder habe, z.B. Sparen 3. Soll ich das Geld allenfalls bewusst bei einer Bank mit Staatsgarantie hinterlegen obwohl es dort weniger Zins gibt?
Besten Dank für Ihre Antwort
Maria S.
Guten Tag Maria
Die Freizügigkeitsstiftungen legen das Geld bei einer Bank an. Dort sind Einlagen bis 100’000 Franken pro Person geschützt. Wenn Sie das Risiko möglichst verteilen wollen, dann eröffnen Sie zwei Freizügigkeitskonten bei zwei verschiedenen Banken und achten darauf, dass Sie in der Summe pro Bank höchstens 100’000 Franken Vermögen besitzen. Sie senken so das Risiko eines Totalverlustes, erhöhen aber das Risiko, dass ein Verlustfall eintritt. Dieses Risiko schätzen wir aber als sehr gering ein.
Sehr geehret Damen und Herren
bin ausgesteuert und arbeitslos, und lebe von meinem Erspartem.
Meine Altersvorsoge aus der PK liegt auf 2 Freizügigkeitskonten bei Banken.
Im Jahresauszug von 2010 wurden die Kapitalien aufgeteilt in
33.15% als obligatorischer BVG-Anteil.
Wozu das?
Was passiert mit dem Kapital (BVG-Anteil und Rest) bei meinem Ableben?
Habe keine Verpflichtungen weiteren Personen gegenüber.
Fällt alles in die Erbmasse für (Geschwister und Mutter)?
Im voraus besten Dank
und freundliche Grüsse
Reto Z.
Sehr geehrter Reto
Ihre Freizügigkeitsstiftung muss jederzeit aufschlüsseln können, wie viel des Geldes auf dem Freizügigkeitskonto aus dem obligatorischen und aus dem überobligatorischen Topf besteht. Ein Grund ist u.a., dass bei einer Auswanderung in ein EU-Land nur der überobligatorische Teil ohne besondere Gründe bezogen werden kann.
Das BVG-Kapital fällt nicht in die normale Erbmasse, sondern wird nach Gesetz (BVG) und Reglement Ihrer Freizügigkeitsstiftung verteilt. Berechtigt sind zunächst Ehegatten und Kinder. Zudem können Lebenspartner oder Personen, die Sie in erheblichem Masse unterstützt haben, der Gruppe „Ehepartner und Kinder“ gleichgestellt werden. Setzen Sie sich hierzu mit Ihren Freizügigkeitsstiftungen in Verbindung, wenn Sie das anders regeln wollen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Arbeitssuche,
FinanzMonitor.com
Wenn ich aufhöre zu arbeiten muss ich ja mein PK Kapital in ein Freizügigkeitkonto einzahlen.Könnte ich dieses Geld auch brauchen um unsere Wohnung etwas zu tilgen?
Oder darf ich es auch bis zum Pensionsalter darauf liegen lassen falls ich nicht mehr Arbeite?
Hallo Karin
Wenn Sie im Alter von z.B. 45 Jahren aufhören zu arbeiten, dann müssen Sie das Geld aus der Pensionskasse zwingen auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Das Geld muss dort liegen bleiben, für Frauen mindestens bis zum Alter von 59 Jahren und höchstens bis zu Alter von 69 Jahren.
Ein frühzeitiger Bezug ist nur in wenigen Fällen möglich (Selbst genutztes Wohneigentum, Auswanderung aus der Schweiz (mit Einschränkungen falls die Auswanderung innerhalb der EU), selbständige Tätigkeit ohne Pensionskasse, 100% Invalidität).
Wenn Sie Ihre Wohnung also selbst bewohnen, dann können Sie also dafür das Geld aus dem Freizügigkeitskonto zur Rückzahlung einer Hypothek verwenden.
Sehr geehrte Damen und Herren
Kann ich als arbeitslose Person in einem Jahr ohne Erwerbstätigkeit, einzig bei Einkünften aus der Arbeitslosenkasse, die aktuell gültige Höchsteinzahlung von CHF 6’566.- auf die Säule 3a tätigen und dies steuerlich voll in Abzug bringen?
Verhält es sich in einem Jahr mit nur einigen Monaten Arbeitslosengeld (Jahr ebenso ohne Erwerbstätigkeit) gleich, oder gibt es eine Art pro-rata-Regelung für eine Einzahlung in die Säule 3a und des Steuerabzuges?
Herzlichen Dank und freundliche Grüsse
Danke für Ihre Frage, wir haben die Antwort hier bei „Maximalbetrag Säule 3a“ veröffentlicht, da dies besser zu Ihrer Frage passt.
Guten Tag,
ich bin EU-Ausländer in der Schweiz (Quellensteuerpflichtig, Jahrgang 1980) und werde zum Jahresende einen eineinhalb bis zweijährigen aussereuropäischen Auslandsaufenthalt (Auszeit) antreten. Ggf. werde ich nach dieser Zeit wieder in die Schweiz zurückkehren und wieder in die Erwerbstätigkeit eintreten.
Können Sie mir einen Rat geben, wie ich vorgehen sollte im Bezug auf die Altervorsorge Säule 2 und Säule 3a?
Konkret stellen sich mir in diesem Zusammenhang folgende Fragen:
– Ist es sinnvoll in meinem Fall zwei Freizügigkeitskonten anzulegen?
– Kann das Guthaben aus der Pensionskasse stattdessen auch gesamthaft in ein bestehendes Säule 3a-Konto eingezahlt werden, zwecks des höheren Zins‘?
– Kann ich während der Nicht-Erwerbstätigkeit in der Schweiz dennoch weiterhin in die Säule 3a einzahlen (ggf auch mit dem Maximalbetrag ohne 2. Säule (20% des Einkommens, aktuell max. CHF 32’832.-))?
Vielen Dank und freundliche Grüsse!
Sehr geehrter R.S.
Wir haben die Situation so verstanden, dass Sie während Ihrer Auszeit weiterhin den Wohnsitz in der Schweiz behalten. Sie schreiben nicht, wie hoch der Betrag in Ihrer Pensionskasse ist – wir gehen davon aus, dass er aufgrund Ihres Alters (30J) und Ihres Status (Zuzug aus EU) relativ gering ist (weniger als 30’000 Franken) und dass Sie das Kapital nicht beziehen wollen (was prinzipiell möglich ist bei Verlassen der Schweiz und des EU-Raumes).
Zu Ihren Fragen:
Zwei anstelle von einem Freizügigkeitskonto zu eröffnen lohnt sich fast immer, siehe Antwort auf eine ähnliche Frage weiter oben: https://www.finanzmonitor.com/zinsvergleich-freizuegigkeitskonto/comment-page-1/#comment-143
Eine Auszahlung von Guthaben auf Freizügigkeitskonten und Einzahlung in die Säule 3a ist nicht möglich – so könnte das gleiche Kapital zweimal vom steuerbaren Einkommen zum Zweck der Altersvorsorge abgezogen werden, was eine Steuerumgehung bedeuten würde.
In die Säule 3a kann nur einzahlen, wer entweder als Angestellter oder als Selbständigerwerbender erwerbstätig ist. Sie können also zumindest im 2011 nichts in die Säule 3a einzahlen. Die aktuellen Maximalbeträge sehen Sie hier: https://www.finanzmonitor.com/3-saule/maximalbetrag-3a-saeule-2010/ Beachten Sie, dass eine Einzahlung vor allem dann Sinn macht, wenn Sie damit auch deutlich Steuern sparen. Dies ist bei sehr tiefem Einkommen (etwa weil Sie im 2012 nur wenige Monate arbeiten werden) nicht der Fall.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Sehr geehrte Damen und Herren
Bin in eine neue PK eingetreten und da nicht alle Mittel meiner alten PK dort benötigt werden, musste ich ein Freizügigkeitskonto eröffnen.
Ist es eigentlich auch möglich Beträge vom Freizügigkeitskonto auf mein Säule 3a Konto zu transferieren.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Herr B.
Es ist möglich, Gelder von der 3. Säule für einen Einkauf in die Pensionskasse zu verwenden.
Es ist aber nicht möglich, Gelder von einem Freizügigkeitskonto auf ein Säule 3a Konto zu transferieren. Das ist für Sie insofern bedauerlich, weil die Zinsen auf 3a-Konten in der Regel höher als auf Freizügigkeitskonten sind. Sollten Sie also Kapital aus einem der Konten beziehen wollen (z.B. für die Finanzierung eines Eigenheims), macht der Bezug aus dem Freizügigkeitskonto wegen des tieferen Zinses mehr Sinn.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Ich habe meine Stelle gekündigt und werde meine hochbetagte Mutter betreuen gegen Bezahlung(Stundenlohn).Nun muss ich ein Freizügigkeitskonto eröffnen mit meinem bisherigen Pensionsgeld. (Jg 1954) Meine Frage? Ist die Lyberti- Stiftung seriös mit ihrem hohen Zinssatz? Währe es von Vorteil wenn ich zwei Freizügigkeitskonten eröffnen würde? Kann ich z.B. monatlich einen Betrag auf dieses Konto einzahlen?
Ich bitte Sie höflich um eine seriöse Antwort und bedanke mich.
Freundlich grüsst A.T.
Sehr geehrter Herr T.
Die Liberty-Stiftung ist ein seriöser Anbieter. Domiliziert in Schwyz werden mit einem Dutzend Mitarbeiter 3000 Freizügigkeitskonten betreut. Durch die tiefe Kostenstruktur und geschickte Anlage des Vorsorgekapitals kann die Stiftung mit dem überdurchschnittlichen Zinssatz eine Wachstumsstrategie verfolgen. Liberty ist schon seit längerer Zeit bei den führenden Anbietern was die Zinsen betrifft. Im Stiftungsrat (Aufsicht der Stiftung) ist mit Martin Hubatka ein Rechtsanwalt und diplomierter Pensionsversicherungsexperte vertreten.
Es spricht ausser dem etwas höheren Verwaltungs-Aufwand bei Ihnen für Sie nichts dagegen, zwei Freizügigkeitskonten zu eröffnen. Der grosse Vorteil ist die Steuerersparnis bei der Auszahlung.
Es ist nicht möglich, auf ein Freizügigkeitskonto Geld einzuzahlen. Wenn Sie dieses Jahr noch über ein hohes steuerbares Einkommen verfügen, dann können Sie noch einen Einkauf in die Pensionskasse tätigen, um so Steuern zu sparen. Anschliessend bietet sich die Säule 3a an (wenn Sie über ein hohes Einkommen verfügen werden) oder andere Sparformen wie ein normales Bankkonto oder ein Fonds-Sparplan bei Ihrer Bank.
Am besten Sie lassen sich kostenlos durch Experten der Liberty-Stiftung beraten: Anfrage Beratung Liberty.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com
Meinem Schwager wurde mit 61 gekündigt und das das Geld von der PK auf eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen. Mein Schwager hat nichts unterschrieben und wurde auch nicht gefragt. Nun möchte er Zwei Freizügigkeitskontos, wie Sie dies empfehlen. Die Stiftung sagt, das gehe nicht, sie könne den Betrag nur auf ein Konto überweisen. Was kann man tun, damit er zwei Kontos eröffnen kann?
Sehr geehrte Frau S.
Es ist nur möglich, das Geld von der Pensionskasse auf ein oder zwei Freizügigkeitskonten zu überweisen. Es ist nicht möglich, ein Freizügigkeitskonto nachträglich zu splitten (aufzuteilen). Die Stiftung hat Ihren Schwager also korrekt informiert. Ihr Schwager hätte sich hierzu vor dem Austritt aus dem Unternehmen informieren sollen (kundenfreundlich wäre es gewesen, wenn ihn die Pensionskasse hierzu informiert hätte).
Was bedeutet das für Ihren Schwager? Wenn er sich das Geld auszahlen lässt, dann wird er höhere Steuern bezahlen als wenn er zwei Konten in zwei Jahren auflösen könnte.
Was kann Ihr Schwager jetzt noch tun? Er kann das Geld bei einer Stiftung deponieren, die einen hohen Zins zahlt (informieren Sie sich beim Zinsvergleich Freizügigkeitskonto). Zudem kann er sich wieder eine Stelle suchen. Falls er wieder einen Arbeitgeber findet, dann muss er sowieso sein gesamtes Freizügigkeitskapital in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers einzahlen. In diesem Fall würde Ihm kein Nachteil daraus entstehen, dass er jetzt nur ein Freizügigkeitskonto hat.
Freundliche Grüsse
FinanzMonitor.com